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AO (Fach) / Definitionen/Tatbestandmerkmale (Lektion)
Grundlagen
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- Außenprüfung §§ 193 bis 207 BpO beachten 800 § 193/1
- Ablaufhemmungen § 171 AO
- Prüfung eines Einspruchs Zweistufige Prüfung: 1. Stufe: Zulässigkeit § 358 Satz 1 AO --> wenn nicht: Einspruch wird als unzulässig verworfen § 358 Satz 2 AO 2. Stufe: (nur wenn zulässig!) Begründetheit § 367 Abs. 2 Satz 1 AO --> wenn nicht: Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen § 367 Abs. 2 Satz 3 AO Der Einspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
- Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Statthaftigkeit §§ 347, 348 AO 2. Form § 357 Abs. 1 AO 3. Einspruchsfrist § 355, § 356 Abs. 2 und § 357 Abs 2 AO 4. Beschwer § 350 AO 5. kein Verzicht § 354, keine Rücknahme § 362 AO
- Standhaftigkeit des Einspruchs § 347 AO Der Einspruch gegen den Bescheid ist nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO statthaft, da es sich bei der .....Steuer um eine Abgabenangelegenheit iSd § 347 Abs. 2 AO handelt. Der Einspruch ist auch nicht nach § 348 AO ausgeschlossen.
- Form des Einspruchs § 357 Abs. 1 Satz 1 AO Der Einspruch wurde nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO schriftlich eingelegt und lässt den Einspruchsführer nach § 357 Abs. 1 Satz 2 AO zweifelsfrei erkennen.
- Bezeichnung des Einspruchs § 357 Abs. 1 Satz 4 AO Die Fehlerhafte Bezeichnung ist gem. § 357 Abs. 1 Satz 4 AO unschädlich. Beachte: Steuerberater
- Begründung des Einspruchs § 357 Abs 3 AO Darüber hinaus ist der angefochtene VA sowie der Umfang der Anfechtung aus der Begründung des Stpfl klar erkennbar, § 357 Abs 3 AO
- Einspruchsfrist § 355 Abs. 1 Satz 1 AO - 1 Monat § 356 AO - bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Jahr 1. Beginn: mit Ablauf des Bekanntgabetages (beachte § 108 Abs 1 AO iVm § 187 Abs. 1 BGB) 2. Dauer: s.o. 3. Ende: § 108 Abs. 1 AO iVm § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB (ggf Abs 3 BGB oder § 108 Abs. 3 AO) ---> mit Ablauf des ....
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 AO TBM:1. gesetzliche Frist (Regelfall die Einspruchsfrist)2. an Einhaltung der Frist gehindert (physische oder psychische Umstände)3. ohne Verschulden (Vorsatz oder grobe und leichte Fahlässigkeit --> Verletzung der individuellen Sorgfaltsplichten)4. Frist zum Einspruch nach einem Monat nach Wegfall des Hindernisses (Abs. 2)5. Maximafrist von einem Jahr beachten, außer das Hinderniss hielt länger an (höhere Gewalt) RF:- Stpfl wird so gestellt, als sei die versäumte Handlung rechtzeitig erfolgt- Widereinsetzung auch von Amtswegen möglich- kein Ermessen Typisch bei Verschulden: Urlaub: Abwesenheit bis zu 6 Wochen und kein Vertreter --> 110 wird gewährtArbeitsüberlastung: allg. Zeiterscheinung --> 110 nicht gewährtUnfall: auf Schuld beim Unfall kommt es nicht an --> 110 wird gewährtKrankheit: nur bei schwer und unerwartet (nicht Schnupfen, geplanter Krankenhausaufenthalt oder Geburt) --> 110 wird gewährt Verschulden des Vertreters (Abs. 1 Satz 2): - Organisationsverschulden (Fristenkontrolle/Postausgangsbuch)- Auswahlkontrolle (zuverlässige Mitarbeiter)- Überwachungsverschulden (Kontrolle, Informationsfluss)
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- Wiedereinsetzung über § 126 Abs. 3 AO TBM:- erfoderliche Begründung fehlt- darurch (=Kausalität)- nicht rechtzeitige Anfechtung RF:- unverschuldete Fristversäumnis- § 110 Abs. 1 AO gilt damit als erfüllt- die Prüfung der Fristen aus § 110 Abs. 2 und 3 AO nach wie vor erforderlich- wegen eines Begründungsmangels allein kann die Aufhebung des VA nicht erreicht werden, § 127 AO
- Beschwer § 350 AO sachlich --> Festsetzung > 0 € persönlich --> Befugnis und Adressat § 122 Abs. 1 Satz 1 AO Als Adressat des Bescheids ist der Stpfl zur Einlegung des Einspruchs befugt. MIt der schlüssigen Behauptung einer Rechtsverletzung macht er einen Beschwer gem. § 350 AO geltend.
