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AO (Fach) / Grundlagen (Lektion)

Gesetzesstellen

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  • Einspruchsverfahren, Beschwer § 350 und 352 AO Als Adressat des ESt-Bescheids ist der Steuerpflichtige zur Einlegung des Einspruchs befugt. Mit der schlüssigen Behauptung einer Rechtsverletzung mach er eine Beschwer nach 350 AO geltend. Sachlich: Grundregel: Steuerfestsetzung > 0 EUR persönlich:  Einspruchsbefugnis hat der Adressat 122 Abs 1 AO, Erweiterung für Nichtadressaten (45 AO Erben) und Einschränkung für Adressaten nach 352 AO
  • Einspruchsverfahren, Begründetheit Die zulässige Klage (Einspruch) ist begründet, wenn der VwA rechtswidrig (Festsezungsfrist abgelaufen, keine Korrekturnorm) ist und der Kläger (Einspruchsführer) dadurch tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist. entweder Einspruch UNBEGRÜNDET ("verloren"): - 367 Abs 2 Satz 3 AO, wenn wir verlieren gibt es eine Einspruchsentscheidung (EE) - 366 AO, EE ist schriftlich zu erteilen  oder ABHILFEBESCHEID ("gewonnen", ich bekomme genau das was ich wollte, nicht nur teilweise, dann EE): - 367 Abs 2 Satz 3 AO, wenn wir gewinnen gibt es einen Abhilfebescheid - 132 AO (Brücke zu Korrekturvorschriften) - 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Bst. a AO (ist eine eigene Korrekturvorschrift, wird aber zudem dann auch bei positivem Ausgang beim Einspruchsverfahren verwendet  WICHTIG: - FA muss auf Verböserung hinweisen, dann gibts zwei Möglichkeiten des Stpfl: er nimmt den Einspruch zurück, 362 (1) AO oder er bekommt eine EE. Falls er zurücknimmt und FA eine Korrekturnorm aber noch zur Verfügung hat, kann es danach über diese Norm ändern.
  • Einspruchsverfahren, Aussetzung der Vollziehung (AdV) § 361 AO,  man bekommt vorläufigen Rechtsschutz (also vor der Entscheidung oder Beendigung des Einspruchverfahrens oder Klageverfahrens) Voraussetzung ist: angefochtener VwA (keine Gewährung AdV ohne Einspruch), vollziehbarer VwA (die was vom Stpfl verlangen, also bei einer Ablehnung auf Herabsetzung von Vorauszahlungen wird zB nichts verlangt und ADV wär hier nicht möglich) auf Antrag, ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit des VwA oder unbillige Härte (bei "Existenzbedrohung", nicht aber wenn der VwA ohne Zweifel rechtmäßig ist) - wenn ein Grundlagenbescheid AdV hat erfolgt die AdV beim Folgebescheid von Amts wegen (also sowieso weils im Gesetz steht), 361 (3) S.1 AO MÖGLICHKEITEN DER ADV: Ablehnung der AdV durch das FA -> Einspruch gegen die Ablehnung beim FA -> EE (Ablehnung), dagegen ist keine Klage möglich, 361 (5) AO, 69 (7) FGO, "...das Gericht kann nur nach 69 (3) FGO angerufen werden" bei Ablehnung AdV  ---> dann den Weg zum Gericht wählen: - Antrag beim FGO nach 69 (3) FGO ivm 69 (4) FGO (Antrag ist nur zulässig wenn FA abgelehnt hat) Bsp: Bei Steuerbescheiden kann es ADV nur in Höhe der festgesetzten Steuer vermindert um Steuerabzugsbeträge und um festgesetzte Vorauszahlungen geben
