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USt (Fach) / USt (Lektion)
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- Dienstleistungskommission § 3 Abs. 11 UStG -> fingiert eine LeistungsketteA 3.15 UStAE: 2 Fälle denkbar: Ferienwohnung (siehe Übungsklausur) und Spediteur.Grds. führt der Spediteur eine Besorgungsleistung aus. Das UStG tut aber so, als würde er selbst befördern!
- Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden von Rechnungen, die auf das gesamte Unternehmen entfallen. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG - Aufteilung nach der Wohn-/ Nutzfläche.
- H kauft von einem Privatmann einen PKW, den er lt. Fahrtenbuch zu 80% unternehmerisch nutzt und zu 100% seinem Unternehmensvermögen zuordnet. Des Weiteren nutzt er ihn zu 40% für seine steuerfreie Vermietungstätigkeit und 60% u.a. auch für steuerfreie ig-Lieferungen, die er typischerweise im Rahmen seines Unternehmes ausführt. Es sind hierbei Benzinkosten i.H.v. 1.000 EUR zzgl USt und Kosten für eine Inspektion 500 EUR zzgl. USt angefallen. Er hat 100% der VorSt bislang geltend gemacht. Wie wird die Privatnutzung besteuert? (i) grds keine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, da Anschaffung von Nichtunternehmer(ii) Grds wäre die Vorsteuer aufzuteilen (Aufteilungsgebot für vertretbare Sachen (Benzin) und sonstige Leistungen (Inspektion))(iii) Wertabgabenbesteuerung aus Vereinfachungsgründen, somit zunächst voller VorSt-Abzug und anschließend nichtunternehmerische Verwendung entgegen dem Wortlaut nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG erfassen...... 3f, BMG, Ermittlung BMG, USt
- H kauft von einem Privatmann einen PKW, den er lt. Fahrtenbuch zu 80% unternehmerisch nutzt und zu 100% seinem Unternehmensvermögen zuordnet. Des Weiteren nutzt er ihn zu 40% für seine steuerfreie Vermietungstätigkeit und 60% u.a. auch für steuerfreie ig-Lieferungen, die er typischerweise im Rahmen seines Unternehmes ausführt. Es sind hierbei Benzinkosten i.H.v. 1.000 EUR zzgl USt und Kosten für eine Inspektion 500 EUR zzgl. USt angefallen. Er hat 100% der VorSt bislang geltend gemacht. Auswirkungen auf den VorSt-Abzug? (i) Grds. Wahlrecht, ob er den PKW dem Unternehmen zuordnet. Hat er hier getan zu 100%(ii) Vorsteuer abziehbar zu 100%, da der PKW insgesamt zum Unternehmensvermögen gehört(iii) Ausschlussumsätze durch steuerfreie Vermietung (40%), die den VorSt-Abzug ausschließen(iv) Abzugsumsätze (z.B. ig-Lieferungen) schließen den VorSt-Abzug nicht aus(v) § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG: Aufteilungsgebot. Vom Abzug ausgeschlossen sind 80% v. 40% = 32% (vi) der komplette Rest, also Privatanteil und stpfl-Umsatz-Anteil ist abzusetzen
- Aufteilung der Vorsteuer (Norm) § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG
- H entnimmt seinen Unternehmens-PKW (Anschaffung hatte nicht zum VorSt-Abzug berechtigt), um ihn seinem Sohn zu schenken. Auf was alles achten? (i) ist eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG(ii) ist unentgeltlich(iii) kein § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UStG (da kein VorSt-Abzug)(iv) keine Bestandteile (sofern das stimmt) (z.B.: Inspektion führt nicht zu Bestandteil)(v) nicht steuerbar(vi) aber: unbedingt gucken, ob ggf. § 15a USt zur Anwendung kommt (Inspektion = nein, aber wenn z.B. ein Autoradio eingebaut worden ist oder eine Lackierung vorgenommen worden ist, jedoch kein 15a für Bestandteile aus (iv))
- Unternehmer B überlässt seiner Angestellten C einen PKW zur privaten Nutzung. Der BLP beträgt 71.400 EUR. Was alles erwähnen? (i) sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs 9 Satz 2 (Duldung der privaten Nutzung)(ii) tauschähnlicher Umsatz i.S.d. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG (Arbeitsleistung vs. Überlassung, somit entgeltlich)(iii) Ort ist gem. § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG am Wohnsitz der C(iv) stb + stpfl(v) BMG ist der nicht durch Barlohn abgegoltene Wert der Arbeitsleistung, § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG(vi) Vereinfachungsregel 1%-Methode(vii) 1% v. 71.400 x 100/119 pro Monat(viii) USt, Entstehung
- Unternehmer NL aus den Niederlanden bestellt bei Unternehmer D aus Deutschland Industrieholz. D lässt durch einen Spediteur das Holz dorthin liefern und schickt an NL eine Rechnung über 5.800 EUR. Was schreibe ich alles hin, um alle Punkte zu erhalten? (i) Lieferung, § 3 Abs. 1 UStG(ii) Gelangen: Gegenstand gelangt von einem Mitgliedsstaat in den anderen Mitgliedsstaat, § 3c Abs. 1 UStG(iii) Abnehmerqualität: Abnehmer NL als regelbesteuernder Unternehmer erfüllt jedoch weder die Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG noch die des § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG, so dass § 3c Abs. 1 UStG nicht zur Anwendung kommt.(iv) Ort: § 3 Abs. 6 Satz 1, steuerbar § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG(v) ig-Lieferung, § 6a durchprüfen(vi) Nachweise erbracht, § 6a Abs. 3 UStG(vii) steuerfrei, § 6a i.V.m. § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG(viii) BMG(iv) Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 8(x) Meldepflichten §§ 18a, 18b UStG
- Unternehmer H nutzt in einem gemischt genutzten Unternehmensgebäude das EG für sein Unternehmen. Was hinschreiben in Klausur? Die Nutzung des EG für unternehmerische Zwecke stellt keinen steuerbaren Umsatz (sog. Innenumsatz) dar.