- Einspruchsbefugnis bei Feststellungsbescheiden § 352 AO, § 48 FGO immer....wenn nicht, dann 1. Stufe: § 352 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AO zur Vertretung befugter GF (Einzel- o. Gesamtvertretungsbefugnis)2. Stufe: § 352 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 u. Abs 2 AO kein zur Vertretung befugter GF vorhanden ---> dann § 352 Abs. 2 Satz 1 u. § 183 Abs. 1 Satz 1 AO gemeins. Empfangsbevollm. § 352 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 u. § 183 Abs. 1 Satz 2 AO fingierter -""- § 352 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 u. § 183 Abs. 1 Sätze 3 u. 4 AO vom FA bestimmter --> Widerspruchmöglichkeit nach § 352 Abs 2 Satz 2 HS 2 AO3. Stufe: § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO Jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, Auffangregelung weitere ergänzende Befugnisse:§ 352 Abs. 2 Nr. 3 AO: für ausgeschiedene Gesellschafter§ 352 Abs. 2 Nr. 4 AO: Für einzelne Feststellungsbeteiligte nur, soweit es darum geht, wer an Betrag beteiligt ist und sich dieser verteilt§ 352 Abs. 2 Nr. 5 AO: Für einzelne Feststellungsbeteiligte nur, soweit sie persönlich betroffen sind
- Rücknahme/Verzicht Einspruch Rücknahme: § 362 Abs. 1 Satz 1 AOVerzicht: § 354 Abs. 1 Satz 1 AO Auf den Einspruch ist weder nach § 354 Abs. 1 Satz 1 AO verzichtet noch ist er nach § 362 Abs. 1 Satz 1 AO zurückgenommen worden
- Begründetheit Einspruch Der Einspruch ist begründet, wenn der angefochtene VA rechtswidrig ist und der Einspruchführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist. 1. formeller (beachtlicher) Fehler oder 2. materielle Rechtswidrigkeit 1. a) Zuständigkeit: aa) sachliche bb) örtliche b) Verfahren: aa) Verstoß gegen § 91 AO bb) erforderliche Mitwirkung anderer Behörde unterblieben cc) erforderliche Antrag fehlt c) Form: aa) gestzl. Form nicht eingehalten bb) Verstoß gegen § 121 AO --> § 125 AO? § 126 AO? § 127 AO? 2. I Steuerbescheide/gleichgestellte1. Fall: a) Festsetzungsverjährung b) materielle Rechtswidreigkeit iSd Einzelsteuergesetzes2. Fall: § 351 Abs. 1 Alt. 1 AO a) Festsetzungsverjährung oder b) materielle Rechtswidreigkeit iSd Einzelsteuergesetzes oder c) keine/nicht genügende Korrekturvorrschrift3. Fall: § 351 Abs. 1 Alt. 1 AO a) Festsetzungsverjährung und b) materielle Rechtswidreigkeit iSd Einzelsteuergesetzes (iSd Begehr) und c) Korrekturvorrschrift (iSd Begehr) 2. II sonstige VA1. Fall: ursprünglich sonst. VA a) Tatbestandsfehler oder b) Rechtsfolgefehler (bei Ermessen-VA)2. Fall: Rücknahme/Widerruf a) Tatbestandfehler b) Rechtsfolgefehler (stets Ermessen)
