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Recht (Fach) / Delegationsrecht (Lektion)

mündliches Examensthema

Diese Lektion wurde von Burgerin01 erstellt.

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  • Wodurch kommt das Fehlen eindeutiger Regelungen zur Weisungsbefugnis im Altenpflegebereich zustande? Hintergrung: - sogenanntes Vertragsdreieck ( erklären können )
  • bei der Ausführung ärztlicher Tätigkeiten es besteht immer eine Anordnungsverantwortung und Überwachungsverantwortung des Arztes. Im Einzelnen gilt, dass die Übertragung ärztlicher Aufgaben auf die PK dann zulässig ist, wenn:  Der Patient mit der Behandlungsmaßnahme und der Duchführung durch PK einverstanden ist. Die Maßnahme vom Arzt verordnet wurde die Art des Eingriffes das persönliche Handeln des Arztes nicht erforderlich macht die ausführende PK zur Durchführung der Maßnahme befähigt ist Die PK zur Ausführung der ärztl. Aufgabe bereit ist, sofern nicht ausnahmsweise entsprechende Verpflichtung besteht
  • ärtzliche Anordnung - Verordnung soll generell schriftlich vorliegen und mit Arztunterschrift - Vorsicht bei telefonischen Verordnungen - Besonderheiten von telefonischen Verordnungen - Gefahr von Hör- und Übermittlungsfehlern Arzt: hat Anordnungsverantwortung und damit Verantwortung für die Auswahl des richtigen Anordnungsadressaten - telefonische Anordnung nur, wenn zeitgerechtes Heranziehen des Arztes nicht möglich ist : daher⇒ Anordnung bei Telefonat sofort aufschreiben Anordnung wörtlich wiederholen bei Verständnisproblemen / Unklarheiten beim Arzt nachfragen Anordnung in Pflegedokumentation eintragen ( 6-R-Regel ) und als telefonische Anordnung kennzeichnen ( z.B. Telefonische Anordnung , vorgelesen und Anordnung möglichst zusätzlich per FAX bestätigen