- Abrechnung mit Gutschrift (Norm und Besonderheiten im § 14c-Fall) § 14 Abs. 2 Satz 2 UStGwenn hier unberechtigter Weise USt ausgewiesen wird (z.B. erteilt ein Kfz-Händler einem Privatmann eine Gutschrift für die Inzahlungnahme eines PKWs), so schuldet der Privatmann die Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 UStG. Für den Kfz-Händler ist daraus ein VorSt-Abzug nicht möglich, da der Privatmann die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG und nicht für den Umsatz schuldet.
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- A bringt Reifen von seinem Unternehmen in Hannover in den Freihafen Bremen. In der Aufgabe heißt es: "Die Reifen verbleiben einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr". Was bedeutet das? Hier liegt ein rechtsgeschäftsloses Verbringen vor.Wenn A die Reifen weiterverkauft, wäre Beginn der Beförderung oder Versendung grds. der Freihafen, also umsatzsteuerliches Ausland.Durch den Satz ist die Lieferung dann jedoch gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG wie ein Umsatz im Inland zu behandeln.Übrigens: Der Freihafen zählt für § 3c UStG als Mitgliedsstaat.
- C vermietet Ferienhäuser in Belgien. Sie werden durch eine eigene Pumpe mit Wasser versorgt. Den Motor, der die Pumpe antreibt, hatte C aus Beständen seines Betriebes nach Belgien gebracht. Er hatte ihn letztens für 5.000 EUR zzgl. USt erworben und den Vorsteuerabzug zutreffend geltend gemacht. UStliche Folgen! (i) Ig. Verbringen i.S.d. § 3 Abs. 1a Satz 1 UStG (=wie Lieferung gg Entgelt), C gilt als Lieferer (§ 3 Abs. 1a Satz 2 UStG)(ii) Ort, steuerbar(iii) steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6a Abs. 2 UStG(iv) Nachweise gelten als erbracht, § 6a Abs. 3 UStG(v) BMG gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG(vi) §§ 18a, 18b UStG
- A betreibt in einem zu 100% dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäude (Baujahr 2013, Bauantrag aus 2012) im EG eine Gaststätte und wohnt im 1. OG selbst. Die auf die Herstellung des Gebäudes entfallende Vorsteuer wurde zutreffemd abgesetzt. Der auf die Wohnung im 1. OG entfallende Anteil betrug 20.000 EUR. Die auf die Wohnung entfallenden anteiligen Ausgaben betragen in 2015 2.500 EUR. Vorsteuerbeträge sind der Wohnung i.H.v. 285 EUR zuzuordnen. (i) In Folge der Zuordnungsentscheidung ist die Vorsteuer für das Gebäude in voller Höhe abziehbar gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG(ii) § 15 Abs. 1b UStG kommt wegen § 27 Abs. 16 UStG zur Anwendung.(iii) Demnach ist die VorSt i.H.v. 20.000 EUR wegen der nichtunternehmerischen Nutzung des 1. OG vom Abzug ausgeschlossen.(iv) Die Selbstnutzung ist nicht steuerbar (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 letzter Halbsatz UStG greift nicht)(v) Die Vorsteuer i.H.v. 285 EUR ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbar....(vi) ... aber gem. § 15 Abs. 1b UStG vom Abzug ausgeschlossen
- L beschäftigt 6 Arbeitnehmer in seiner Gaststätte, die dort voll verpflegt werden. Absprachegemäß wird diese Sachzuwendung zusätzlich zum Barlohn der Arbeitnehmer gewährt. (i) Durch die Gewährung der Verpflegung sL i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, für die die AN einen Teil der Arbeitsleistung (sL) als Gegenleistung aufwenden.(ii) somit tauschähnlicher Umsatz, § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG(iii) Ort: § 3a Abs. 3 Nr. 3 Bst b) UStG, stb(iv) Verpflegung, stpfl, 19%(v) BMG gem. § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG: subjektive Wert der Gegenleistung = grds gemeiner Wert der anteiligen Arbeitsleistung, Mindest-BMG § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG beachten(vi) Aus Vereinfachungsgründen Werte aus SvEV (§ 2 Abs. 1 SvEV, Beck Nr. 21)(vii) Berechnung, lt. Abschnitt 1.8 Abs. 8 Satz 3 UStAE ist dies ein Bruttowert(viii) Entstehung § 13 UStG
- Der Hotelier L ist ehrenamtlicher Beisitzer im Vorstand des Westfälischen Gaststättenverbandes. Er hat in 2014 für 4 Sitzungen 30 EUR Tagegeld und 11 EUR Fahrtkostenersatz erhalten. (i) Nebentätigkeit (sL) wird im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt(ii) Ort: § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG, steuerbar(iii) steuerfrei gem. § 4 Nr. 26 Bst b UStG, da Entgelt nur Auslagenersatz und angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis ist(iv) BMG