- Entscheidung über den Einspruch Gesamtwiederaufrollung § 367 Ab. 2 Satz 1 AO Entscheidung über zulässigen Einspruch a) Einspruch zu 100% begründet ---> Abhilfebescheid: § 367 Abs. 2 Satz 3, § 132 und 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu. a) AO bei sonstigen VA § 130 Abs. 1 AOb) Einspruch teilweise begründet ---> Einspruchsentscheidung und (Teil-)Änderung: § 367 Abs. 2 Satz 3 AO. § 366 AO "Unter Änderung des Bescheids vom....wird die Steuer auf...herabgesetzt. Im Übrigen ist der Einspruch unbegründet."c) Einspruch unbegründet Einspruchsentscheidung: § 367 Abs. 2 Satz 3, § 366 AO " Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen" ---> Sonderfall: Verböserung gem § 367 Abs. 2 Satz 2 AO
- Verböserung § 367 Abs. 2 Satz 2 AO FA will im Rhamen des Einspruchsverfahrens zuungunsten korrigieren. Konstellationen: - Behörde steht eine Korrekturvorrschrift zur Verfügung, sodaa Gewährung auf rechtlichesGehör wegen der Wirkung des § 171 Abs. 3a AO eigentl. nur außerhalb der regulären Festsetzungsverjährung unbedingt nötig wäre. die FA gibt den Stpfl unabhängig davon aber in jedem Fall Gelegenheit zur Äußerung AEAO zu § 367 Nr. 2 Satz 3 - Tabestandsvoraussetzungen einer Korrekturnorm nicht erfüllt; eine Korrektur kann daher nur im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO erfolgen, Gehör des Stpfl ist notwendig, da der VA sonst rechtswidrig (nicht nichtig) und auf Klage hin aufzuheben wäre --> Rücknahme möglich § 362 AO
- Prüfung der Korrektur eines VA außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens Die Korrektur des VA durch das FA ist rechtmäßig, wenn noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist und die TBM einer Korrekturvorrschrift erfüllt sind. Prüfung : 1. Festsetzungsverjährung 2. Voraussetzung von Korrekturnormen
- Merksatz für gleichgestellte VA Präveranbemesszuzinszerfest Prämienbescheid, Vergütungsbescheid, Steueranmeldung, Steuerbescheid, Messbescheid, Zulagenbescheid, Zinsbescheid, Zerlegungsbescheid, Feststellungsbescheid
- Merksatz für gleichgestellte VA Präveranbemesszuzinszerfest Prämienbescheid, Vergütungsbescheid, Steueranmeldung, Steuerbescheid, Messbescheid, Zulagenbescheid, Zinsbescheid, Zerlegungsbescheid, Feststellungsbescheid
- Teileinspruchsentscheidung/Allgemeinverfügung § 367 Abs. 2a, Abs. 2b AO Entscheidung über den Einspruch: Allgemeinverfügung:Durch § 367 Abs. 2b AO --> von der obersten Finanzbehörde der Länder --> Einspruch betrifft eine vom EuGH, BVerfG, oder BFH entschiedene Rechtsfrage --> danach kommt insoweit eine Abhilfe nicht in Betracht Einspruchsentscheidung:Durch § 367 Abs. 2a AO kann das FA einer Teil-Einpruchsentscheidung bereits vorab über einzelne Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. In der Entscheidung ist zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile noch keine Bestandskraft eintreten soll. --> Teil-Bestandkraft
