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PersGes (Fach) / PersGes (Lektion)

PersGes

Diese Lektion wurde von fabrice84 erstellt.

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  • gewerbliche Fiktion bei PersGes (Norm) § 15 Abs. 3 Nr. 1: aufgrund Abfärbung/Infektion§ 15 Abs. 3 Nr. 2: aufgrund Prägung bei EU geht das nicht!
  • Im Gesamthandsvermögen gibt es nur notwendiges Betriebsvermögen (Norm) R 4.2 (11) EStR Ausnahme: Das WG war von Anfang an zu privaten Zwecken bestimmt H 4.2 (11) EStH, dann § 5 Abs. 6 EStG
  • Die ABC-OHG gewährt Gesellschafter A ein Darlehen, welches zu niedrig verzinst wird. Folge? HB: Darlehen ist dennoch BV StB: Entnahme für alle Gesellschafter entsprechend ihrer BQ
  • A überlasst der ABC-OHG ein Grundstück unentgeltlich zur Nutzung. Bilanzierung? notwendiges SBV I bei A
  • Die ABC-OHG bildet eine Rückstellung für die JA-Erstellung, die C machen wird. Bilanzierung bei OHG und C? Die OHG hat die RSt zutreffend erfasst. Wegen der korrespondierenden Bilanzierung ist der Ertrag als SBE im gleichen Jahr zu erfassen, auch wenn der Ertrag noch gar nicht realisiert ist.
  • Die ABC-OHG hat ein Geschenk an einen Kunden (40 EUR netto) als Aufwand und die VorSt als Forderung verbucht. Wie vorgehen? (i) HB: Korrektur der VorSt, Umbuchung in den Aufwand, da diese nicht abziehbar ist. (§ 15 Abs.1a UStG) (ii) StB: - (iii) außerbilanziell:a) Geschenk = nicht abziehbare BA + 40b) Vorsteuer = hinzuzurechnen, § 12 Nr. 3 EStG
  • Welches Eigentum gilt bei einer GbR? Bruchteilseigentum, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
  • Bei der ABC-OHG (verkauft Bürogebäude) passiert Folgendes: a) A berechnet der OHG über sein eigenes Architekturbüro für die Errichtung eines Bürogebäudes für Kosten der Bauleitung ein Honorar von T€ 100. b) B berechnet der OHG im Rahmen eines Werkvertrags T€ 200 nach Fertigstellung und Bauabnahme ab. Sondervergütungen? a) Die Aufwendungen werden zwar bei der OHG als HK aktiviert, dies ist jedoch ohne Belang dafür, dass die Vergütung eine SBE für A darstellt. b) Hier werden Waren geliefert, eine Tätigkeitsvergütung liegt daher nicht vor, B hat den Erlös im Rahmen deines Baugeschäftes zu versteuern.
  • A erhält von der ABC-OHG eine unangemessen hohe Vergütung von € 3.000, wobei nur € 1.000 angemesen ist. Folge? der unangemesene Teil stellt eine Entnahme gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG dar.
  • A erhält von der ABC-OHG für seine Tätigkeit nur 100 €, obwohl 1.000 € angemessen wären. Folge? keine, eine zu niedrige Vergütung ist unschädlich
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  • Die ABC-OHG (Reinigungsunternehmen) reinigt bei A zuhause für € 5 pro Stunde, obwohl sonst € 20 abgerechnet werden. Folge? i.H.v. € 15 liegt eine Einlage vor, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG
  • Die ABC-OHG (Reinigungsunternehmen) reinigt bei A zuhause für € 50 pro Stunde, obwohl sonst € 20 abgerechnet werden. Folge? In Höhe von € 30 liegt eine Entnahme vor, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
  • Funktionsweise der Ergänzungsbilanz als Ergänzung zur Gesamthandsbilanz
  • Im Gesellschaftsvertrag der AB-OHG ist geregelt, dass A monatlich € 5.000 EUR (angemessene) Vergütung erhält. Wie buchen? Es ist monatlich eine Entnahme zu buchen. Die Vergütung darf auch in der HB den Gewinn nicht mindern, sondern stellt Gewinnvorab dar. Nur, wenn im GV klar geregelt ist, dass eine Zahlung auch im Verlustfall erfolgen soll und die Zahlung in der Gesamthandsbilanz als Aufwand zu erfassen ist und das Ganze auch tatsächlich durchgeführt ist, liegt eine Sondervergütung (2. Stufe) vor. Wenn es einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen A und der OHG gäbe, würde ebenfalls in der HB Aufwand zu erfassen sein und eine Sondervergütung (2. Stufe) vorliegen.
