Einkommensteuer (Fach) / Gewerbesteuer (Lektion)

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Grundlagen

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  • Arten des Gewerbebetriebs - stehender Gewerbebetrieb § 2 GewStG,    EU, PersG - § 15 Abs 2 EStG      Kapitalgesellschaft - stets und in vollem Umfang § 2 Abs 2 GewStG     Wirtsch. Geschäftsbetriebe - § 2 Abs 3 GewStG  - Reisegewerbebetrieb § 35a GewStG
  • Hinzurechnung bei Renten u dauernden Lasten 8 Nr 1b GewStG R 8.1 Abs 2 GewStR  Unterschied zwischen laufenden Zahlungen (Aufwand, zB 180.000) und Verminderung des passivpostens für die Verpflichtung (Ertrag) (Barwertänderung) zb Barwert 1.1.14 = 2.500.000 Barwert 31.12.14 = 2.440.000 = 60.000 Verminderung  8 Nr 1 Bst b GewStG: 180.000 - 60.000 = 120.000
  • Grundbesitz , einfache Kürzung und erweiterte Kürzung § 9 Nr 1 Satz 1 GewStG (einfache): Wichtig: § 20 GewStDV - Grundbesitz muss schon am Beginn des Kalenderjahres bestanden haben, sonst kein Abzug, zB wenn Gewerbebetrieb im April auf eig GS gegründet wird     § 121a BewG - 140% (alte Bundesländer)      § 133 Satz 1 Nr 2 BewG - 400% (neue Bundesländer) § 9 Nr 1 Satz 2 GewStG (erweiterte) - auf Antrag  Unternehmen die... - ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten - eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen - Wohnungsbauten betreuen  - keine Einschränkung nach Sätzen 4-6 (zB wenn im Gewerbeertrag SBV drin ist, wird das aus dem Kürzungsbetrag rausgenommen RF: Diese Unternehmen können den Gewerbeertrag soweit kürzen wie er auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfällt (meist alles außer die Ausnahmen) 140.000, Gewerbeertrag 7 GewStG  - 130.000 (140.000 - 10.000 sbE nach 9 Nr 1 Satz 5 Nr 1a GewStG)  = 10.000 Gewerbeertrag nach Kürzung 
  • Einheit/Mehrheit von Gewerbebetrieben R 2.4 Abs 1 und 2 - Einzelunternehmen, Betriebe verschiedener Arten (Branchen) sind jeweils selbstständige Gewerbebetriebe, außer die Betriebe ergänzen sich (wie Bäckerei mit angrenzendem Café)  R 2.4 Abs 3 - Personengesellschaften (stets einheitlicher Gewerbebetrieb) R 2.4 Abs 4 - Kapitalgesellschaften (stets einheitlicher Gewerbebetrieb) Folge: Einheit: verlustausgleich, einmal Freibetrag, Zerlegung des Steuermessbetrags wenn Betriebe in verschiedenen Gemeinden Mehrheit: für jeden gilt alles selbstständig 
  • Einleitung Gewerbesteuer Steuergegenstand, § 2 GewStG  Steuerschuldner (...ist der Unternehmer), § 5 GewStG  Erhebungszeitraum (...ist das Kalenderjahr), § 14 GewStG  Besteuerungsgrundlage (...ist der Gewerbeertrag) § 6 GewStG 
  • Kürzung nach 9 Nr 2a GewStG - Gewinne aus Anteilen an KapG, wenn zu - BEGINN des Erhebungszeitraumes (Anfang des Jahres entscheidend, unterjähriger Erwerb ist egal (dies ist nur in der KSt wichtig)) - die Beteiligung mindestens 15% am Grund/Stammkapital beträgt (WICHTIG: unmittelbar und mittelbare Beteiligung zusammenrechnen) und - Gewinnanteile in 7 GewStG enthalten sind RF: dann Kürzung Gewinnanteil und Minderung dieses Kürzungsbetrags um entstandene Aufwendungen (wichtig: ein entnahmegewinn einer Bet. aus dem BV in PV ist keine "Ausschüttung" aus den Anteilen und damit nicht 9 Nr 2a) BSP: A (im BV) beteiligt zu mindestens 15% an GmBH, Schuldzinsen 10.000, Gewinnausschüttung 30.000 Ermittlung EaGB: 30.000 GA  - 12.000 steuerfrei 3 Nr 40 EStG  - 10.000 SchuZi  + 4.000 nicht abziehbare SchuZi 3c (2) EStG  = 12.000 Gewinn aus Gewerbebetrieb Ermittlung Gewerbeertrag: 12.000 Gewinn aus Gewerbebetrieb, 7 Satz 1 GewStG  (keine Hinzurechnung der Zinsen wegen 9 Nr 2a Satz 3 letzter HS .... 8 Nr 1 ist nicht anzuwenden) - 18.000 Kürzung nach 9 Nr 2a Satz 1 GewStG  + 6.000 Minderung der Kürzung nach 9 Nr 2a Satz 3 GewStG  = 0 EUR Gewerbeertrag 10 GewStG 
