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Erbschaftsteuer (Fach) / Erbschaftsteuer Grundlagen (Lektion)
Gesetzesstellen
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- Nachlassverbindlichkeiten § 10 Abs 5 ErbStG ...Nr. 1 : nur private Schulden (auch ESt-Schulden abziehbar, obwohl noch nicht entstanden) ...Nr. 2 : Erbfallschulden ...Nr 3 : Erbfallkosten (Bestattungskosten erblassers angemessen) H E 10.7 ..............Nr 3 Satz 2 : mind pauschbetrag 10.300 EUR ...Abs 6 : Beschränkung des Abzugs von Schulden und Lasten (ABER: wenn die nachlassverbindlichkeit in Zusammenhang mit einem Vermögensggenstand steht bei dem es den pauschalen Freibetrag nach 13 ErbStG gab kann ein voller Abzug vorgenommen werden. bei Abs 6 auch beachten wenn im Pflichtteil noch begünstigtes Vermögen ist, darf nicht der ganze Pflichtteil als nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, nur anteilig ohne die anteilige Vergünstigung
- Persönlicher Freibetrag § 16 Absatz 1 ErbStG ...Nr 1 = Ehegatte ...Nr 2 = Kind ...Nr 3 = Freund bei Ehegatten und Kind danach § 17 ErbStG angucken wenn Todesfall !!
- Besonderer Freibetrag im Falle des Todes § 17 ErbStG ... Bei Kindern 0-26 Jahre (solange er 26 ist, sobald er 27 wird gilt es nicht mehr)
- Witwenpensionen steuerbarkeit R E 3.5 Abs 1 Satz 3 Nr 1 ErbStR Versorgungsansprüche an Hinterbliebene kraft Gesetzes unterliegen nicht der ErbSt der Kapitalwert reduziert den Freibetrag nach § 17 Abs 1 ErbStG
- Härteausgleich § 19 Abs 3 ErbStG H E 19 Tabelle der maßgebenden Grenzwerte... gucken ob Betrag im Korridor (+) dann aufteilen des Steuerpflichtigen Erwerbs : 1. Teilbetrag bis zur letztvorhergehenden Westgrenze. z.B 6.000.000 x Zinssatz 19 Abs 1 ErbStG 2. letztvorhergehende wertgrenze übersteigender Teilbetrag x Steuersatz 19 Abs 3 ErbStG
- Sachliche Steuerbefreiungen § 13 ErbStG ...Abs 1 Nr 1: aufteilen in Steuerklasse und Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände ...Abs 1 Nr 4a, 4b, 4c: Familienheim ...Pflegepersonen (Nr 9), Gelegenheitsgeschenke (Nr 14)
- Steuerbefreiung für das Familienheim § 13 Abs 1 Nr 4a, 4b, 4c ErbStG ...bei 4c: steuerfrei ist zB bei 800qm gesamtnutzfläche Grundbesitzwert x 200/800 = steuerfreier Abzugsbetrag WICHTIG: - wenn es Steuerbefreiungen gibt und nachlassverbindlichkeiten des Hauses greift 10 (6) ErbStG: bsp: Nachlassverbindlichkeiten 250.000, Steuerpflichtiger Grundbesitzwert nach Abzug der Steuerbefreiung 1.000.000 und gesamter Grundbesitzwert 3.000.000, dann rechnen: 1.000.000/3.000.000 x 250.000 = 83.000 abzugsfähig
- Steuerbefreiung für zu wohnzwecken vermietete Grundstücke § 13c ErbStG steuerfreier Abschlag 10%
- Vorspann, 5 Aussagen 1. Sachliche Steuerpflicht § 1 Abs 1 Nr 1 ivm § 3 Abs 1 (Erwerb von Todes wegen), auch Nr 4 zB Lebensversicherungen ...1 Abs 1 Nr 2 ivm § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ErbStG (Schenkung) 2. persönliche Steuerpflicht, § 2 ErbStG 3. Steuerentstehung (9 Abs 1 ErbStG) = Bewertungsstichtag (11 ErbStG), Bewertung (12 ErbStG) 4. Steuerschuldner, § 20 ErbStG 5. Steuerklasse, § 15 ErbStG