- Präklusionsfrist § 364b AO Ziel:Beschleunigung und Schaffung des Einspruchsverfahrens (Hauptanwendung: Einspruch gegen Schätzungsbescheid ohne Nachreichung der Steuererklärung) TBM:- Tatsachenund Beweismittel, nicht Rechtsausführungen,- angemessene Frist von min. 1 Monat AEAO § 364b Nr. 2 Satz 2- Ermessen- Belehrungspflicht, § 364b Abs. 3 AO RF:- verspätet vorgbrachte Tatsachen und Beweismittel sind nicht mehr zu berücksichtigen- Verlängerung der behördlich gesetzten Ausschlussfrist gem § 109 AO möglich, aber nur wenn vor Ablauf der Frist beantragt- im Rahmen einer Verböserung können die verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel allerdings (doch noch) Berücksihtigung finden, § 364b Abs. 2 Satz 2 AO Rechtsbehelf:- grundsätzlich nicht möglich, da nicht selbständig- Einwendungen jedochim Rahmen des Verfahrens gegen den angefochtenen VA ("Hauptsache") selbst vorzutragen
- AdV § 361 AO Sinn und Zweck voläufiger Rechtsschutz:- vorläufiger Rechtsschutz ist ein selbst. Eilverfahren zu beschleunigten Erlangung einer vorläufigen Regelung- vorläufig bedeutet: vor der Entscheidung/Beendigung des Einspruchs- oder Klageverf. Notwendig AdV:Die Einlegung eines Einspruchs gegen die Steuerfestsetzung hat keine aufschiebende Wirkung, § 361 Abs. 1 Satz 1AO. Die Zahlungspflicht bleibt also trotz zulässigem Rechtsbehelf bestehen. TBM:- angefochtener VA- vollziehbarer VA- Antragserfordernis (Regelfall: auf Antrag wird gewährt; Sonderfall: Einspruch offensichtlich begründet und kann der Abhilfebescheid nicht mehr vor Fälligkeit der Steuer ergehen, kann auch ohne Antrag gewähren)- ernstliche Zweifel an der rechtmäßigkeit des VA oder unbillige Härte RF: AdVauch von Folgebescheiden (AdV Grundlagenbescheid; § 361 Abs. 2 Satz 2 AO --> Folgebescheid vom Amts wegen § 361 Abs. 3 Satz 1 AO)--> Einspruch gegen Folgebescheid wäre weder notw. noch wäre er begründet
- Erhebungsverfahren Definition Durchsetzung (oder Erstattung) der festgesetzten Ansprüche aus den Steuershuldverhältnis durch Zahlung § 224 bis 225 AO Aufrechnung § 226 AO Vollstreckung §§ 249 ff AO
- Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§37 AO) - idR durch Erfüllung (Zahlung §§ 224, 225, Aufrechnung § 226 AO) - in besonderen Fällen auch ohen Erfüllung (Verjährung (Festsetzungsv. §§ 169 bis 171 AO, Zahlungsv. §§ 228 bis 232 AO, Erlass § 227 AO) in § 47 AO augezählt
- Aufrechnung § 226 AO iVm §§ 387 bis 389 BGB TBM: 1. Aufrechnungslage § 226 Abs. 1 AO iVm § 387 BGB (AEAO zu § 226) - Gegenseitigkeit, § 226 Abs. 4 AO - Gleichartigkeit - Erfüllbarkeit (§ 38 AO iVm Einzelsteuergesetze der Hauptforderung (Schuld des Aufrechnenden) - Fälligkeit (§ 220 AO) der Gegenforderung (Forderung des Aufrechnden)2. Aufrechnung durch Steuerpflichtige § 226 Abs. 3 AO3. Aufrechnungserklärung § 266 Abs. 1 iVm § 388 BGB - eineitig, emfangbedüftige Willenserklärung - durch den Stpfl. oder durch das FA - formlos - bedingungsfeindlich § 388 Satz 2 BGB - nicht vor Eintritt der Aufrechnungslage--> Umbuchungsmitteilung FA keine Aufrechnung sonder Aufrechungserklärung RF:- Rückwirkung des Erlöschens der sich gegenüberstehenden Forderungen auf den Zeitpunkt des Vorliegens der Aufrechnungslage- auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung kommte es nicht an --> bei Streitigkeiten: Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids § 218 Abs. 2 AO