- Die AB GbR besitzt ein GS, welches sie in 2008 mit einem Bürohaus bebaut hatte. Es wurde seit Fertigstellung zum 01.07.2008 unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Bst a UStG gem. § 9 Abs. 1 UStG stpfl vermietet. Aus den HK wurde zutreffend der volle VorSt-Abzug i.H.v. 100.000 EUR vorgenommen. Mit not. Vertrag v. 12.03.2015 veräußerte die GbR das GS an die bisherige Mieterin. Der Vertrag enthält keine Aussagen zu § 9 UStG. Die Übergabe des GS erfolgte zum 30.4.2015, zu diesem Ztpkt endete auch das bisherige Mietverhältnis. UStliche Beurteilung! Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, da der Käufer das GS nicht, so wie die GbR vermietet, sondern selbst nutzt. Die ustliche Vermietungstätigkeit wird nicht fortgesetzt.GS-Lieferung liegt vor, stb, stfr gem. § 4 Nr. 9 Bst a UStG, BMG § 10 Abs. 1 S. 1+2.Gebäude = Berichtigungsobjekt i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG.Berichtigungszeitraum = 10 Jahre, § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG, beginnt mit erstmaliger Verwendung (01.07.2008) und endet mit Ablauf des 30.06.2018.stfr Veräußerung = Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, § 15a Abs. 8 UStG.Für den restl. Zeitraum (01.05.2015 bis 30.06.2018) ist eine stfr Verwendung anzunehmen, § 15a Abs. 9 UStG.100.000 x 38/120 x 100%-PktDann noch § 44 UStDV durchprüfen
- A, B und C gründen im Dez 2014 eine KG, die nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs ausschließlich stpfl Leistungen ausführt. Die Einlagen werden wie folgt erbracht: A: Privatmann, 50.000 EUR in bar B: Unternehmer, einen PKW seines nichtunternehmerischen Vermögens (Verkehrswert: 50.000) C: Unternehmer, einen seinem Unternehmensvermögen zugeordneten PKW (gem. Wert: 50.000), eine evtl anfallende USt zahlt die KG zusätzlich. USt-Beurteilung! A: keine Leistung iSd UStG, zudem ist er nicht Unternehmer, nicht stbB: liefert nicht im Rahmen seines Unternehmens, nicht stb (ist auch egal, ob die KG-Beteiligung Unternehmensvermögen bei ihm wird)C: liefert PKW seines Unternehmens und erhält als Gegenleistung Gesellschaftsrechte (und eine Baraufgabe). Da die Gegenleistung in Form der Gewährung von G'rechten keine sonst. Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG darstellt, liegt kein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 S. 1 und S. 2 UStG vor.Die Lieferung ist als Hilfsumsatz stb und stpfl.BMG: § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG 50.000, die USt gem. § 12 Abs. 1 UStG 9.500, die von der KG zusätzlich gezahlt wird.Auch hier ist es wieder egal, ob die KG-Beteiligung Unternehmensvermögen des G'ters wird.KG: Mit der Gewährung von G'rechten tätigt die KG keine sonst. Leistung.somit nicht stb.VorSt von C der KG in Rechnung gestellt: ist abziehbar, nicht vom Abzug ausgeschlossen und somit abzusetzen i.H.v. 9.500 EUR.
- ustliche Organschaft (Norm, Merkmale) § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStGfinanzielle Eingliederung: Mehrheit der Stimmrechte (> 50%)wirtschaftliche Eingliederung: wirtschaftliche Zusammenarbeit "Einer muss was haben oder machen, was dem anderen zu Gute kommt."organisatorische Eingliederung: "Personalunion"-> ist das alles erfüllt, liegt automatisch eine ustliche Organschaft vor
- Bauunternehmer F aus HH errichtet für den Privatmann G aus Bremen auf dessen GS auftragsgemäß "schlüsselfertig" ein Gebäude für dessen private Wohnzwecke für 500T zzgl. USt. F bedient sich der Mithilfe von Fensterbauer B, der die Fenster als Subunternehmer auftragsgemäß produziert und in das Gebäude einbaut. B stellt dem F 30T zzgl. evtl. USt in Rechnung. UStliche Beurteilung für B und F! B (Subunternehmer):Werklieferung, § 3 Abs. 4 UStG; § 3 Abs. 7 UStG = Ort; stb + stpfl; BMG § 10, Steuer § 12 Abs. 1 UStGSteuerschuldnerschaft geht auf F über gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 UStG (Merksatz: 3x "Bau", ein BAUleister eine BAUleistung an einen anderen BAUleister, dann wird's § 13b UStG)Steuerentstehung gem. § 13b Abs. 2 UStG mit Ausstellung der RechnungB muss eine Rechnung i.S.d. § 14a Abs. 5 UStG ausstellen. Sollte er Steuer ausweisen, so würde er sie gem. § 14c Abs. 1 UStG schulden.F (Generalunternehmer):Werklieferung, § 3 Abs. 4 UStG(denn er errichtet dies auf fremdem Grund und Boden, wäre es keine Werklieferung, sondern eine schlichte Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG wäre es gem. § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei, so aber nicht! Und würde er nur "stumpf" Baumaterial liefern, wäre es auch eine gewöhnliche Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG, dessen Ort sich nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmen würde)§ 3 Abs. 7 UStG = Ort; stb + stpfl; BMG § 10, Steuer § 12 Abs. 1 UStG, § 13 UStGkein § 13b Abs. 5 UStG, da der Empfänger kein Unternehmer ist.Zudem schuldet F die USt (s.o.), gleichzeitiger VorSt-Abzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abziehbar und nicht vom Abzug ausgeschlossen.