  • Kapitalkonto II mit Verlustverbuchung - steuerliche Einordnung? Eigenkapital
  • Kapitalkonto II ohne Verlustverbuchung - steuerliche Einordnung? Fremdkapital (entsprechend ist im SBV eine Forderung in gleicher Höhe zu zeigen)
  • Gesamthänderisch gebundenes Kapitalrücklagenkonto Eigenkapital
  • Bilanzierung der Beteiligung an einer PersGes in der HB (Zugangs- und Folgebewertung) Zugangsbewertung:Ansatz dem Grunde nach erfülltAnsatz der Höhe nach mit den AnschaffungskostenFolgebewertung:Beteiligungsansatz: Bleibt grds unverändert, selbst wenn ein Verlust von der PersGes erzielt wird. Nur wenn der "innere Wert" gesunken ist, ist ggf eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.Forderung: ist nur dann zu bilden (per Ford an Ertrag), wenn der JA festgestellt ist, GJ gleich ist und der Gewinn frei entnehmbar ist (hinreichende Konkretisierung im Wertaufhellungszeitraum). Ein Verlust wird nicht verbucht (keine Nachschussverpflichtung!) (dies betrifft natürlich nur die HB!!)
  • Bilanzierung der Beteiligung an einer PersGes in der StB (Zugangs- und Folgebewertung) grds gar nicht, da nicht einzeln bewertbar. durch "Spiegelbildmethode" aber doch mit dem Kapital, welches bei der PersGes besteht (Summe Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungskapital) Achtung: Eine Teilwert-Abschreibung gäbe es hier nie, da ja gar kein WG vorliegt, wir sind nicht in § 6 EStG!
  • Bilanzierung in HB, wenn das Kapitalkonto noch nicht eingefordert ist § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB
  • Gesellschafter A legt (bei Gründung) einen PKW in die AB-OHG ein. Buchung bei OHG in der HB mit dem gemeinen Wert: per PKW an Kapitalkonto I Rechtsfolge? Durch die Buchung auf das Kapitalkonto I wird indiziert, dass ihm Gesellschaftsrechte gewährt werden. Es liegt eine vollentgeltliche Übertragung vor. Die Bewertung erfolgt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG mit dem gemeinen Wert wie bei einem Tausch. Auf Ebene des A könnte ein privates Veräußerungsgeschäft entstanden sein.
  • Gesellschafter A legt (bei Gründung) einen PKW in die AB-OHG ein. Buchung bei OHG in der HB mit dem gemeinen Wert: per PKW an Kapitalkonto I an gesamthänderisch gebundene Rücklagen Rechtsfolge? Durch die Buchung (auch nur teilweise) auf das Kapitalkonto I wird indiziert, dass ihm Gesellschaftsrechte gewährt werden. Es liegt eine vollentgeltliche Übertragung vor.Die Bewertung erfolgt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG mit dem gemeinen Wert wie bei einem Tausch. Auf Ebene des A könnte ein privates Veräußerungsgeschäft entstanden sein.
  • Gesellschafter A legt (bei Gründung) einen PKW in die AB-OHG ein. Buchung bei OHG in der HB mit dem gemeinen Wert: per PKW an gesamthänderisch gebundene Rücklage Rechtsfolge? Durch die Buchung gegen die gesamthänderisch gebundene Rücklage wird indiziert, dass ihm keine Gesellschaftsrechte gewährt werden. Es liegt eine unentgeltliche Übertragung vor.Die Bewertung erfolgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, also Bewertung wie eine Einlage.