- Abrechnungsbescheid § 218 Abs. 2 AO Art: Satz 1 ergeht erst im Erhebungsverfahren Inhalt: ist bestimmte Verpflichtung erloschen? Funktion: bei Säumniszuschlägen über Grund und Höhe enschieden --> Doppelfunktion
- steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs. 4 AO VerspätungszuschlagSäumniszuschlägeZinsen
- Verspätungszuschlag § 152 AO TBM: Abs. 1- verspätete Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung- Verschulden: Stpfl, gesetzlicher Vertreter, Erfüllungsgehilfe RF: Abs. 2Ermessensausübung- Ermessensgrenzen- Ermessengebrauch Maßnahmen des FA bei verspäteter Abgabe- Schätzung, § 162 Abs. 1 AO- Festsetzung eines Verspätungszuschlages, regelm. mit der Steuer § 152 Abs. 3 AO- Androhung und Festzsetzung eines Zwangsgeldes §§ 328, 329, 332, 333 AO
- Säumniszuschlag § 240 AO TBM: Abs 1 Satz 1- verspätete Entrichtung- fällige Steuer/ fälliger Rückzahkungsanspruch - Fälligkeit § 220 Abs. 1 iVm Steuergesetze - keine Säumnis vor Festsetzung oder Anmeldung § 240 Abs. 1 Satz 3 AO - Schonfrist Abs. 3 AO- Säumnis nach Ablauf des Fälligkeitstages mit angefangenen Monaten und nicht mit angefangenen Kalendermonaten RF:Ensteheung ; § 218 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AO Rechtsbehelf:- Bestreiten dem Grunde und/oder der Höhe nach: Abrechnungsbescheid § 218 Abs. 2 AO- Einwendungen gegen ein gesondertes Leistungsgebot: Einspruch §§ 347 ff AO- Vorbringen von Billigkeitgründen: Erlassantrag § 227 AO
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- Zinsen §§ 233 ff AO Grundsätze:- nur insoweit gesetzlich vorgeschrieben § 233 Satz 1 AO- keine Zinseszinsen § 233 Satz 2 AO- Zinsfuß 0,5%, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO- nur für volle Monate, § 238 Abs. 1 Satz 2 AO- Abrundung auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag, § 238 Abs. 2 AO- Feststezungsfrist: 1 Jahr, § 239 Abs. 1 Satz1 AO- Bagtellgrenze von 10 €, § 239 Abs. 2 AO
- Steuerhinterziehung § 370 AO objektiver Tatbestand:Abs. 1 Nr. 1: FA über steuererhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angeben machen (Handlung)Abs. 1 Nr. 2: Das FA pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen (Unterlassen)Abs. 1 Nr. 3: Steuerzeichen und Steuerstempel tatbestandlicher Erfolg (Erfolgsdelikt):dadurch Steuern verkürzen oder für sich oder einen andern ungerechtfertigten Steuervorteil erlangen (§ 370 Abs. 4 Sätz 1 und 2 AO) subjektiver Tatbestand:vorsätzliche Begehung: Steuerverkürzung wird gewollt, mit sicherem Wissen herbeigeführt oder mindestens für möglch gehalten und in Kauf genommen (§ 15 StGB)
- Vorsatz § 369 Abs. 2 AO iVm § 15 StGB Form/Voraussetzung1. Absicht: Täter kommt es zielgerichtet auf den tatbestandlichen Erfolg an (Dies will ich)2. Direkter Vorsatz/Wissentlichkeit: Täter weiß um die Erfüllung des strafrechtlichenTatbestandes, ohne diesen jedoch besonders/vorrangig anzustreben (So mach ich's)3. bedingter Vorsatz: Täter sieht die Möglichkeit des Erfolgeintritts voraus und nimmt dessen Eintritt billigend in Kauf (Na wenn schon, passiert es eben) Folge:subjektiver Tatbestand ist erfüllt