- U (Hotelier) vermietet ein Ferienhaus, welches er im Nov 2012 vom Renter R für 50.000 angeschafft hatte. Nach einigen in 2013 abgeschlossenen Umbauten, für die er insgesamt 15.200 zzgl. USt aufgewandt hat, hat er das Haus für 6.000 zzgl. USt mit Mobiliar eingerichtet und ab dem 1.4.2013 erstmals und ausschließlich (wie beabsichtigt) an Feriengäste vermietet. In 2012 und 2013 wurde der VorSt-Abzug, soweit möglich, vorgenommen. In 2015 wird das Ferienhaus für insgesamt 9 Wochen an verschiedene dt. Familien vermietet. Außerdem hat U im Sommer 2015 für 3 Wochen unentgeltlich der Familie seines Bruders das Haus überlassen. Der übliche Mietpreis beträgt 357 EUR pro Woche. Weil er keinen Bock mehr auf das Haus hat, verkauft er es zum 1.10.2015 an eine Privatperson (M), die das Haus ausschließlich zu eigenen Erholungszwecken nutzen will. Die Einrichtungsgegenstände wurden nicht mit verkauft. U verwendet sie in seinem eigenen Hotel künftig. UStliche Beurteilung! hier nur Stichworte, ausführlich Klausur 130, SV 13, fettgedruckt = nicht vergessen!a) an Feriengäste(i) Vermietung stb + stpfl, § 3 Abs. 9 Satz 2; § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Bst a, § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 1 UStG(ii) BMG, USt, 7%, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG(iii) Entstehung (iv) Zuordnung dem Unternehmensvermögen, VorSt war in voller Höhe abziehbar und abzusetzen, kein § 15 Abs. 1b UStGb) an Bruder (i) unentg. Wertabgabe, § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, Ort: § 3f UStG(ii) stb + stpfl, kein § 4 Nr. 12 UStG(iii) BMG: § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG = entstandene Ausgaben (unabhängig vom üblichen Entgelt). Hierzu gehören auch AK/HK, die zu verteilen sind entspr. Berichtigungszeitraum § 15a UStG(iv) dies sind:Umbauten Gebäude (nachtr. AK/HK, § 15a Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 UStG) 10 JahreEinrichtung (§ 15a Abs. 1 Nr. 1 UStG) 5 JahreAnschaffung: nicht, da ohne VorSt-Abzug erworben(v) Ermittlung BMG anhand des Verhältnisses der unternehmerischen Nutzung zur nichtunternehmerischen Nutzung (3 Wochen v. 12 Wochen). Leerstand egal (A 10.6 Abs. 5 UStAE)(vi) Steuersatz: 19%, § 12 Abs. 1 UStG, da der ermäßigte S. bei unentgeltlichen Wertabgaben nicht anwendbar ist (A 12.16 Abs. 5 UStAE).(vii) Berechnung(viii) Entstehungc) Verkauf an M(i) Einrichtungsgegenstände: nicht stb Innenumsatz, kein § 15a UStG(ii) Verkauf GS = Lieferung = Hilfsumsatz = stb(iii) § 1 Abs. 1a UStG kommt nicht zur Anwendung, da der Erwerber kein Unternehmer ist.(iv) stfr § 4 Nr. 9 Bst a UStG(v) § 9 Abs. 1 UStG nicht möglich, da M kein Unternehmer ist(vi) BMG(vii) nachträgliche HK = Berichtigungsobjekt i.S.d. § 15a Abs. 6 UStG.(viii) § 44 Abs. 1 UStDV (-)(ix) Berichtigungszeitraum gem. § 15a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 UStG 1.4.13 bis 31.03.2023, § 45 Satz 1 UStDV(x) § 15a Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 UStG, Veräußerung = Ausschlussumsatz, vorher Abzugsumsätze, daher Änderung der Verhältnisse(xi) § 15a Abs. 9 UStG Änderung um 100%-Punkte, vom 01.10.2015 bis 31.03.2023 so tun, als ob für stfr Umsätze verwendet(xii) Berichtigungsbetrag berechnen(xiii) § 44 Abs. 2 UStDV (-)(xiv) § 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV: Zeitpunkt der Zahlung = VA Oktober 2015
- Unternehmer U hat mit einer Tankstelle vereinbart, dass seine AN gegen Vorlage von "Tankgutscheinen", die U ausstellt und unentgeltlich an die AN ausgibt, die bezeichneten Kraftstoffe in einer bestimmten Menge im Januar 2015 abholen können. U erhält Anfang Feb eine detaillierte ordnungsgemäße Rechnung: 144,91 + USt. Ustliche Würdigung! (i) Es liegt ein Leistungsaustausch zwischen U und T vor. Anschließend erfolgt von U die unentgeltliche Lieferung des Treibstoffes an die AN.(ii) im Feb besitzt U eine ordnungsgemäße Rechnung(iii) U ist jedoch gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht zum VorSt-Abzug berechtigt, da er bereits beim Leistungsbezug beabsichtigt, die Kraftstoffe ausschließlich und unmittelbar für eine (dem Grunde vorliegende) unentgeltliche Wertabgabe i.S.v. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG zu verwenden. Die Lieferungen des T erfolgen nicht für das Unternehmen des U.(iv) Mangels VorSt-Abzug liegt wegen § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG keine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG vor. Der Vorgang ist nicht steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