  • Ausgangsgrösse Gewinn 1. Gewinn nach dem EStG oder KStG  EU: Gewinn aus Gewerbebetrieb, WICHTIG: 16 EStG Gewinne gehören nicht mit in den Gewinn, nur die Teilbetriebsveräusserung (100%ige Beteiligung an KapG nicht ein "normaler teilbetrieb") 16...Nr 1 SATZ 2 EStG fließt mit rein, R 7.1 (3) GewStR  PersG: Steuerbilanzgewinn (1. und 2. Stufe) Gesamtgewinn, hier auch nur 16...Nr 1 SATZ 2 EStG mit rein bei natürlicher Person als MU, bei KapG mit 16 EStG  KapG: Einkommen, 8 (1) KStG, 7 Satz 1 GewStG , Einkommen vor Verlustabzug Rz 20 + Rz 19 (abgezogener Verlust) in R 29 KStR ... mit 16 EStG
  • Ermittlung Gewerbeertrag 1. Gewinn nach EStG oder KStG  +\- Berichtigungen nach 7 Satz 2 GewStG und R 7.1 (3) und (4) GewStR, in den Gewinn darf der 16er Gewinn nur bei Teilbetriebsveräusserung (keine 100% KapG Beteiligung) ...Nr 1 SATZ 2 EStG  = berichtigter Gewinn aus Gewerbebetrieb, 7 GewStG  +\- Hinzurechnungen (8 GewStG)/ Kürzungen (9 GewStG)  = maßgebender Gewerbeertrag, 10 GewStG  - ggf Gewerbeverlust, 10a GewStG  = Summe abrunden auf volle 100 EUR, 11 (1) S.3 GewStG  - Freibetrag, 11 (1) S.3 GewStG  = Gewerbeertrag nach Abrundung und Freibetrag x Steuermesszahl 3,5%, 11 (2) und (3) GewStG  = Steuermessbetrag, 11 (1) S.1 GewStG  x Hebesatz (mindestens 200%), 16 GewStG  = festzusetzende GewSt  - GewSt Vorauszahlungen, 20 GewStG  = GewSt Nachzahlung/Erstattung 
  • Betriebsverpachtung im Ganzen, ohne Aufgabeerklärung Grundsätzlich kein Gewerbebetrieb isd 2 (1) GewStG, obwohl ohne BA Erklärung noch 15er Einkünfte  -> Pächter unterliegt der GewSt  R 2.2 Satz 2 GewStR 
  • Hinzurechnung 8 Nr 1 GewStG 420.000 Gewinn aus Gewerbebetrieb, 7 (1)  § 8 Nr 1 GewStG: a) 70.000 (Entgelte für Schulden) d) 16.000 (1/5 x 80.000 Miete beweglich) e) 150.000 (1/2 x 300.000 Miete unbeweglich)  = 236.000 (Summe bilden) - 100.000 (Freibetrag abziehen)  = 136.000 x 1/4 = 34.000 (1/4 vom Rest hinzurechnen) = 454.000 Gewerbeertrag (420.000+34.000)
  • Stille Gesellschaft in der GewSt § 8 Nr 1 Bst c) GewStG: Hinzurechnung des Gewinnanteils des (nur typisch) stillen Gesellschafters!! der Ges'ter erhält 20 (1) Nr 4 EStG (15er wenn Stille G im BV, dann wird doppelbesteuert) Einkünfte und Betriebsausgaben beim EInzelunternehmen Atypisch stille Gesellschaft:  - wird zur Mitunternehmerschaft (ges und einh Feststellung) - stiller Ges'ter bekommt 15 ...Nr 2 EStG Einkünfte  - Inhaber Handelsgeschäft auch 15...Nr 2 EStG Einkünfte und kein Aufwand des GA für atypisch stillen Ges'ter sondern Gewinnverteilung  Folge: - keine Hinzurechnung nach 8 Nr 1 Bst c, da ja keine BA vorlag - wenn aber Stille Beteiligung in einem anderen BV ist, dann tut man so als wenn ein Gewinnanteil aus der entstandenen MUschaft kommt und in das BV des stillen Gesellschafters geht und dort dann deswegen: Kürzung des Anteils am Gewinn einer PersG (MU) nach 9 Nr 2 GewStG oder Hinzurechnung wenn Verlust nach 8 Nr 8 GewStG (immer bei PersG)
  • Spenden bei EU/ PersG:  - Spenden werden einfach nach 9 Nr 5 GewStG von Gewinn abgezogen (da Spenden noch im Gewinn enthalten sind, wären erst später SA beim Ges'ter) bei KapG: einmal +, einmal - Einkommen lt KStG (hier wurden die Spenden schon abgezogen) + 8 Nr 9 GewStG (Hinzurechnung) = Spenden BMG  - 9 Nr 5 GewStG (gewerbesteuerlicher Spendenabzug)  = Gewerbeertrag
