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USt (Fach) / Definitionen (Lektion)

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  • Steuerbarkeit § 1 (1) S. 1 UStG 1. Lieferung oder sonstige Leistung 2. gegen Entgelt 3. durch einen Unternehmer 4. im Rahmen seines Unternehmens 5. im Inland
  • Unternehmer - Defintion - § 2 UStG Wer eine nachhaltige Tatigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt.
  • Leisztungsaustausch 1. 2 umsatzsteuerrechtlich verschiedene Beteiligte 2. min. 2 Leistungen, davon min. wirtschaftliche Leistungen (auch Tausch, tauschähnlicher Umsatz und mit Baraufgabe) 3. unmittelbare wechelseitge Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung
  • kein Leistungsaustausch 1. keine zwei Beteiligten 2. keine 2 Leistungen   Schadensersatz   Vertragsstrafen   Mahnkosten   Verzugszinsen 3. kein unmittelbarer wechselseitiger Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, z.B. Gewinnanteil eines Gesellschafters
  • Lieferung § 3 (1) UStG Verschaffung der Verfügungsmacht
  • Kommissionsgeschäft § 3 (3) UStG der Kommissionär handelt im eigenen Namen für fremde Rechnung, es liegen 2 Lieferungen vor, es liegt umsatzsteuerlich keine sontige Leistung des Kommisionörs an den Kommittenten vor (trotz vereinbarter Provision für die zivilrechtliche Geschäftsbesorgungsleistung) und bei Verkaufskommission leigt eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Lieferung des Kommissionsgutes an den Abnehmer
  • Ort der Lieferung - Prüfungsreihenfolge - § 3 (5a) UStG § 3f UStG unentgeltliche Leistungen § 3c UStG Versandhandelslieferungen § 3e UStG Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffes etc § 3g UStG Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme § 3 (8) UStG Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet ins Inland § 3 (6) UStG Beförderungs- oder Versendungleistungen § 3 (7) ruhende Lieferungen 3 fc 867
  • Zeitpunkt der Lieferung § 3 (6), (7) UStG Beginn der Beförderung/Versendung § 3 (8) UStG Beendigung der Beförderung/Versendung
  • Reihengeschäft Voraussetzungen § 3 (6) S. 5 UStG mehrere Unternehmer (min. 2) schließen Umsatzgeschäfte (schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte) die denselben Gegenstand betreffen dieser Gegenstand wird befördert oder versendet und gelangt dabei unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer.
  • Sontige Leistung § 3 (9) S. 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind auch Unterlassen oer Dulden einer Handlung oder eines Zusatnds bestehen
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  • Ort der Lieferung Lieferung in besonderen Fällen § 3c UStG (Versandhandel) --> immer erst § 25a UStG prüfen! --> wenn ja, dann § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG: § 3c UStG ausgeschlossen Voraussetzungen: Abs 1 - durch den Lieferer befördert oder versendet - von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat oder aus dem übrigen Gemeinscahftgebiet in die § 1 Abs. 3 UStG Gebiete (Freihäfen) Abs. 2 bis 5 beachten: - besonderer Abnehmer und Erwerbschwelle (Abs 2 positiv) -->wo endet - Ausnahme: Lieferschwelle (Abs 3 negativ) --> Grundregel - Rückasnahme (Abs. 4) --> wo endet - Abs. 5 --> alles gilt nicht für neue Fahrzeuge, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren
  • Ort der sonstigen Leistung §§ 3a, 3b UStG B2C Grundfall: (1) Ort des Unternehmens des Lieferers B2B Grundfall: (2) Ort des Unternehmens des Empfängers der Leistung
  • Ort der sonstigen Leistung § 3b UStG (1) S. 1 Personenbeförderung - Unternehmer oder Nichtunternehmer - Strecke, nur innländischer Teil (1) S. 3 Gegenstandsbeförderung, nicht von einem Mitgliedsstaat in anderen Mitgliedsstaat - Nichtunternehmer - Strecke nur innländischer Teil (2) Beladen, Entladen, Umschlagen ... mit der Beförderung eines Gegenstandes zusammenhängende Leistungen - Nichtunternehmer - Tätigkeitsort (3) Innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes - Nichtunternehmer - Beginn der Beförderung
  • Werklieferung § 3 (4) UStG Der Unternehmer verwendet bei der Bearbeitung mindestens teilweise bis ausschließlich selbst beschaffte "Hauptstoffe" (nicht nur Zutaten oder sontige Nebensachen) nur ein Haupstoff ist ausreichend Aus Sicht eines Durchschnittsbetrachters bei Reparatur beweglicher körperlicher Gegenstände, wenn Entgeltanteil für das verwendete Material 50 % des Gesamtentgelts übersteigt A 3.8 UStAE
  • Werkleistung § 3 (4) UStG Umkehrschluss i.V.m. § 3 (9) UStG Werkunternehmer (Bauarbeiter) beschafft keinerlei Haupstoff. Die BEschaffung von Nebenstoffen ist unbeachtlich
  • Beistellungen a) Materialbeistellung - Stoffe vom Werkauftraggeber selbst beschafft - der Werkunternehmer verpflichtet ist, diese Stoffe bei der Be- oder Verarbeitung zu verwenden - und dies auch tatsächlich gehandhabt wird Stoffaustausch kann unschädlich sein A 3.8 (3) und (4) UStAE --> Sonderfall: sämtliche Hauptstoffe werden vom Auftraggeber beschafft --> sets Werkleistung c) materialähnliche Beistellung (zB Strom)    Sonstige Beistellung oder Leistungsbeistellung (zB Arbeitsleistung und Personal A 1.1 (6) und (7) UStAE --> RF: keine Lieferung des beigestellten Materials vom Auftraggeber an den Werkunternehmer und  beigestellte Material geht nicht in den Leistungsaustausch ein.