  • Erhebungsverfahren (Zahlung, Aufrechnung, Vollstreckung) Zahlung § 224 bis 225 AO Aufrechnung § 226 AO Vollstreckung § 249 ff. AO Checkliste: 1. besteht eine wirksame Anspruchsgrundlage nach 218 AO? Gegen wen? 43,44 AO, Anspruch aber auch aus Sicht eines Stpfl, wenn er ohne rechtlichen Grund (für seinen toten Vater) eine Steuer zahlt, hat er einen Erstattungsanspruch, 37 (2) AO, hierfür auch Ablaufhemmung nach 171 (14) AO 2. ist auf diesen Anspruch geleistet worden? Durch Zahlung (224 AO) oder Aufrechnung (226) 3. wann ist dieser Anspruch fällig? 220 AO 4. Ist der Anspruch anderweitig erloschen? Zahlungsverjährung (228-232 AO, 5 Jahre) 5. fallen Säumniszuschläge an? 240 AO gibt es Streitigkeiten entscheidet das FA durch Abrechnungsbescheid, 218 (2) AO
  • Eingeschränkte Anfechtbarkeit § 351 (1) AO es wird ein unanfechtbarer VwA geändert, dann kann dieser nur soweit angegriffen werden wie die Änderung reicht. - man kann nicht für immer, nur weil man später nochmal ne Kleinigkeit ändert, immer ALLES wieder aufmachen - Außer man kann über eine andere Vorschrift (wie 164 (2) AO oder 173 (1) Nr 2 AO) auch mehr ändern. D.h wir könnten beide Wege gehen, direkt über die Korrekturnorm oder über den Weg des Einspruch wo der "Effekt" beibehalten wird und es keine Anfechtungsgrenze gibt WICHTIG: - es gibt immer nur 1 VwA und es kann nur gegen 1 VwA Einspruch eingelegt werden. Wenn es einen Änderungsbescheid gibt, gibt es den vorherigen nicht mehr, da dieser nach 124 AO nur solange wirksam ist bis er aufgehoben oder geändert wird. - 351 guckt immer auf den letzten unanfechtbaren VwA und dieser zieht die Anfechtungsgrenze fest bis wohin nur geändert werden darf, egal ob dazwischen noch Änderungsbescheide ergehen, die noch anfechtbar sind - wenn es eine Änderung nach oben und eine nach unten gibt, verschiebt die Änderung nach unten auch die Anfechtungsgrenze nach unten (Obergrenze/Untergrenze)
  • Obersatz Klage, Einspruch Die Klage (Einspruch) hat Aussicht auf Erfolg wenn sie zulässig und begründet ist. - dies sind die beiden Rechtsbehelfe: - Einspruch (außergerichtlicher Rechtsbehelf) - Klage (gerichtlicher Rechtsbehelf)
  • Obersatz Begründetheit Die zulässige Klage (Einspruch) ist begründet, wenn der VwA rechtswidrig ist und der Kläger (Einspruchsführer) dadurch tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist. (100 Abs 1 Satz 1 FGO) 
  • Zulässigkeit der Klage Bsp:  In der Streitigkeit um die ESt 01 ist nach 33 (1) Nr 1 FGO ivm (2) der Finanzrechtsweg gegeben , da es sich bei ESt 01 um eine Abgabenangelegenheit handelt. Das niedersächsische FG ist nach 35 FGO sachlich und nach 38 (1) FGO örtlich zuständig für die Klage gegen die ESt Festsetzung.  Das Einspruchsverfahren als Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (zB Einspruch) ist erfolglos geblieben, 44 (1) FGO. Der Steuerpflichtige begehrt die Änderung des ESt Bescheids 01 (Herabsetzung um 2.000 EUR), sodass die Anfechtungsklage in Gestalt der Änderungsklage, 40 (1) Alt 1 ivm 100 (2) S.1 FGO statthaft ist. Die Klage ist nach 64 (1) FGO schriftlich erhoben und lässt insbesondere das Klagebegehren des Steuerpflichtigen nach 65 (1) Satz 1 FGO erkennen. Form und Inhalt entsprechen damit den Anforderungen. Fristen: 47 FGO ivm 54,55 FGO ivm 222 ZPO Als Adressat des VwA ist der Kläger nach 40 (2) FGO klagebefugt, weil er schlüssig eine Rechtsverletzung geltend macht. Der Kläger ist nach 57 Nr 1 FGO Beteiligter und als solcher nach 58 (1) Nr 1 FGO prozessfähig. Da andere, der Zulässigkeit entgegenstehende Umstände wie Verzicht (50 FGO), Rücknahme (72 FGO), oder entgegenstehende Rechtskraft (110 FGO) offensichtlich nicht vorliegen, ist die Klage zulässig. 