- K ist Kommanditist der KLM-KG und mit 40% beteiligt. Ist er Unternehmer? K ist nicht unternehmerisch tätig. Seine Beteiligung an der KG führt nicht zur Unternehmereigenschaft, da das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen keine unternehmerische Betätigung darstellt, § 2 Abs. 1 UStG.Wenn in der Klausur irgendjemand eine scheiß Beteiligung erwirbt, dann Grenze ich die Unternehmereigenschaft bezogen auf diese Beteiligung immer negativ ab!
- Die AB-KG (Hannover) konnte zum 01.02.2015 60% der Anteile an der T-GmbH (München) übernehmen. Die Beteiligung dient der Sicherung von Einfluss bei potenziellen Konkurrenten. Endlich kann die AB-KG die Kontrolle über den Konkurrenten übernehmen. Für die Vertragsmodalitäten der Anteilserwerbe sowie die weitere rechtliche und steuerliche Beratung stellt ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht 50.000 EUR zzgl. USt in Rechnung. UStliche Würdigung! Grds ist das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftrechtlichen Beteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Beteiligung nicht um ihrer selbst wille gehalten wird, sondern der Förderung einer bestehenden unternehmerischen Betätigung dient (A 2.3 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 UStAE). Das ist hier der Fall. Die KG ist (auch) insoweit unternehmerisch tätig; die Beteiligung an der GmbH ist dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen; § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG.Die Beratungsleistungen stehen im Zusammenhang mit der im unternehmerischen Bereich gehaltenen Beteiligung, so dass die VorSt gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG i.H.v. 9.500 EUR abziehbar, nicht vom Abzug gem. § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen und daher in voller Höhe gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG im VAZ xx abzusetzen ist.[Nicht zu verwechseln mit dem Fall, dass die KG die Anteile veräußert und dadurch VorSt-Beträge anfallen. Da solche Veräußerung gem. § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfrei sind, wäre dann eine VorSt vom Abzug ausgeschlossen.]
- Bauunternehmer A lässt ein Gebäude errichten, welches er unstreitig seinem Unternehmensvermögen zuordnet. Es besteht aus 3 gleichgroßen Etagen (Nutzfläche jeweils 200 qm). In der 3. Etage soll eine Hausmeisterwohnung entstehen, die einem Hausmeister im Rahmen des Arbeitsverhältnisses als Vergütung für die umfangreich zu leistenden Dienste überlassen werden soll. U.a. geht eine Rechnung der Firma Fotzi ein, die die Sanitärinstallationen erbracht hatte. Auf ihrer ordnungsgemäßen Rechnung steht: 75.000 EUR (davon entfallen auf das Badezimmer des Hausmeisters 8.000 EUR). Beurteilung des Umsatzes und welche Folgen hat dies für den VorSt-Abzug? (i) stpfl. Werkleistung i.S.d. § 3 Abs. 4 UStG; Ort: § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG, stb + stpfl(ii) Leistung i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, da A Bauunternehmer ist (nachhaltiger Bauleister), A schuldet die Steuer gem. § 13b Abs. 5 Satz 2 HS 1 UStG(iii) BMG, USt, Entstehung gem. § 13b ABs. 2 UStG, Rechnung gem. § 14a Abs. 5 UStG erforderlich(iv) VorSt i.H.v. 14.250 EUR abziehbar, der Auschluss beträgt gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG (1/3 v. 14.250) EUR (also im Verhältnis 1:3, somit zur Fläche), abzusetzen.......Da es sich um HK handelt, spielt die Möglichkeit der direkten Zuordnung der Aufwendungen für das Badezimmer keine Rolle! [sog. Ein-Topf-Theorie, A 15.17 Abs. 7 UStAE, die gilt nicht für Erhaltungsaufwendungen, selbst dann nicht, wenn diese wg. ertragsteuerlich § 6 Abs. 1 Nr. 1a UStG zu nachtr. AK/HK werden. Gilt auch nicht, wenn ich einen Anbau errichte, mit dem ich Umsätze ausführe, die zu 100% stpfl sind]
- Ich merke in der Klausuraufgabe, dass ein Reihengeschäft vorliegt. Welchen Satz bringe ich zu Beginn immer, bevor ich mich auf § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG stürze? A verschafft B die Verfügungsmacht an der Maschine (oder was auch immer) und führt damit an ihn eine Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG aus. B wiederum liefert i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG an C.Jetzt geht's los mit:Mehrere Unternehmer (A und B) schließen Umsatzgeschäfte (Kaufverträge) über denselben Gegenstand (Maschine) ab und die Maschine gelangt bei der Beförderung (§ 3 Abs. 6 Satz 2 UStG) unmittelbar vom ersten Unternehmer (A) an den letzten Abnehmer (C). Es liegt somit ein Reihengeschäft vor, § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG, die Beförderung ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen.Warenbewegte Lieferung:usw......