- Schema Ermittlung des steuerlichen Erwerbs R E 10.1 ErbStR
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- Steuerbefreiung bei Betriebsvermögen § 13a, 13b ErbStG Produktivvermögen soll befreit werden, Schema: 1. Bewertung nach § 11 BewG 2. begünstigungsfähiges Vermögen nach 13b Abs 1 ErbStG 3. Bestimmung Anteil VerwaltungsVerm. 13b Abs 2 Satz 1, Satz 4 bzw 6: >50%= keine Begünstigung, sonst weiter 4. <50% und "junges Verwaltungsvermögen" hierfür keine Begünstigung, immer was zu 13b (2) S.3 ErbStG schreiben und wenn ...S.1 nicht zur Anwendung kommt 5. Für begünstigtes Vermögen = Verschonungsabschlag, 13a Abs 1 Satz 1, 13b Abs 4 ErbStG, 85% 6. Abzugsbetrag, 13a Abs 2 ErbStG 150.000 - 50% (verbl Betrag - 150.000) zu beachten: - Mindestlohnsumme 13a (1) und (4) - Behaltensfrist 13a (5)
- Entlastungsbetrag für begünstigtes Vermögen § 19a ErbStG, Schema: 1. ErbSt nach tatsächlicher Steuerklasse (tarifliche ErbSt) 2. Aufteilung nach Maßgabe Abs 3 3. ErbSt nach Steuerklasse 1 (fiktive tarifliche ErbSt) 4. Aufteilung nach Maßgabe Abs 3 5. Unterschiedsbetrag = Entlastungsbetrag, Satz 1 Steuer abzgl Satz 2 Steuer von tariflicher Steuer abzuziehen
- Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe § 14 ErbStG Verhinderung mehrfacher Ausnutzung von FB und Progressionsvorteilen Bsp: Erwerb Vermögen 2008 = 105.200, Bereicherung 2014 = 575.000 (innerhalb von 10 Jahren 1. Ermittlung der Steuer auf den Gesamtbetrag, 14 (1) Satz 1 ErbStG, RE 14.1 (3) Sätze 1 und 2 ErbStR (wir nehmen Vorerwerbe in die normale Berechnung zur Ermittlung des steuerlichen Erwerbs mit rein) 575.000 + 105.200 = 680.200 - 500.000 FB = 180.200 stpfl Erwerb = 19.822, Steuer gem 14 (1) S.1 ivm 19 (1) Stkl.I ErbStG 11%, kein 19 (3) ErbStG 2. Ermittlung der fiktiven Abzugssteuer, 14 (1) S.2 ErbStG (eigentlich nach heutigen persönlichen Verhältnissen, aber bei FB höchstens den wirklich verbrauchten Betrag aus 2008 abziehen): 105.200 (Vermögen 2008) - 5.200 (FB aus 2008, muss vorgegeben werden) = 100.000 stpfl Erwerb = 11.000, heutige Steuer 19 (1) Stkl I ErbStG (obwohl er damals vll Stkl III war), kein 19 (3) ErbStG 3. Ermittlung der tatsächlichen Abzugssteuer, 14 (1) S.3 ErbStG (so durchrechnen wie es damals war): 105.000 Vermögen 2008 - 5.200 (FB 2008) = 100.000 stpfl Erwerb = 23.000 (damalige Steuer mit Steuersatz 23%, muss angegeben werden) Da die tatsächliche Steuer (..aus 2008: 23.000) höher ist als die fiktive Abzugssteuer (11.000) wird diese von Steuer aus Nr 1 (19.822) abgezogen: 19.822 - 23.000 = -3.178 Eine Erstattung durch den Abzug der Steuern auf Vorerwerbe geht nicht, daher Berechnung der Mindeststeuer, 14 (1) S.4 ErbStG (also nur den letzten Erwerb ganz normal rechnen: 575.000 Vermögen 2014 - 500.000 (FB 2014 nach 16 (1) Nr 1 ErbStG) = 75.000 = 5.250 (Mindest-Steuer nach 19 (1) Stkl I ErbStG 7%) , dies ist auch die festzusetzende Steuer für 2014
- Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen § 23 ErbStG Grundsatz: Entrichtung der Steuer nach dem Kapitalwert sofort oder Wahlrecht der Besteuerung nach dem Jahreswert, 23 (1) S.1 ErbStG (hier dann Aufzehrungsmethode und Kürzungsmethode) Hintergrund: ich bekomme die Rente nur jährlich in kleinen Beträgen, müsste aber auf den großen Kapitalwert eine sehr hohe Steuer zahlen obwohl noch keine großen Mittel zugeflossen sind Bsp: Vater schenkt Tochter (23) lebenslanges Niessbrauchrecht mit Kapitalwert 538.140 (jahreswert 30.000, dh sie kriegt diesen Betrag jedes Jahr gezahlt) und Barvermögen 300.000 1. Besteuerung nach dem Kapitalwert, 14 (1) BewG: 538.140 (Kapitalwert) + 300.000 (Barvermögen, Nennwert 12 (1) BewG) = 838.140 (Bereicherung) - 400.000 (persönlicher FB) = 438.100 (stpfl Erwerb, gerundet nach 10 (1) S.6 ErbStG) = 65.715 (Steuer nach 19 (1) ErbStG, 15%), sofort Zahlen und gut 2. Besteuerung nach dem Jahreswert (Aufzehrungsmethode): Sofortversteuerung (Barvermögen 300.000): wird insoweit nicht besteuert da nicht höher als persönlicher FB von 400.000 Besteuerung gem 23 ErbStG: 30.000 (Jahreswert) x 15% (Steuer für den gesamten Erwerb, 23 (1) S.2 ErbStG) = 4.500 Die Steuer wird aber erst erhoben, wenn der VERBLEIBENDE persönliche FB (100.000) "aufgezehrt" wurde: 100.000/ 30.000 (Jahresleistung) = 3,33 Jahre, in den ersten drei Jahren wird keine Steuer erhoben. Steuer im Jahr 4: 30.000 (Jahreswert) - 10.000 (verbl persönl FB, 100.000-3x30.000) = 20.000 (BMG, Steuerpflichtiger Erwerb) x 15% = 3.000 Steuer und ab dem Jahr 5 dann 4.500 3. Besteuerung nach dem Jahreswert (Kürzungsmethode, auf Antrag H E 23 ErbStH): - Jahreswert wird in dem Maß gekürzt, in dem der Kapitalwert durch den FB gemindert wird (im Verhältnis) - keine Sofortversteuerung (siehe Bsp vorher) - verbleibender FB 400.000 - 300.000 = 100.000 Steuer ab dem Jahr 1: 30.000 (Jahreswert) - 5.575 (Kürzungsbetrag, Jahreswert 30.000 x (100.000/538.140)) = 24.425 (Jahreswert nach Kürzung) x 15% = 3.663
- Erbfallkosten pauschbetrag § 10 Abs 5 Nr 3 Satz 2 ErbStG wenn angegeben wird wie gezahlt wird, dann so aufteilen, wenn keine Angabe dann nach Erbquote
- Bewertungszeitpunkt Schenkung eines Grundstücks R E 9.1 Abs 1 Auflassung, 925 BGB und Eintragungsbewilligung, 19 Grundbuchordnung) AUSNAHME: ...Satz 7: es ist ausdrücklich vereinbart zu einem späteren Zeitpunkt