  • Änderungsbescheid während des Einspruchs-/Klageverfahrens Einspruchverfahren: gibt es einen geänderten Bescheid während ich schon im Einspruchsverfahren bin wird der geänderte Bescheid Gegenstand des Einspruchsverfahrens, 365 (3) AO Klageverfahren: ...s.o... 68 Satz 1 FGO 
  • Kosten beim Klageverfahren § 135 ff FGO  - unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens, 135 (1) FGO - wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf ZURÜCKNIMMT,  hat die Kosten zu tragen, 136 (2) FGO - wird dem Antrag des Stpfl. stattgegeben oder der beantragte VwA erlassen, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen, 138 (2) S.1 FGO
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  • Vorläufiger Rechtsschutz 2 Arten: 1. Aussetzung der Vollziehung, 361 AO, 69 FGO - vorrangig 2. Einstweilige Anordnung, 114 FGO - nachrangig (die einstweilige Anordnung darf keine Vorwegnahme der Hauptsache (zB einer Verpflichtungsklage) sein, wenn also erst eine Klage vorgenommen werden müsste darf es vorher keine einstweilige Anordnung geben)
  • Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen 1. Wirksamer, vollstreckbarer VwA (kein AdV), 249 (1) S. 1, 251 (1) S. 1 AO:  (durch Bekanntgabe 122,124 AO, gilt auch für Steueranmeldung, bei Säumniszuschlägen Verwirklichung mit 240 AO) 2. Fälligkeit, 254 (1) S.1 HS 1 AO ivm 220 AO: 220 (1) sagt dass die Fälligkeit aus den Steuergesetzen kommt (zB ESt VZ 37 (1) EStG, USt JE 18 (4) Satz 1 UStG)  220 (2) sagt dass Fälligkeit mit Entstehung wie bei Säumniszuschlägen  3. Leistungsgebot (Zahlungsaufforderung), 254 (1) S.1 HS 2 AO:  es muss zur Zahlung aufgefordert sein, kann auch mit Festsetzung verbunden sein,  bei USt JE Leistungsgebot nicht erforderlich, 254 (1) S.4 AO  4. Schonfrist (1 Woche), 254 (1) S.1 HS 3 AO bei USt Schonfrist dann nicht erforderlich 
  • Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen ...wenn allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind .. bei Vollstreckung wegen Geldforderung in das bewegliche Vermögen (Sachen): 1. Pfändung, 281 (1) AO 2. durch Vollziehungsbeamten, 285 (1) AO 3. in Form von Inbesitznahme von Sachen, die sich in Gewahrsam (=tatsächliche Sachherrschaft, 800b Abschn 43 VollzA) des Vollstreckungsschuldners befinden, 286 (1) AO: - Wegnahme: 286 (2) S.1 AO - Anlegung von Siegeln: 286 (2) S.2 AO 4. Negativabgrenzung : - keine Überpfändung, 281 (2) AO - keine fruchtlose Pfändung, 281 (3) AO 5. Unpfändbare Sachen, 295 S.1 AO ivm 811 ff. ZPO WICHTIG: - Vollstreckungsmaßnahmen sind VwAs gegen die Einspruch eingelegt werden kann, Obersätze bleiben gleich -Vollstreckungsaufschub, 258 AO, wenn Vollstreckung unbillig ist, Gemüsehändler kann in 3 Monaten zahlen wenn die Saison losgeht, 800a Abschn 7 (2) VollzA
  • VwZG, Verwaltungszustellungsgesetz wichtig nur  § 3 VwZG : Postzustellungsurkunde: es gilt das Unmittelbarkeitsprinzip, nicht die Drei-Tages-Frist. Also direkt mit Zustellung ist es bekannt gegeben § 4 VwZG: Einschreiben mit RÜCKSCHEIN: analog, Bekanntgabe mit Zustellung, keine Drei Tages Frist (bei nur Übergabe Einschreiben ohne Rückschein gilt das nicht)