  • Bemessungsgrundlage § 10 UStG grds. das was der Empfänger aufwendet, abzgl. der USt (Entgelt) § 10 (1) (2) auch Einkaufspreis Abs 4 Satz 1 Nr. 1 (Beachte Satz 2!), Ausgaben Abs. 4 Nr. 2 und 3  (Beachte Satz 2!) oder Durchschnitsbeförderungsentgelt Abs 6
  • Durchlaufende Posten § 10 (1) S. 6 UStG Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. z.B. Inkasso bei Handelsvertretern Gerichtskosten, verauslagt für Mandanten Kurtaxe
  • BMG bei Tausch § 10 (2) S. 2 und 3 iVm § 10 (1) S.1 und 2 UStG Wert der erhaltenen Leistung (regelm. § 9 BewG) + erhaltene Baraufgabe - geleistete Baraufgabe = Zwischensumme - USt mit dem Steuersatz der eigenen Leistung = Entgelt A 10.5 UStAE Beachte Hingabe an Zahlung statt: Erst Geldvereinbarung, dann Erstattung durch "Tauschgegenstand" subjektiver Wert der Gegenleistung
  • Hingabe an Zahlung statt Erst Geldvereinbarung, dann Erstattung durch "Tauschgegenstand"
  • Tausch mit Baraugabe § 3 (12) S. 1 UStG
  • Mindestbemessungsgrundlage § 10 (5) UStG 1. Lieferung oder sonstoge Leistung 2. gegen Entgekt 3. bestimmtes Näheverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger 4. BMG nach § 10 (4) UStG ist größer als BMG nach § 10 (1) (2) UStG RF: Ansatz der Mindestbemessunggrundlage (Wer gem. § 10 (4) UStG, höchtens aber das marktübliche Entgelt, § 10 (5) S. 1 HS 2 UStG)
  • Teilleistungen 1. Wirtschaftliche Teilbarkeit 2. Teilleistung gesondert bewirkt (ggf. gesonderte Abnahme) 3. Teilentgelt gesondert vereinbart 4. gesonderte Abrechnung eines Teilentgelts A 13.4 UStAE, 500 § 13/1
  • unrichtiger Steuerausweisa § 14c (1) UStG zu Hoher Steuerausweis auch wenn Steuerfreiheit
  • unberechtugter Steuerausweis § 14c (2) UStG Rechnung durch Kleinunternehmer mit USt keine Leistung erbracht falsche Leistungsbezeichnung nicht im Rahmen des Unternehmens Bereichtigung nur unter erschwerten Vorraussetzungen
  • Prüfungsreiehenfolge Vortsuerabzug §§ 15, 16 UStG Triple-aaa Prüfung 1. Ist Vorsteuer abziehbar gem § 15 (1) (1a) UStG? 2. Liegt ein (ggf. Anteiliger) Ausschluss gem § 15 (1b) - (4) UStG vor? 3. Ergebnis: Vorsteuer ist abzusetzen gem. § 16 (2) S. 1, § 18 (1) S. 3 UStG i.H.v. _____ für den Voranmeldungszeitraum _____!
  • Prüfungschritte vor Anwendung § 15a UStG 1. Beurteilung der Ausgangsumsätze/Verwendungsumsätze: - Leistungen im Leistungsaustausch = steurbar, steuerpflichtig/steuerfrei? - unentgeltliche Wertabgaben = steurbar, steuerpflichtig/steuerfrei? 2. Beurteilung des ursprünglichen VSt-Abzugs: - abziehbare VSt gem. § 15 (1) (1a) UStG (für Anwendung § 15a UStG dem Grunde nach bedeutend)? - abzusetzende VSt nach Ausschluss gem. 15 (1b) (2) - (4) UStG (für "Änderungen der Verhältnissse" bedeutend)?