- Mittelbare Grundstücksschenkung oder Schenkung unter einer Auflage R E 7.3 Abs 1: mittelbare Grundstücksschenkung, "kaufe dir das bestimmte Grundstück" - das GS gilt als geschenkt, mittelbare GS Schenkung wurde im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Hauses ausgeführt, R E 9.1 (2) Sätze 3-6 ErbStR ein ggf. Übersteigender Geldbetrag ist eine Geldschenkung (ausgeführt mit Hingabe des Geldes) - wenn ein Teil des Geldes (Restbetrag) zB für Autos oder Möbel verwendet wird, führt dies nicht zu mittelbaren Schenkungen - mittelbare GS Schenkung auch bei Ausbau und Instandhaltungskosten, HE 7.3 (mittelbare Grundstücksschenkung) ErbStH, hier dann für die Bewertung der Schenkung die Werterhöhung durch die Unbaumassnahmen, wenn hierfür nicht alle Kosten getragen werden, ist nur eine anteilige Werterhöhung zu rechnen (Werterhöhung x schenkungsbetrag/umbaukosten), dann noch 13c bei einem vermieteten Teil rechnen R E 7.3 Abs 2: Schenkung unter einer Auflage, "kaufe dir irgendein GS" - Bargeld gilt als geschenkt
- Gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage R E 7.4 ErbStR Steuerwert der Zuwendung abzgl Steuerwert der Gegenleistung/Auflage wichtig: § 10 Abs 6 Satz 5 ErbStG, nur anteilig Wert der Gegenleistung abzugsfähig (90% bei 13c)
- Teilungsanordnungen § 2048 BGB Der Erblasser regelt die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Satz: Bei der testamentarischen Aufteilung des Nachlasses handelt es sich um eine Teilungsanordnung (2048 BGB), die erbschaftsteuerlich für die Zuordnung/Verteilung des Vermögens unbeachtlich ist, es erfolgt eine Zurechnung nach Erbanteilen, R E 3.1 (1) ErbStR Die Begünstigungen folgen dann aber den zivilrechtlichen Regelungen
- Miterbengemeinschaft §§ 2032 ff BGB Satz: Sohn und Tochter haben einen Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall zu versteuern, 1 (1) Nr 1, 3 (1) Nr 1 ErbStG, 1922 BGB. Sie bilden eine Miterbengemeinschaft
- Abrundung des Steuerpflichtigen Erwerbs § 10 Abs 1 Satz 6 ErbStG
- Steuerfreier Zugewinnausgleich § 5 ErbStG wenn Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohne Ehevertrag Bsp: Mann stirbt und hinterlässt Frau und ein Kind, kein Testament Nachlassvermögen: Grundstück (Verkehrswert 6.000.000, Grundbesitzwert 5.500.000) und Wertpapiere 2.000.000 Frau erbt nach erbrechlicher Lösung: 1/4 (1931 (1) BGB) + 1/4 (1371 (1) BGB) = 1/2 Erbquote Vermögensanfall nach Steuerwerten (!!) = 3.750.000 ((2.000.000+5.500.000) x 1/2) abzgl steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung, 5 (1) ErbStG: 1. tatsächliche Zugewinnausgleichsforderung nach Verkehrswerten (!!) 1373 ff. BGB 7.000.000 (Mann Endvermögen 8 Mio - Anfangsvermögen 1 Mio ) - 1.500.000 (Frau Endvermögen 2 Mio - Anfangsvermögen 500.000) = 5.500.000 Differenz, davon 1/2 = 2.750.000 2. Ausgleichsforderung nach 5 (1) S.5 ErbStG nur im Verhältnis zum Steuerwerten abziehbar: 2.750.000 x 7.500.000/8.000.000= 2.578.125 abzuziehen von der Bereicherung der Frau und dann weiter rechnen im Schema