- leichtfertige Steuerverkürzung § 378 AO Leichtfertigkeit = grobe Fahrlässigkeit
- strafbefreiende Selbstanzeige § 371 AO trotz Beendigung der Tat wird von einer Strafverfolgung abgesehen straffrei, wenn.... Abs. 1: inhaltlich und zeitlich (Satz1) und Mindestberichtigungsverband (Satz 2)Abs. 3: fristgerechte Nachentrichtung --> positive Wirksamkeitsvorraussetzungen Abs. 2: keine Sperrgründe --> negative Wirksamkeitsvorraussetzungen
- Vollstreckung §§ 281 bis 323 AO Pfändung §§ 281 bis 321 AO Eintragung Sicherungshypothek §§ 322, 323 AO
- Prüfungsschritte Vollstreckung 1. Wirksamer VA, keine AdV (§§ 249, 251 AO)2. Fälligkeit (§ 254 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AO)3. Leistungsgebot = Zahlungsaufforderung (§ 254 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AO) --> entbehrlich bei Steueranmeldungen oder Säumniszuschlägen, Zinsen und Vollstreckungskosten § 254 Abs. 2 AO4. Vollstreckungsschonfrist (§ 254 Abs. 1 Satz 1 HS 3 AO)
- Vollstreckung in bewegliches Vermögen §§ 285 bis 308 AO Prüfschritte 1. Art der Pfändung (§ 286 Abs. 2 AO) --> Wegnahem/Mitnahme, Anbringung Pfandsiegel2. Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners (§ 286 Abs. 1 AO)3. Besondere Gründe für Unzulässigkeit der Pfändung: - Verbot der Überpfändung (281 Abs. 2 AO) - Verbot der fruchtlosen Pfändung (§ 281 Abs. 3 AO) - Unpfändbarkeit gem. § 295 Ao iVm. § 811 ZPO
- Vollstreckungsmaßnahmen und Einspruchsverfahren Obersatz: normal 1. Zulässigkeit: normal 2. Begründetheit:Die Pfändung ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung nicht vorliegen. --> Fehlen allgemeiner Vollstr.voraussetzungen (§§ 249, 251, 254 AO) --> Fehlen der besonderen Vollstr.voraussetzungen für die Vollstreckung ind das bewegliche Vermögen - Vollstreckung in bewegliche Sachen §§ 281 bis 308 AO - Vollstreckung in Forderungen und Rechte §§ 281, 282, §§ 309 bis 321 AO
- Aufteilung der Gesamtschuld §§ 268 bis 280 AO zusammenveranlagten Ehegatten sind Gesamtschuldner § 44 Abs. 1 AO --> Aufteilung in Teil-Schulden zur Beschränkung der Vollstreckung (§ 44 Abs. 2 Satz 4 iVm §§ 268 ff AO) Verfahren: Antrag: § 268 AO --> nach Bekanntgabe des Leistungsgebots (§ 269 Abs. 2 Satz 1 AO)Aufteilungsgegenstand: rückständiger Steuer § § 270, 276 AOAufteilungsmaßstab: Verhältnisbildung §§ 270, 273 AOBescheid: § 279 AO --> Einspruch --> Korrekturnorm § 280 AO
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen und Verfahren §§ 328 bis 336 AO Pflicht zur Androchung: § 332 AO Festsetzung § 333 AO:- Androhungsverfügung (VA) muss wirksam und ihre Vollziehung darf nicht nach § 361 AO, § 69 FGO ausgestzt sein- in der Androhung für die Erfüllung der verpflichtung bestimmte Frist abgelaufen- die im durchzusetzenden VA geforderte Handlung ist nicht vorgenommen worden § 333- Zwangsmittel innerhalb einer angemessenen Frist festgesetzt werden Vollstreckung §§ 259 ff AO oder § 334 AO Ersatzzwangshaft