  • Prüfungsschema § 15a UStG a) Ausgangsumsätze --> b) VSt-Abzug --> c) § 15a UStG 1. Unterliegt der ursprüngliche VSt-Abzug dem Grunde nach der Überwachung gem. § 15a UStG ("Berichtigungsobjekt" vgl. A 15a.1 (2) UStAE)? Unterbleibt ggf. gem § 44 (1) UStDV von vornherein jede Berichtigung? 2. Dauer der Überwachung, d.h. des Berichtigungszeitraums (Beachtung von § 45 UStDV)? 3. Liegt innerhalb des Berichtigungszeitraums eine Änderung der (für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden) Verhältnisse vor ( A 15a.2 (2) UStAE)? 4. Höhe des (jährlichen) Berichtigungsbetrags gem. § 15a Abs. 5 UStG? 5. Wann erfolgt die Berichtigung oder unterbleibt sie aus Vereinfachungsgründen insgesamt, § 44 (2) und (4) UStDV a.F bzw. § 44 (2) und (3) UStDV n.F.?
  • Inland § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG
  • Ausland § 1 Abs. 1 Satz 2 UStG ...nicht Inland
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  • Gemeinschaftsgebiet § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG Inland + übriges Gemeinschaftsgebiet (Gebiete der EU)
  • übriges Gemeinschaftsgebiet § 1 Abs. 2a UStG Gemeinschaftsgebiete (Mitgliedsstaaten der EU) ohne Inland nach Gemeinschaftsrecht Inland dieser Gebiete
  • Drittland nicht Gemeinschaftsgebiet
  • Sicherungsübereignung trotz Eigentumsvorbehalt noch keine Lieferung, da keine Verschaffung der Verfügungsmacht  A 3.1 Abs. 3 S. 1 und A 1.2 Abs. 1 UStAE mit Verwertung --> Doppelumsatz!
  • Handel im eigenen oder fremden Namen Auftreten nach außen a) im eingenen Namen für eigene Rechnung --> Eigenhändler Lieferung/sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1 oder 9 UStG b) im eigenen Namen für fremde Rechnung --> Waren --> Kömmisionär (§ 383 HGB) --> Lieferung (§ 3 Abs. 3 UStG) --> sontige Leistung --> Spediteur --> sonstige Leistung (§ 3 Abs. 11 UStG) c) im fremden Namen (Außenverhältnis) für fremde Rechnung (Innenverhältnis) --> Handelsvertreter, Makler --> sontige Leistung (Vermittlung) § 3 Abs. 9 UStG
  • Ort der bewegten Lieferung § 3 Abs. 5a iVm. Abs 6 UStG Befördern Abs. 6 Satz 2 Versenden Abs. 6 Satz 3 Ort der Beförderungs- oder Versendungslieferung § 3 Abs. 5a iVm Abs. 6 Satz 1 UStG
  • Ort der ruhenden Lieferung allg. und Reihengeschäft allgemein § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG bei Reihengeschäften § 3 Abs. Sätze 5 und 6 iVm Satz 1 (für bewegte Lieferung) sowie § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 UStG
  • Ort der Lieferung beim Reihengeschäft § 3 Abs. 6 Sätze 5 und 6 iVm Satz 1 (bewegte Lieferung) sowie § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 UStG immer nur eine bewegte Lieferung, Rest ruhende Lieferungen § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG A ---> B ---> C A befördert oder versendet --> bewegte Lieferung an B B befördert oder versendet --> (Wiederlegbare Vermutung) bewegte Lieferung an B zugeordnet, Nachweis dass er den Gegenstand befördert, dann bewegte Lieferung an C C befördert oder versendet --> bewegte Lieferung an C A 3.14 UStAE
  • Ort der Lieferung bei Importen § 3 Abs. 8 UStG "verzollt und versteuert" - Beförderung oder Versendung - Grenzüberschreitung: aus dem Drittland in das Inland und - Schulden der EUSt durch den Lieferer oder dessen Beauftragten RF: Ort im Inland gelegen, steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG A 3.13 UStAE
  • warenruhende Lieferung bei Reihengeschäften § 3 Abs. 7 Satz 2 .... UStG ist die warenbewegte Lieferung..... vorangehend = Beginn der Beförderung oder Versendung (Nr. 1); Lieferung ist im Ursprungsland steuerbar und idR steuerpflichtig folgend = Ende der Beförderung oder Versendung (Nr. 2); Lieferung ist im Bestimmungsland steuerbar und idR steuerpflichtig