- Der Fabrikant M aus Lübeck versendet eine Maschine per Waggon von Lübeck nach Oslo. Vor Abgang des Waggons teilt M seinem Agenten A in Oslo mit, er solle möglichst bis zum Eingang des Waggons in Oslo im Namen und für Rechnung des M diese verkaufen und ggf. auch sofort übergeben. Tatsächlich gelingt es A kurz vor dem Eintreffen des Waggons die Maschine an den Erwerber O für 20.000 EUR zu verkaufen. Er übergibt O kurz darauf die Maschine. A erhält dafür von M eine Provision von 4.000 EUR. UStliche Auswirkungen für M und A! M:(i) rechtsgeschäftsloses Verbingen, da bei Beginn der Beförderung ein Abnehmer noch nicht feststeht.(ii) Die Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG des M an O wird in Oslo ausgeführt, § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG und ist daher nicht steuerbar im Inland gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Die BMG ist gem. § 10 Abs. 1 S.1 und S.2 UStG das Entgelt i.H.v. 10.000 EUR.A:(i) Vermittlungsleistung = sonst. Leistung, § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG an M(kein Fall der Kommission, denn A handelt im Namen und auf Rechnung des M)(ii) kein Fall des § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG, da Empfänger M = Unternehmer(iii) daher Grundfall: § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG, Ort daher in Deutschland, stb....(iv) gem. § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe c UStG jedoch steuerfrei, da die vermittelte Lieferung (M an O) ausschließlich im Drittlandsgebiet (Norwegen) bewirkt worden ist.
- Unternehmer U aus München mietet von Unternehmer Z aus Zürich ab dem 1.8.2015 eine Maschine für ein monatliches Entgelt von 1.000 EUR. Ustliche Würdigung für U im Hinblick auf die Steuerentstehung. Die Vermietung ist eine in D stpfl sonst. Leistung gem. § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG eines im Ausland ansässigen Unternehmers i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG. § 13b Abs.1 UStG greift nicht.Es kommt somit § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG zur Anwendung. U als Empfänger schuldet die Steuer, da er Unternehmer ist, § 13b Abs. 5 Satz 1 HS 1 UStG. Eine Rechnung gem. § 14a Abs. 5 UStG ist erforderlich.Die VorSt ist gem. § 15 Abs. Satz 1 Nr. 4 UStG abziehbar und......
- Unternehmer Brettermeier hat einen guten Tag und schenkt a) seinem besten Kunden am 15.12.2014 einen Fernseher b) seiner schönsten Mitarbeiterin, nämlich seiner Lieblingsnichte Mongi Hemesath, am 15.12.2014 einen Fernseher, weil sie doch gestern Geburtstag hatte. Beide Fernseher hatte B bereits am 15.06.2014 für 500 EUR zzgl. 95 EUR UST erworben und bislang in seinem Verkaufsraum zum Verkauf anbgeoten. UStliche Beurteilung! a) (i) ursprünglicher VorSt-Abzug = i.O. (, denn er wurde nicht in der Absicht eines Geschenks erworben, sondern zum Zwecke der entgeltlichen Veräußerung für das Unternehmen des B(ii) Im Zeitpunkt der Hingabe des Fernsehgeräts als Geschenk liegt eine Ausgabe vor, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt, es ist daher eine VorSt-Korrektur gem. § 17 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG für den VAZ 12/14 vorzunehmen (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG ist lex specialis zu § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG)(iii) Damit berechtigt der Fernseher im Ergebnis nicht zum VorSt-Abzug, so dass § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG einer Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe verhindert.b)(i) Es liegt eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG vor (Verschaffung der Verfügungsmacht über den Fernseh an Hemi(ii) Es liegt allerdings kein Entgelt vor.(iii) Hemi ist lt. SV bei B angestellt, so dass grds. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG denkbar wäre. (Zuwendung an Personal)(iv) Allerdings würde auch § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG passen (private = außerunternehmerische Gründe, der der Nr. 2 vorgeht(v) Der Gegenstand hat zum VorSt-Abzug berechtigt, so dass § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG auch erfüllt ist.(vi) Ein Fall des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG liegt nicht vor, da es sich bei der Zuwendung nicht um ein Geschenk i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG, sondern um eine Entnahme i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG handelt(vii) Ort = § 3f UStG, Stb § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, keine Steuerbefreitung, somit stpfl(vii) BMG: § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG = Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Umsatzes(viii) Steuersatz = 19%, § 12 Abs. 1 UStG(ix) Steuerentstehung: § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG(x) B darf hierüber keine Rechnung ausstellen.