- Vor- und Nacherbschaft § 6 ErbStG , nicht verwechseln mit Vorerwerben nach 14 ErbStG Bsp: Vater vererbt Lebensgefährtin als Vorerbin sein Vermögen und falls die Vorerbin (Lebensgefährtin) stirbt kriegt die Tocjter als Nacherbin alles die Lebensgefährtin als Vorerbin ist erbstl der Vollerbe des Erblassers (zivilrechtlich gibt's da Verfügungsbeschränkungen, ist für ErbSt egal) die Tochter als Nacherbin ist dann Vollerbin der der Lebensgefährtin als Vorerbin (kann aber auf Antrag für die Stkl die persönlichen Verhältnisse zum Vater geltend machen, zivilrechtlich ist die Tochter als Nacherbin auch Erbe des Vaters als Erblassers) ...wenn aber die Lebensgefährtin (Vorerbin) auch noch eigenes Vermögen hat und das der Tochter (Nacherbin) zusätzlich neben dem Teil des Vaters vererbt sind das zwei Vermögensanfälle die getrennt zu behandeln sind, 6 Sätze 3 und 4 ErbStG (ggf unterschiedliche Stkl.) und besondere Regelung zum FB hat
- Pflichtteilsanspruch §§ 2303 ff. BGB wenn eine bestimmte Person vom Erbe ausgeschlossen ist, kann diese Person seinen Pflichtteil geltend machen, dieser beträgt 50% von dem was ihm gesetzlich zusteht (muss aber eigentlich vorgegeben werden, da zivilrechtliches Thema) also eigentlich immer erstmal aufteilen nach Erbanteilen wie im Testament festgelegt, und dann bei denen die das Erbe kriegen den Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit nach 10 (5) Nr 2 ErbStG abziehen. der Empfänger des Pflichtteils hat dann nach 3 (1) Nr 1 ErbStG einen Erwerb auf Grund eines GELTEND GEMACHTEN Pflichtteilsanspruch (2303 ff BGB ), dies ist nur eine Kapitalforderung Vermächtnis ist auf Höhe des Pflichtteils anzurechnen!! Wichtig! Also nur wenn Pflichtteil das Vermächtnis übersteigt kann der Pflichtteil in der übersteigenden Höhe noch abgezogen werden, 2307 BGB.
- Vermächtnis §§ 1939, 2147ff BGB Vermächtnis heißt dass der Erblasser einem anderen ohne ihn zum Erben werden zu lassen, einen Vermögensvorteil (zB Grundstück) zuwendet Der Weg ist dann erstmal alles dem Erben zurechnen, beim Erben nach 10 (5) ErbStG wieder abziehen und beim Berechtigten den Erwerb durch Vermächtnis rechnen 3 (1) Nr 1 ErbStG
- Verwaltungsvermögen nach 13b (2) ErbStG RE 13b.8-20 ErbStR 1. vermietete/überlassene Grundstücke (Ausnahme BAS) 2. Anteile an KapG bei 25% oder WENIGER 3. Anteile an KapG/PersG mit VerwVermögen über 50% 4. Wertpapiere 4a. Finanzmittel soweit schädlich (soweit 20% am BV übersteigt: Finanzmittel-Schulden-20% Wert des BV = Wert des VerwVermögen) 5. Kunstgegenstände, Münzen etc.
- Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens § 27 ErbStG Soll die Doppelbesteuerung desselben Vermögens ermäßigen, dafür muss es auch früher (innerhalb 10 Jahre) schon eine Steuer gegeben haben - erst Steuer rechnen ganz normal mit allem rechnen (Berechnung der tariflichen ErbSt), dann tarifliche Steuer aufteilen im Verhältnis des damaligen Vermögens mit dem heutigen Gesamtvermögen zb 50%x 50.000 = 25.000 dann Prozentwert aus Tabelle 27 ErbStG nehmen, zB 25% x 25.000 = höchstens aber der Prozentsatz auf den damals entrichteten Betrag rechnen: 25% x 10.000 = 2.500 EUR