  • Gesellschafter A legt (bei Gründung) einen PKW in die AB-OHG ein. Buchung bei OHG in der HB erfolgt ausdrücklich unter dem gemeinen Wert: per PKW an Kapitalkonto Rechtsfolge? Hier ist eine Aufteilung in entgeltlich (Bewertung als Tausch) und unentgeltlich (Bewertung als Einlage) vorzunehmen. Die Buchung des unentgeltlichen Teils muss in den Ertrag erfolgen, der allerdings dann wieder außerbilanziell zu neutralisieren ist, vgl. hierzu Erlass § 4/15 II d Bsp 2 und der Text danach
  • A als Gesellschafter der AB-OHG hat in seinem Einzelunternehmen ein unbebautes GS mit einem BW von 200.000 EUR (Teilwert = 400.000 EUR). A überträgt das GS gegen Gutschrift auf seinem Kapitalkonto an die AB-OHG. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung? Buchung gg Kapitalkonto heißt "Gewährung von Gesellschaftsrechten". Grds kommen die Regelungen des Tauschs zum Ansatz, aber § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG geht hier vor.(§ 6 Abs. 5 EStG: "hin- und herschieben" von WG zwischen BV eines Stpfl zwingend mit dem Buchwert)
  • Behandlung von Schuldübernahmen bei § 6 Abs. 5 EStG schädliches Entgelt. Es greift die Trennungstheorie. (i) entgeltlicher Teil ist schädlich, Ansatz mit Anteil am gemeinen Wert (insoweit Aufdeckung stiller Reserven)(ii) unentgeltlicher Teil ist begünstigt nach § 6 Abs. 5 EStG
  • ABC-OHG (A: 50%, B und C je 25%). C überträgt seinen Geschäftsanteil zum 1.1.2014 auf D. Die übrigen Gesellschafter haben dem G'terwechsel unter der Voraussetzung zugestimmt, dass D das Kapitalkonto des C mit 80.000 EUR unverändert fortführt. Der Kaufpreis beträgt 100.000 EUR. Der Mehrpreis entfällt in vollem Umfang auf eine Maschine, die bislang degressiv mit 30% abgeschrieben worden ist (BW 1.1.2014: 20.000 EUR, TW: 100.000 EUR, RND: 5 Jahre). Folgen? Kaufpreis = AK i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStGDie Mehrzahlung (20.000 EUR) entfällt in vollem Umfang auf die Maschine. D kann diese, da am 1.1.2014 erworben, nur linear abschreiben. Die steuerlich richtige AfA für D wäre: 100.000 x 25% x 20% = 5.000Aus der Gesamthandsbilanz erhält er: 20.000 x 25% x 30% = 1.500D muss somit in der Ergänzungsbilanz zusätzlich 3.500 EUR mehr abschreiben.(Auch umgekehrt könnte das der Fall sein: Also zunächst Minder-AfA, die zu einer Zuschreibung des Wirtschaftsguts in der Ergänzungsbilanz führen würde)
  • ABC-OHG (A und B zu je 50%). B überträgt seinen Geschäftsanteil zum 1.1.2014 auf C (nicht nahestehende Person). A hat dem G'terwechsel unter der Voraussetzung zugestimmt, dass C das Kapitalkonto des B mit 30.000 EUR unverändert fortführt. Der Kaufpreis beträgt 20.000 EUR. Die OHG hat in ihrem Vermögen lediglich ein Grundstück (15.000 EUR = BW = TW = gemeiner Wert) sowie Bankguthaben von 45.000 EUR ausgewiesen. Folgen? Der Minderbetrag von 10.000 EUR ist von dem Grundstück -soweit möglich- in einer ErgBil abzusetzen (Abstockung der Buchwerte, 1/2 v. 15.000 = 7.500). Der verbleibende Minderbetrag von 2.500 EUR ist zusätzliches Minderkapital des C, welches in der ErgBil über einen passiven Ausgleichsposten berücksichtigt wird, welcher gegen künftige Verluste (, die auf C entfallen) verrechnet wird.
  • ABC-OHG (alle 1/3 beteiligt), C scheidet zum 1.1.2014 aus. Er erhielt den BW seiner Beteiligung (200.000 EUR). u.a. hat die OHG ein Gebäude, welches mit 4% abgeschrieben wird. (AK = 750.000, BW = 360.000, TW = 380.000). Folgen? Ausscheiden im (engeren) Sinne = AnwachsungBuchung: per Kapitalkonto C 200.000 an Abfindungsverpflichtung (Vbk) 200.000Die Gebäudeabschreibung ist ab 2014 aufzuteilen.(i) 2/3 v. 750.000 wie bisher, also 500.000 zu 4% AfA(ii) 1/3 v. 360.000 (neu erworben zum BW), mit 3% AfA-Satzsomit liegen neue anteilige AK vor und es kommt ggf. zu 2 AfA-Reihen. Auch wäre 6b EStG denkbar. Eine ErgBil gibt's hier aber nicht!