  • Einheit Mehrheit von Leistungen eine Leistung a) so miteinander verbunden, dass eine Trennung wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist --> einheitliche Leistung (A 3.10 Abs.1 UStAE) z.B. GF und Vertretungsleistung b) ein Element prägt die Gesamtleistung, ein/mehrere Elemente ist/sind von untergeordneter Berdeutung --> Haupt- und unselbständige Nebenleistung (A 3.10 Abs. 5 UStAE) z.B. Hochseeangelreise als Beförderungsleistung; Unterkunft und Verpflegung als Nebenleistung mehrere (selbständige) Leistungen c) jedes Element ist von eigenständiger Bedeutung/Wert, nur äußerlich verbunden --> Leistungspaket z.B. Garantiezusage eines Autoverkäufers
  • Beispiele zu Abgabe von Speisen A 3.6 Abs. 6 UStAE
  • Beistellungen Materialbeistellungen - Stoffe vom Werkauftraggeber selbst beschafft - der Werkunternehmer verpflichtet, diese Stoffe bei der Be- oder Verearbeitung zu verwenden und - dies auch tatsächlich auch gehandhabt wird. Ein Stoffaustausch ist unter bestimmten Umständen unschädlich (A 3.8 Abs 3 und 4 UStAE) Sonderfall Materialbeistellung sämtliche Hauptstoffe werden vom Auftraggeber beschafft (A 3.8 Abs 2 Satz 4 UStAE) = stets Werkleistung weitere Beistellungen - materialähnliche Beistellung (z.B. Strom) - sontige Beisteillung oder Leistungsbeistellung (z.B. Arbeitsleistung oder Personal, A 1.1 Abs 6 und 7 UStAE) RF: - keine Lieferung des beigestellten Materials vom Auftraggeber an den Werkunternehmer - das beigestellte Material geht nicht in den Leistungsaustausch ein.
  • Beschränkung des VS-Abzugs gem. § 15 Abs. 1a UStG - § 4 Abs. 5 Satz 1......EStG --> Nr. 1: Geschenke über 35 € an Geschäftsfreunde --> Nr. 3: Aufwendungen für Gasthäuser außerhalb des Betriebes --> Nr. 4: Aufwendungen für Segeljachten etc. --> Nr. 7: unangemessene Aufwendungen (BA) der Lebensführung (R 4.10 und H 4.10 Abs. 12 EStR/H; z.B. Nachtbarbesuch) - §12 Nr. 1 EStG: Aufwendungen für Lebensführung (keine BA) - Beweirtungsaufwendungen, für die gem. § 4 Abs 5 Satz 1 Nr. 2 EStGeine BEschränkung des BA-abzugs besthet, ergibt sich gem § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG keine Einschränkung der abziehbaren VSt
  • fiktive Lieferung gegen Entgelt § 3 Abs 1b Satz 1 ... UStG vorrangig Tausch § 3 Abs 12 UStG abgrenzen! Nr. 1: Entnahme eines Gegenstandes aus nichtunternehmerischen Gründen (ggü. 2 und 3 vorrangig) (z.B. Entnahme Pkw) Nr. 2: Unentgeltliche Zuwendungen an das Personal aus unternehmerischen Gründen (z.B. aufwendiges Jubiläumsgeschenk) Nr. 3: Unentgeltliche Zuwendungen an Dritte aus Unternehmerischen Gründen (z.B. Entnahme für Tombola) Gegenstand oder Bestandteile war zum vollen oder teilweisen VSt-Abzug berechtigt
  • fiktive sonstige Leistungen gegen Entgelt § 3 Abs 9a ...... UStG Nr. 1: Gegenstand des Unternehmensvermögens für Unternehmensfremde Zwecke (z.B. private Nutzung Pkw); der Gegenstand hat zum vollen oder teilweisen VSt-Abzug berechtigt Nr 2: tatsächliche Erbringung von sonstigen Leistungen, die unentgeltlich und aus unternehmensfremden Gründen erfolgt
  • Steuerbefreiungen § 4 UStG: bei Lieferungen und sonstigen Leistungen § 4b iVm § 4 UStG: bei ig Erwerb § 5 iVm § 4 UStG: bei der Einfuhr § 6 iVm § 4 Nr. 1 Bu. a) UStG: Ausfuhrlieferung § 6a iVm § 4 Nr. 1 Bu. b) UStG: ig Lieferung § 7 iVm § 4 Nr. 1 Bu. a) UStG: Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr § 8 iVm § 4 Nr. 2 UStG: Seeschiffahrt oder Luftfahrt § 9 UStG: Verzicht auf Steuerbefreiungen
  • Ausfuhrlieferung § 6 UStG
  • ig Lieferung § 6a UStG
  • Option zur Umsatzsteuer § 9 UStG 1. Anwendbarkeit nach Abs. 1 prüfen 2. Entweder Abs. 2 oder  3 3. Abs. 2: Prüfung ob überhaupt anwendbar § 27 Abs 2 UStG oder Altfal --> 95% für Umsätze die den VSt-Abzug nicht ausschließen (A 9.2 Abs. 3 UStAE)