- Unternehmer F schwört auf Gewinnspiele und Verlosungen! Er überlegt sich daher Folgendes: a) Er verlost im Nov 2014 im Rahmen einer Tombola anlässlich eines Schautags einen Ford Mustang, der bislang im Show-Room zum Verkauf angeboten (und daher mit VorSt-Abzug erworben) wurde. Glückliche Gewinnerin ist Schatzi! b) Er verlost im Dez 2014 unter allen Kunden im Rahmen einer Werbeaktion zum 20-jährigen Bestehen seines Autohauses 2 Eintrittskarten für ein DTM-Rennen. Jede Eintrittskarte hat einen Wert von 200 EUR. UStliche Folgen! a)(i) Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG(ii) jedoch unentgeltlich(iii) § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG erfüllt(iv) Tombola ungleich Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG(v) § 3f ..... b)(i) Abgabe von Einrittskarten = sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG(ii) erfolgt unentgeltlich, aber aus unternehmerischen Gründen(iii) § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG greift nicht (vgl. A 3.4 Abs. 1 Satz 3 UStAE)(iv) Vorgang ist nicht steuerbar(v) auch greift § 15 Abs. 1a UStG (rückwirkend) nicht, da die Verlosung kein Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt
- Die U-GmbH bezieht Beratungsleistungen eines Rechtsanwalts über 100.000 EUR zzgl. USt, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit der Veräußerung einer im Unternehmensvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Tochter-GmbH (keine Organschaft) an eine Finanzholding. (i) Die Veräußerung ist eine sonst. Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG(ii) Ort: § 3a Abs. 1 UStG [hier Abs. 1, da eine Finanzholding kein Unternehmer ist](iii) stb, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG(iv) steuerfrei gem. § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG(v) Da kein Hinweis auf Option im SV und zudem die Finanzholding gar kein Unternehmer i.S.d. UStG ist, kommt § 9 Abs. 1 UStG nicht zur Anwendung(vi) VorSt abziehbar, jedoch gem. § 15 Abs 2 Nr. 1 UStG vom Abzug ausgeschlossen
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- Der Unternehmer A erwirbt am 1.3.2013 eine Maschine. Die dafür in Rechnung gestellte USt beträgt 25.000. Er beabsichtigt zu diesem Zeitpunkt folgende Verwendung der Maschine: bis zum 30.06.2013 nur zur Ausführung von zum VorSt-Abzug berechtigten Umsätzen, ab 01.07.2013 ausschließlich zur Ausführung von Umsätzen, die den VorSt-Abzug ausschließen. UStliche Würdigung! Im Jahr 2013 kann A im Zeitpunkt des Leistungsbezugs 40% der auf die Anschaffung der Maschine enfallenden Vorsteuern absetzen, weil er beabsichtigt, die Maschien von den 10 Monaten des Jahres 2013 für 4 Monate, d.h. zu 40% für zum VorSt-Abzug berechtigende und für 6 Monate, d.h. zu 50% für nicht zum VorSt-Abzug berechtigende Umsätze zu verwenden. Eine Berichtigung gem. § 15a UStG kommt daher nicht in Betracht.A 15a.2 Abs. 5 UStAE
- Unternehmer GB (England) liefert an UD1 (Deutschland) eine Maschine für 100.000 EUR und liefert diese direkt an UD1. Dieser wiederum veräußert die Maschine für 150.000 zzgl. USt an UD2 (Deutschland). Der Hersteller in GB gewährt UD2 einen Rabatt über 5.000 EUR. Hat UD2 seine BMG nachträglich gem. § 17 UStG zu berichtigen? Eine Berichtigung nach § 17 UStG scheidet hier aus, weil Unternehmer GB eine steuerfreie Lieferung ausgeführt hat, so dass es nichts zu berichtigen hat. Folglich kann auch kein anderer Unternehmer in der Leistungskette eine Berichtigung nach § 17 UStG vorzunehmen haben.