  • Ausscheiden eines Gesellschafters über dem BW des Kapitalkontos bei Vollabfindung (also einschließlich GeFi-Anteil) und zusätzlich Betrag wegen Lästigkeit. Vorgehen? (i) anteilige Aufstockung der stillen Reserven in allen bilanzierten und nicht bilanzierten WG (ohne GeFi)(ii) anteilige Aufdeckung GeFi, dieser ist gem. § 5 Abs. 2 EStG zwingend zu aktivieren(iii) übersteigender Betrag ist für die Lästigkeit (=BA)
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  • A, der mit 20% an der OHG beteiligt ist, scheidet aus. Sein Kapitalkonto beträgt buchmäßig 280.000 EUR. Er erhält eine Abfindung von 500.000 EUR, die er zum Teil durch die Übertragung eines Grundstücks aus dem Gesellschaftsvermögen bedienen soll. Die restl. Abfindung wird per Banküberweisung getilgt. Das GS wird anschließend privat genutzt (Verkehrswert 300.000, BW: 120.000). Die übrigen stillen Reserven betreffen einen nicht bilanzierten GeFi. Folgen? Folgen, wenn er es in das BV seines EU überträgt? Es liegt eine Sachwertabfindung vor.zwingend ist in 2 Schritten vorzugehen:(i) Einbuchung des Abfindungsanspruchs des A ggü den verbleibenden G'ternAnteil des A an den stillen Reserven: 300'-120' = 180' x 20% = 36.000)GeFi = Abfindung 500' - Kapkto 280' - Anteil stille Reserven am GS 36' = 184'BS: per GS 36', per GeFi 184', per KapKto 280' an Abfindungsverpflichtung 500'(ii) Erfüllung des Abfindungsanspruchs durch die GesellschaftBS: per Abfindungsverpflichtung 500' an GS 156' an Bank 200' an sbE 144'-> Die Gesellschafter realisieren daher 80% der stillen Reserven des GS als lfd Gewinn, der auch der GewSt unterliegt.bei Übertragung ins BV seines EU: Vorgang gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG zwingend zum BWBS als Bsp, hat nix mit dem Fall oben zu tun: KapKto A 10' Kapkto B 10' an KapKto C 20'KapKto C 100' an GS 100'(sog. Kapitalkontenanpassungsmethode)
  • V überträgt seinen MU-Anteil (BW Kapkto 200.000, TW 1 Mio) an der X-OHG im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter T unentgeltlich. Abwandlung 1: zum Preis von 200.000 Abwandlung 2: er behält das funktional wesentliche SBV zurück und legt es in sein EU ein Es liegt insgesamt ein unentgeltlicher Vorgang vor, weil sie weniger als den gesamten BW des Kapktos zahlt. Auch wenn sie also 200.000 zahlen würde, wäre es insgesamt immer noch ein unentgeltlicher Vorgang i.S. d. § 6 Abs. 3 EStG (hier gilt also die Einheitstheorie, vgl. auch Erlass § 6/18). Erst wenn sie mehr als 200.000 EUR zahlt, würde bei V ein Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 EStG (Einheitstheorie) und bei T Anschaffungskosten entstehen (vgl. dazu Erlass § 7/3 (vorweggenommene Erbfolge)).Sofern er das funktional wesentliche SBV zurückbehält, hat V nur den Anteil an einzelnen WG und nicht seinen gesamten MU-Anteil unentgeltlich übertragen. § 6 Abs.  3 EStG ist dann nicht anwendbar. Er überführt daher diese WG anteilig ins PV (Entnahme ist mit dem TW zu bewerten). Der sich daraus ergebende Gewinn ist auch nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigt. Die aufgedeckten stillen Reserven stellen einen lfd. Gewinn dar (der aber wohl nicht der GewSt unterliegt). Im GHV erfolgt eine Umbuchung vom Kapital des V auf das Kapital der T. T legt die anteilig erworbenen WG wieder in die OHG ein, Bewertung mit dem TW. Die aufgedeckten stillen Reserven sind als Mehrwerte in einer ErgBil für T zu aktivieren.V hat das funktional wesentliche SBV nach § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG in sein EU überführt, zwingendender Ansatz zum BW. Die buchhalterische Abwicklung erfolgt über Kapital.
