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Verfahrensrecht (Fach) / Erbschaftsteuer Musterformulierungen (Lektion)

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  • Teilvorspann Grundvermögen Gem. § 12 Abs. 3 ErbStG ist Grundbesitz i. S. d. § 19 BewG mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG festgestellten Wert anzusetzen. Die Feststellung richtet sich gem. § 157 Abs. 1 BewG nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen zum Bewertungsstichtag (Tag der Entstehung der Steuer, § 11 ErbStG).
  • Abspann Grundbesitz Der Grundbesitz ist in Höhe des Grundbesitzwertes gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG festzustellen. Der Feststellungsbescheid hat Angaben nach § 152 Abs. 2 BewG über die Art, Zurechnung und Höhe des Anteils die zu enthalten.
  • Teilvorspann "Bewertung Betriebsvermögen" Der Wert des Betriebsvermögens ist nach § 12 Abs. 5 ErbStG mit dem auf den Bewertungsstichtag festzustellenden Wert gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG anzusetzen. Gem. § 109 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 BewG ist das Betriebsvermögen i. S. d. § 95 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die Bewertung erfolgt gem. § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4 BewG grundsätzlich im vereinfachten Ertragswertverfahren gem. §§ 199 bis 203 BewG. Mindestens ist allerdings der Substanzwert gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG anzusetzen. 
  • Teilvorspann "Bewertung Anteil am Betriebsvermögen" Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen ist gem. § 12 Abs. 5 ErbStG mit dem gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellenden Wert anzusetzen. Gem. § 97 Abs. 1a BewG ist zunächst das Gesamthandsvermögen gem. § 109 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 BewG zu bewerten und anschließend gem. § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG zu verteilen. Das Sonderbetriebsvermögen ist gem. § 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG einzeln zu bewerten und dem Gesellschafter direkt zuzuordnen.
  • Teilvorspann "Bewertung Anteil an der Kapitalgesellschaft" Der GmbH-Anteil ist gem. § 12 Abs. 2 ErbStG mit dem gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festzustellenden Wert anzusetzen. Der Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft ist gem. § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4 BewG grundsätzlich im vereinfachten Ertragswertverfahren gem. § 199 bis 203 BewG zu ermitteln. Mindestens ist allerdings der Substanzwert gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG anzusetzen. Der gemeine Wert des Anteils bestimmt sich nach § 97 Abs. 1 b BewG.
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