  • Nichtigkeit des VwA § 125 AO - wenn es ein schlimm falscher VwA ist - man braucht nix tun oder kann Einspruch einlegen (obwohl es eig kein VwA ist hat er den Anschein eines VwA) oder 41 FGO  - man hat keine Frist und keine Rangfolge um gegen vorzugehen  Bsp: FA schickt ESt Bescheid an einen Toten. -> Bekanntgabemangel, da Verstoß gegen inhaltlich hinreichende Bestimmtheit, 119 (1), 157 (1) S.2 AO, vwa ist auch unwirksam nach 124 (3) AO
  • Obersatz Rechtswidrigkeit Der Steuerbescheid ist insbesondere dann rechtswidrig, wenn keine Korrekturnorm erfüllt war bzw die Änderung nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt ist. weitere Bsp: - keine vorherige Anhörung, 91 AO -> aber heilbar nach 127,126 - Begründungsmangel, 121 AO -> auch heilbar nach 126,127 - örtlich unzuständiges FA, 17 ff AO -> auch heilbar - Steuer zu hoch, kommt aus den Steuergesetzen
  • Obersatz Änderungsbescheid Die Änderung des VwA durch das FA ist rechtmäßig, wenn noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist und die Tatbestandsvoraussetzungen einer Korrekturnorm erfüllt sind
  • Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis § 37 AO ... dies sind der Steueranspruch, Anspruch auf stl Nebenleistungen etc.. diese ERLÖSCHEN (gemäß der gleichnamigen Vorschrift 47 AO) wegen Zahlung, Aufrechnung, Erlass und Verjährung
  • Gebundener VwA heißt ... ... dass nur eine Entscheidung richtig ist Gegenteil es der Ermessens VwA (Verspätungszuschlag, Stundung, Fristverlängerung)
  • Einspruchsverfahren, Befugnis zum Einspruch bei Feststellungsbescheiden § 352 AO dadurch dass es mehrere Beteiligte gibt, können nicht immer alle Einspruch einlegen. Befugnis hat man wenn man Vertreter ist nach Nr 1 (der Umfang ist auch uneingeschränkt, nur Nr 4 und Nr 5 nur soweit persönlich betroffen), ...wenn nicht dann ... zB erst als Empfangsbevollmächtigter nach (2), wenn es also GF gibt zählt der Empfangsbevollmächtigte nicht.
  • Gesamtschuldner § 44 AO 1. Schenker/ Beschenkter, Erben (45 AO) 2. Haftung  3. Zusammenveranlagung (26b EStG) jeder schuldet die gesamte Leistung  nur Erfüllung und Aufrechnung wirken auch gegen die anderen, Stundung/AdV haben nur Wirkung gegenüber der betroffenen/beantragenden Person, 44 (2) Sätze 1-3 AO
  • Zinsberechnung § 233 ff AO keine Verzinsung von steuerlichen Nebenleistungen  Höhe: 238 AO, 0,5%, nur für volle Monate  Festsetzungsfrist 1 Jahr, 239 AO nur für bestimmte Steuern (ESt etc.) 233a AO Zinslauf beginnt grds 15 Monate nach Ablauf KJ der Steuerentstehung