  • V überträgt seinen halben MU-Anteil (BW Kapkto 200.000, TW 1 Mio) an der X-KG im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter T unentgeltlich. Er behält dabei zum einen das funktional wesentliche SBV (Grundstück 1, BW: 100.000; TW: 250.000) zurück, zum anderen überträgt er aber das funktional wesentliche SBV (Grundstück 2 BW: 300.000; TW: 500.000) voll auf T zusammen mit dem dafür damals aufgenommenen Darlehen (Stand: 100.000). Folgen?! (i) vorweggenommene Erbfolge = unentgeltlich => zwingend Buchwertansatz, § 6 Abs. 3 Satz 1 HS 2 EStG(ii) Zurückbehalten von GS 1Da V das GS nicht übertragen hat, wurde kein Anteil am MU-Anteil übertragen, sodass die Buchwertverknüpfung nicht allein auf § 6 Abs. 3 Satz 1 HS 2 EStG gestützt werden kann.Allerdings § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG, weiterhin BV derselben MU-schaft, Zurückbehalten unschädlich, unterquotale Übertragung, die unter Beachtung der Sperrfrist die Buchwertverknüpfung auslöst(iii) volle Übertragung von GS 2Es liegt eine überquotale Übertragung vor. § 6 Abs. 3 EStG ist nur in Höhe des quotalen Teils von 1/2 des Grundstückswerts anzuwenden.(a) 1/2, der nach § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich istDie Schuldübernahme ist für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit des § 6 Abs. 3 EStG nicht von Bedeutung, da hier nicht auf einzelne WG und Verb., sondern auf den Betrieb bzw. MU-Anteil insgesamt abzustellen ist, sodass eine Schuldübernahme kein schädliches Entgelt darstellt (sog. Einheitstheorie).Im Ergebnis sind 50% der Buchwerte des GS 2 (= 150.000) sowie des Darlehens (= 50.000) von T zwingend zum Buchwert zu übernehmen, § 6 ABs. 3 Satz 1 HS 2 EStG(b) 1/2, der nicht nach § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich istHier werden einzelne WG übertragen, so dass hier die sog. Trennungstheorie greift. Eine begünstigte unentgeltliche Übertragun ist nicht gegeben, soweit die Übetragung gegen Übernahme von Verb erfolgte, da diese ein schädliches Entgelt darstellen.Der überquotale Teil ist somit weiter aufzuteilen. Im Verhältnis der hälftigen Schuldübernahme (50.000) zum hälftigen Verkehrwert des GS 2 (250.000), also in Höhe von 20%, liegt eine schädliche teilentgeltliche Veräußerung des GS 2 gegen Schuldübernahme vor, wodurch V einen laufenden Veräußerungsgewinn gem. § 15 EStG im SBV zu versteuern und T entsprechende AK des GS gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zu erfassen hat.Soweit die Übertragung des überquotalen Teils unentgeltlich erfolgt ist, liegt eine Übertragung aus dem SBV des V in das SBV der T zum anteiligen Buchwert (50% x 80%) gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG vor.
  • A ist 100% Kommanditist der A-GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die B-GmbH, die kein Eigenleben hat. A ist zu 100% Gesellschafter der B-GmbH. Wie ist die Beteiligung des A an der B-GmbH zu bilanzieren? Wie wäre eine vGA bei der GmbH zu qualifizieren? Da die Komplementär-GmbH kein wirtschaftliches Eigenleben hat, gehören die Anteile des K zum notwendigen SBV II von K in der KG.Eine vGA gehört dann nicht zu den Einnahmen aus KapV, sondern stellt gem. § 20 Abs. 8 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 HS 2 EStG eine Sonderbetriebseinnahme des K dat. Gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d i.V.m. Satz 2 EStG sind von den Einnahmen jedoch im Rahmen der ESt-Veranlagung des K 40% steuerfrei zu belassen.