  • Hinzurechnung nach 8 Nr 5 GewStG - Gewinnanteile (Dividenden)  - aus Anteilen an KapG  - die weniger als 15% betragen (damit nicht 9 Nr 2a GewStG) - die im Gewinn 7 GewSt enthalten sind RF: - Hinzurechnung der nach 3 Nr 40 EStG oder 8b KStG außer Ansatz gebliebenen Gewinnanteile  - Kürzung der Beträge nach 3c (2) EStG  oder 8b (5) KStG, die bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen wurden BSP:  A hält eine Beteiligung (im BV) an GmbH zu weniger als 15%, Schuldzinsen 10.000, Gewinnausschüttung 30.000 Ermittlung EaGB: 30.000 Gewinnausschüttung  - 12.000 steuerfrei nach 3 Nr 40 EStG  - 10.000 SchuZi  + 4.000 nicht abziehbare SchuZi 3c (2) EStG  = 12.000 Gewinn aus Gewerbebetrieb  Ermittlung Gewerbeertrag: 12.000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb  + 6.000 Hinzurechnung nach 8 Nr 1 GewStG (Steuerpflichtiger Teil der Zinsen und kein 9 Nr 2a GewStG 10.000-4.000) - 6.000 FB nach 8 Nr 1 GewStG  + 12.000 Hinzurechnung des steuerfreien Teils der GA nach 8 Nr 5 GewStG  - 4.000 abzüglich der SchuZi die nach 3c (2) EStG nicht abgezogen wurden  = 20.000 Gewerbeertrag 
  • Gewerbeverluste § 10a GewStG, R 10a.1 GewStR Gewinn/Verlust nach EStG/KStG  +\- Hinzurechnungen/Kürzungen = Gewerbeverlust  WICHTIG:  - maßgebender Gewerbeertrag wird gekürzt um gewstl VVs - vortragsfähige Fehlbeträge sind gesonder festzustellen, 10a S.6 GewStG  - Unternehmensidentität und Unternehmeridentität  - KEIN Verlustrücktrag, nur Vortrag, 10a S.1 und 2 GewStG  - 8c KStG ist anzuwenden, wenn zB oben eine KapG ist und ein 8c Fall dort passiert und darunter hängen als TUs PersG die auch VVs haben fällt deren Verlust auch mit weg, anteilig der Beteiligung, 10a S.10 HS 2 GewStG  - Bsp eine GmbH hat gewstl VV und verkauft eine 100%-Beteiligung einer KG mit einem 16er Gewinn, dann wird der Gewinn nach 7 Satz 2 GewStG bei KG versteuert und geht dann in den 7 GewStG-Gewinn der GmbH und wird da wieder gekürzt nach 9 Nr 2 GewStG, daher keine Verrechnung mit VV möglich
  • Mitunternehmerschaften Bemessungsgrundlage der GewSt ist der gesondert und einheitlich festgestellte Gesamtgewinn - dann steht in der Feststellung : nachrichtlich TEV/ 8b KStG, diese Vorschriften müssten bei der ESt/ KSt Ermittlung noch angewandt werden bei der GewSt muss nach 7 Satz 4 GewStG das TEV und der 8b gerechnet werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags  bsp:  200.000 Gewinn aus Gewerbebetrieb, 7 Satz 1 GewStG  - davon 100.000 an natürliche Person abzgl 40.000 (3 Nr 40 EStG ) = 60.000 - davon 100.000 an GmbH, -100.000 (8b (1)) und + 5.000 (8b (5)) = 5.000 dann gilt als Gewerbeertrag nach 7 Satz 4 EStG = 65.000 (60.000+5.000) nach Vergünstigungen 
  • Zerlegung § 28 GewStG  Betriebsstätten in mehreren Gemeinden = Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages Zerlegung steht in 29-31 GewStG: - nach Arbeitslöhnen 29 (1) Nr 1 GewStG  - Arbeitslöhne auf 1.000 abrunden 29 (3) GewStG  - bei EU oder PersG + 25.000 Mitunternehmerlohn 
  • Anrechnung GewSt § 35 EStG  Doppelbelastung mit ESt und GewSt soll vermieden werden, ist keine echte Anrechnung sondern eine Ermäßigung der ESt Ausgangsgrösse 35 (1) EStG: tarifliche ESt - anzurechnende ausl Steuern nach 34c (1) EStG = geminderte tarifliche ESt iSd 35 (1) estg  Ermäßigungsbetrag ist das 3,8 fache des GewSt-Messbetrags, aber Ermäßigungshöchstbetrag (nur wenn positive Einkünfte vorliegen, keine Verluste) BSP:  A hat 15 EStG: 200.000, Verlust VuV: 60.000, 19 EStG: 400.000 = 540.000 SdE Aber Höchstbetrag: 200.000/600.000 x geminderte tarifliche ESt  BESONDERHEIT bei MU: 1. Ermittlung GewSt-Messbetrag auf Ebene der Gesellschaft  2. Ermittlung des anteiligen GewSt-Messbetrag je Mitunternehmer 3. Ermittlung Anrechnung und Höchstbetrag auf Ebene Ges'ter