  • Steuerhinterziehung T-T-T- Prüfung (Täter, Tat, Taterfolg) Bsp: StB A gibt in USt VA 1.000.000 Umsatz nicht an um B zu helfen - Täter ist A - Tat: übermittelt USt-VA mit falschem Inhalt, 370 (1) Nr 1 AO -> dadurch mit Vorsatz (369 (2) AO und 15 StGB) :  - Taterfolg: Steuerverkürzung, 370 (4) S.1 AO (bis hierhin ist die Brücke der Steuerhinterziehung ins Strafrecht und Steuerhinterziehung bejaht) -> dann als Folge Festsetzungsfrist 10 Jahre, Änderungssperre 173 (2) AO und Haftung nach 71 AO Haftungsanspruch nach 71 AO:  - Schaden ihv 190.000 durch nicht festgesetzte USt - Kausalität (durch die Tat ist der Schaden eingetreten) WICHTIG: - wenn der Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist keine Akzessorietät mehr gegeben (191 (1) S.1 AO), da der Steueranspruch bereits erloschen ist (47 AO ivm 17 (2) Nr 1 UStG) und das FA kann den A nicht mehr durch Haftungsbescheid in Anspruch nehmen -> hätte das FA rechtzeitig einen rechtmäßigen Haftungsbescheid erlassen, müsste dieser nach 131 (1) AO widerrufen werden (AEAO zu 191 Nr 4) 
  • Aufrechnung § 226 AO ivm 387 bis 389 BGB Bsp- Fall: A schuldet FA die ESt-VZ fürs 1.Quartal 10.000, und gleichzeitig führt A beim FA eine Reparatur durch für 10.000, Das FA kriegt eine Rechnung am 5.3. die am 15.3. fällig ist und sagt sachlich richtig, am 1.4. rechnet der A auf - Gegenseitigkeit (+): "Die Forderungen müssen zwischen denselben Personen bestehen. Die fehlende Gläubiger-/Schuldneridentität (Art. 106 GG) wird über 226 (4) AO ivm Art. 108 GG hergestellt." - Gleichartigkeit (+): 2 Geldleistungen (mindestens 1 Steuerforderung, es können auch 2 Steuerforderungen sein, zB eine zu zahlende ErbSt und eine zu erhaltene VSt-Vergütung) - Erfüllbarkeit Hauptforderung (Schuld des Aufrechnenden, hier der A): ESt-VZ für I. Quartal, 38 AO und 37 (1) S.2 EStG: entsteht am Anfang des Kalendervierteljahres am 1.1. (und kann demnach auch erfüllt werden schon vom A) Fälligkeit Gegenforderung (Forderung des Aufrechnenden A): Fälligkeit eigentlich über 220 AO mit den Einzelgesetzen aber hier Fälligkeit auf der Rechnung 15.3. Forderung unbestritten: 226 (3) AO, mit der Feststellung des FA als sachlich richtig gegeben ...da die Aufrechnungslage für die Forderungen am 15.3. gegeben ist, konnte A (am 1.4.) gem 226 S.1 AO ivm 388 BGB die Aufrechnung erklären. 
  • Klagearten 1. ANFECHTUNGSKLAGE: - ESt Bescheid von 10.000 -> Einspruch da ESt nur 8.000 ("Der Kampf beginnt")  -> EE, unbegründet (bis hier Vorverfahren) "der Kampf geht weiter" -> Anfechtungsklage (Änderungsklage, 40 (1) Alt.1 FGO) 2. VERPFLICHTUNGSKLAGE: - ESt-Bescheid (3 Monate alt) von 10.000 -> Antrag nach 173 (1) Nr 2 AO auf 8.000 -> Ablehnung durch FA, 155 (1) S.3 AO -> Einspruch gegen Ablehnung ("der Kampf beginnt") -> EE, unbegründet (Vorverfahren) "der Kampf geht weiter" -> Verpflichtungsklage, 40 (1) Alt 2 FGO ggf bei beiden Wegen die Sprungklage (45 FGO)
  • Steuergeheimnis § 30 AO prüfen: - gibt es einen Amtsträger? Denn nur die müssen das Steuergeheimnis waren - Umfang des Steuergeheimnisses nach AEAO zu 30 -> Steuergeheimnis umfasst die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen ... Verhältnisse  - wenn in einer Schlussbesprechung einer AP der Prüfer Sachen offenbart die die ges und einheitliche Feststellung einer OHG bspw betreffen, dann ist das Geheimnis gewahrt, aber wenn er rein persönliche Verhältnisse eines Ges'ters ggü anderen preisgibt, dann ist es eine Verletzung