  • In der Aufgabe, die eine Einbringung eines Einzelunternehmens in eine PersG darstellt, soll das Kapitalkonto des einbringenden Gesellschafters 300.000 EUR betragen. Das Kapital in der Bilanz des Einzelunternehmens weist ein Kapital von 150.000 EUR aus. Zudem enthalten die bilanzierten Aktiva folgen stille Reserven: BGA 10.000 Fuhrpark: 20.000 Was will mir das sagen? Hier besteht zusätzlich ein nicht bilanzierter GoF. Da der SV keine weiteren Angaben zum Verkehrswert des Unternehmens enthält, ist davon auszugehen, dass mit der Einbringung der erforderliche Gesellschafterbeitrag zur Erlangung der Beteiligung i.H.v. 300.000 EUR erbracht wurde, weil unter fremden Dritten ausgewogene Wertverhältnisse zu unterstellen sind.Es ist daher ein GoF zu ermitteln:Buchwert des Kapitalkontos 150.000zzgl. stille Reserven BGA 10.000zzgl. stille Reserven Fuhrpark 20.000abzgl. Gegenleistung 300.000= GoF 130.000
  • C besitzt sowohl ein Einzelunternehmen als auch einen Kommanditanteil an der ABC-KG. Die Kommanditbeteiligung hat er mit 750.000 EUR in der Steuerbilanz seines EU bilanziert. Zudem hat er in den Aktiva einen Grund und Boden i.H.v. 250.000 (Teilwert: 400.000). am 1.1.2015 verpachtet C den Grund und Boden an die KG für monatlich 2.500 EUR. Steuerrechtliche Beurteilung zum 1.1.2015! (i) Das GS ist ab 1.1.2015 notwendiges SBV I des C bei der ABC-KG. Gleichzeitig ist es ertragsteuerlich aus dem BV des EU ausgeschieden.(ii) Das GS wird aus dem BV des C in sein SonderBV bei der ABC-KG überführt => zwingender Buchwertansatz, § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG(iii) Sein steuerliches Kapitalkonto bei der KG beträgt nun 750.000 EUR in der GHB und 250.000 EUR in der Sonderbilanz, insgesamt somit 1.000.000 EUR. Aufgrund der Spiegelbildtheorie hat C in der Bilanz seines EU die Kommanditbeteiligung nun mit 1.000.000 EUR (Aktivtausch) zu bilanzieren.(iv) Die Pachteinkünfte gehören zu den gewerblichen Einkünften des C aus der KG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) und nicht zu den Einkünften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus seinem Einzelunternehmen.
  • A überführt von seinem SBV bei der AB-KG einen PKW und ein zur Finanzierung aufgenommenes Darlehen zum 1.10.2014 in sein Einzelunternehmen. B überträgt einen LKW und ein zu Finanzierung aufgenommenes Darlehen zum 1.10.2014 von seinem Einzelunternehmen in das GHV der AB-KG. Die Buchung erfolgt dabei gegen das gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto. Würdigung der Vorgänge! A:Es liegt ein Fall des § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG vor. Es handelt sich um eine Überführung, es liegt daher kein Rechtsträgerwechsel vor. Das die Verbindlichkeit mit "rüberwandert", ist unschädlich. Es hat jeweils zwingend ein Ansatz mit dem Buchwert zu erfolgen. B:Es liegt ein Fall des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG vor. Es handelt sich um eine Übertragung, es liegt daher ein Rechtsträgerwechsel (von B -> KG) vor. Da die Buchung gegen das gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto erfolgte, werden ihm keine Gesellschaftsrechte gewährt und es liegt grundsätzlich insgesamt ein unentgeltlicher Vorgang vor. Da jedoch auch die Schuld von der KG mit übernommen worden ist, liegt insoweit ein entgeltlicher Vorgang vor (sog. Trennungstheorie).Hinsichtlich des unentgeltlichen Teils kommt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zur Anwendung.Hinsichtlich des entgeltlichen Teils liegt eine Einlage i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG vor. Es kommt insoweit zur Aufdeckung stiller Reserven.