- P aus Pforzheim vermittelt Küchenmaschinen des Herstellers K aus Köln. Für seine an K erbrachte Vermittlungsleistung erhält P eine Provision i.H.v. 12% des erzielten Bruttoverkaufspreises. Es ist P nicht gestattet, von den von K vorgeschriebenen Preisen abzuweichen. Im Feb 2015 gelingt es P, der Privatperson H aus Herford vom Kauf einer Küchenmaschine zu überzeugen. H hat allerdings eine recht konkrete Preisvorstellung und unterschreibt den Kaufvertrag (Kaufpreis = 1.000 EUR) erst, nachdem P ihr zugestanden hat ihr 1/3 seiner Provision in bar auszuzahlen. UStliche Würdigung bzgl. des Vermittlers! Abwandlung: K ist Unternehmerin und stellt dem P eine Rechnung über 35 EUR + USt aus. (i) sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG, Entgelt = Provision(ii) Ort: § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG(iii) steuerbar, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, stpfl, § 4 Abs. 5 UStG UKS(iv) BMG: § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG = 120 x 100/119 = 100,84 EUR(v) Eine Minderung der BMG wegen der Weitergabe der Provision an H i.H.v. 120 EUR x 1/3 = 40 EUR kommt gem. A 17.2 Abs. 10 Satz 8 UStAE nicht in Betracht, da P nicht an der Leistungskette, anderen Ende H steht, beteiligt ist.(vi) USt, § 12, § 13....Abwandlung:K hätte einen VorSt-Abzug in voller Höhe. Sie hat die BMG daher nicht gem. § 17 UStG zu kürzen (A 17.2 Abs. 10 Satz 11 UStAE)Die Rechnung führt dazu, dass H die ausgewiesene Steuer gem. § 14c Abs. 2 UStG schuldet, da die keine Leistung erbracht hat und entsprechend kein steuerbarer Vorgang i.S.d. UStG zwischen P und H vorliegt.
- In einem SV sind Erwerbs- oder Lieferschwelle von Bedeutung. Von welchem Land nehme ich die Schwellen? Immer vom Importstaat.
- Unternehmer D (Deutschland) erwirbt Ware von Unternehmer I aus Italien (50.000). Diese wird per LKW zu UD geliefert. Er verkauft diese an Unternehmer A ins Ausland für 60.000. UStliche Würdigung für UD! (i) Der Einkauf stellt für UD einen igE dar.(ii) Der Ort ist gem. §3d Satz 1 UStG am Ende der Beförderung in D.(iii) Vorgang ist steuerbar, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG(iv) jedoch gem. § 4b Nr. 4 UStG steuerfrei.
- UD1 (Deutschland) liefert an UD2 (Deutschland) und dieser wiederum liefert an UF (Frankreich) Ware. UD 1 befördert hierbei die Ware direkt von sich aus nach Frankreich zu UF. Alle treten mit ihren nat. UStID-Nr. auf. (knappe) ustliche Würdigung! Was könnte UD1 tun, damit "alles gut" wird? (i) Reihengeschäft(ii) warenbewegte Lieferung: UD1 an UD2(iii) Ort: § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG: Inland(iv) Lieferung ist steuerbar(v) UD2 hat einen igE nach § 1a UStG sowohl in Frankreich (§3d Satz 1 UStG) als auch in Deutschland (§ 3d Satz 2 UStG) zu besteuern*(vi) grds. läge eine igLieferung des UD1 an UD2 vor. Da UD2 allerdings keine ausländische UStID verwendet, mangels Nachweis steuerpflichtig (vgl. A 3.14 Abs. 13 Bsp a UStAE)Was könnte er tun?(i) eine französische UStID verwenden, dann kein § 3d Satz 2 UStG und UD1 an UD2 wäre eine steuerfreie ig-Lieferung(ii) Den Nachweis i.S.d. §3d Satz 2 UStG führen.*Daraus hat er gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 UStG keinen VorSt-Abzug. Er kann dies dann "heilen", wenn er den Nachweis i.S.d. § 3d Satz 2 UStG führt, § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG.
- Im Jahr 01 vermietet Unternehmer U zu 100% stpfl. Seit dem 1.12.02 vermietet er zu 100% steuerfrei. Um wieviele Prozentpunkte hat sich die Nutzung geändert? Um 100%-Pkt x 1/12 = 8,33%-Pkt, somit < 10%-Pkt, aber: ggf. doch § 15a UStG, wenn VorSt-Betrag > 1.000 EUR, § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStDV
- Ich lese etwas von "Sicherheitseinbehalt". An welche Norm denke ich? § 17 UStG
- Es kommt ein Fall zum Factoring vor. Wo gucke ich nach? A 2.4 / 10.1 Abs. 4 / 17.1 Abs. 6 UStAE
- M betreibt ein Fahrschulunternehmen auf eigenem Grundstück und in eigenem Gebäude, welches vollumfänglich seinem Unternehmen zugeordnet ist. Mit notariellem Vertrag vom 22.6.2015 wurde das gesamte GS auf den Sohn übertragen, wobei sich M den lebenslänglicen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehalten hat. An den tatsächlichen Verhältnissesn hinsichtlich der Nutzung für den Fahrschulbetrieb durch M änderte sich nichts. UStliche Würdigung! (i) Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentümers bleibt ustlich ohne Auswirkungen, da sie nicht mit einer Verschaffung der Verfügungsmacht i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG einhergeht. Durch den Vorbehaltsnießbrauch verbleibt die Nutzungsberechtigung an dem GS wie bisher bei M.(ii) Eine unentgeltliche Wertabgabe kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Gebäude wegen der fortgesetzten unternehmerischen Nutzung durch M auch nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens des M verwendet werden.(iii) Es liegt folglich kein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbarer Vorgang vor, weitere Konsequenzen ergeben sich nicht.