- Obersatz Haftung Die Inanspruchnahme durch haftungsbescheid nur,wenn 1. Der haftungsschuldner einen haftungstatbestand verwirklicht hat --> haftungsnorm prüfen 2. Und der Steueranspruch für den gehaftet wird noch nicht erloschen ist --> Verjährung prüfen... Beginn § 170,Dauer § 169, Ende 3. Sowie der haftungsanspruch selbst noch besteht --> ggf haftungsverjährung Beginn: § 191 Abs. 3 Satz 3 Dauer: § 191 Abs. 3 Satz 2 --> 4 Jahre Ende:..... Beachte § 191 Abs. 3 Satz 4 Ablaufhemmung 4. Und der Erlass des haftungsbescheides emessengerecht --> § 5 5. Formgerecht: schriftlich § 191 Abs. Satz 3...... Begründung allg. Grundsätze § 121 Ao
- Feststellungsverjährung in Bezug auf § 181 Abs. 5 Satz 1 AO Wenn feststellungsfrist abgelaufen § 181 Abs. 1 bis 4, § 169 bis § 171 ao VdN entfällt § 164 Abs. 4 AO Festsetzungsfrist für alle Folgebescgeidabgelaufen? § 181 Abs. 5 Satz 1 AO Wenn ja --> unzulässig......Wenn doch nicht -->erstmalig? Wenn ja--> Feststellung zulässig....... Wenn doch nicht....Korrekturvorrschrift vorhanden? §§ 129, 172 ff AO Wenn ja --> zulässig......Wenn doch nicht --> Feststellung unzulässig
- Feststellungsverjährung in Bezug auf § 181 Abs. 5 Satz 1 AO Wenn feststellungsfrist abgelaufen § 181 Abs. 1 bis 4, § 169 bis § 171 ao VdN entfällt § 164 Abs. 4 AO Festsetzungsfrist für alle Folgebescgeidabgelaufen? § 181 Abs. 5 Satz 1 AO Wenn ja --> unzulässig......Wenn doch nicht -->erstmalig? Wenn ja--> Feststellung zulässig....... Wenn doch nicht....Korrekturvorrschrift vorhanden? §§ 129, 172 ff AO Wenn ja --> zulässig......Wenn doch nicht --> Feststellung unzulässig
- Eingeschränkte Anfechtbarkeit § 351 AO Nur in Begründetheit prüfen 1. § 351 Abs. 1 HS 1 AO soll die formelle Bestandskrtaft(=die nach Ablauf der RB-Frist eintretende Unanfechtbarkeit) von Steuerb. und gleichgestellte VA schützen. 2. daher nicht anwendbar bei - sonstige VA - bei Bekanntgabe eines Änderungsbescheids noch nicht unanfechtbar - bei VA mit § 164 AO und damit materiell noch nicht bestandkräftig sind 3. § 351 Abs. 1 HS 1 AO auch anwendbar bei Berichtigung eines Steuerbescheids oder gleichgestellten VA nach § 129 AO 4. da alle materiellen Fehler in Anfechtung (Einspruch) noch vorgetragen werden, aber die unanfechtbare festgesetzte Steuer nicht mehr unterschritten werden "Anfechtungsgrenze" 5. bei Anfechtung eines nach mehreren Korrekturvorr. korrigierten VA, die einzelnen Auswirkungen (Richtungen) getrennt zu beurteilen. Der § 351 Abs 1 AO hat innerhalb des Einspruchs die Aufgabe den Anfechtungsrahmen zu bilden (Ober und Untergrenze, analog § 177 AO) 6. Die bereits unanfechtbar festgesetzte Steuer wird nur dann nicht Anfechtungsuntergrenze (kann also unterschritten werden), soweit Fehler die Vorausetzungen einer selbständigen Korrekturnorm erfüllen § 351 Abs. 1 HS 2 AO