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KSt (Fach) / KSt (Lektion)
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- Tarif, Steuersatz (Vorschrift) § 23 Abs. 1 KStG
- Anrechnung KSt-VZ (Vorschrift) § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG
- abziehbare Spenden (Fundstelle) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 (KStG) (Zuwendungsempfänger)
- gemeinnützige Spende wird abgezogen (Zitierweise der Fundstelle) § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 KStG i.V.m. § 52 AO
- Leistungen sind... Summe aus oG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG und vGA § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
- verdeckte Gewinnausschüttung ... mindern das Einkommen nicht. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und dann in R 36 KStR gucken insb. "durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst" megagut begründen, dazu markierte Sätze aus Hinweisen einfach abschreiben
- Im Rahmen einer vGA stellt sich heraus, dass es sich um eine verhinderte Vermögensmehrung handelt. Was wird dann immer mit überprüft auf Ebene des Gesellschafters? Fiktionstheorie Es könnten also auf Ebene des Gesellschafters Betriebsausgaben oder Werbungskosten entstehen!Zu allerst entsteht aber immer ein Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (der ggf. i.V.m. Abs. 8 zu 15er Einkünften führt). Auf den Bezug ist AbgSt bzw. TEV anzuwenden. Bei den dann entstehenden BA oder Werbungskosten ist allerdings grds. 100% steuerlich abziehbar!
- Es entsteht Umsatzsteuer bei einer vGA, weil ein Gesellschafter der Gesellschaft eine Nutzung unentgeltlich überlassen hat. (Annahme: erzielbare Vergütung = Selbstkosten) Was ist in der Klausur hinzuschreiben (Ebene Gesellschaft und Gesellschafter)? allgemein: (i) Die Voraussetzungen einer vGA liegen vor. [Es handelt sich um eine verhinderte Vermögensmehrung, so dass ich an die Fiktionstheorie denken muss.](ii) Die unentgeltliche Leistung löst USt aus, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStGGesellschaft: (i) innerbilanziell: Die USt erhöht die USt-Vbk um xxx. Der Betrag stellt Aufwand dar.(ii) außerbilanziell: Die vGA darf gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das Einkommen nicht mindern. +Bruttobetrag. Die USt gehört bereits zur vGA, § 10 Nr. 2 KStG ist daher nicht anzuwenden.(iii) Leistung i.S.d. § 27 KStGGesellschafter: (i) EK i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 8 i.V.m. § 15 EStG; TEV(ii) Fiktionstheorie und somit Betriebsausgabe in Höhe des Bruttobetrags, da die ausgelöste USt nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist (denn es kann von der Gesellschaft keine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt werden)Anmerkung zur BMG:(i) Bei der vGA ist es bei einer Nutzungsüberlassung die erzielbare Vergütung (H 39 KStH)(ii) Bei der USt sind es die Selbstkosten gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG, so dass es hier ggf. zu unterschiedlich hohen Beträgen kommen kann.
- Prüfungsreihenfolge bei einer vGA, sofern es sich um einen beherrschenden Gesellschafter (merkt man daran, dass er die Mehrheit der Stimmrechte hat) handelt (i) dem Grunde nach prüfen der Markierungen in R 36 (2) KStR - durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst- zivilrechtlich wirksam (passt z.B. bei § 181 BGB manchmal nicht)- klar (passt nicht bei "wurde berechnet und es kam zu unterschiedlichen Ergebnissen")- eindeutig- im voraus (wenn nicht: "rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich unbeachtlich")- tatsächlich durchgeführt wenn hier von was nicht passt, nur das "faule Ei" rausgreifen, sonst wird alles durchgeprüft und hingeschrieben, danach dann: (ii) der Höhe nach - angemessen- Fremdvergleich
- vGA, Passus für Klausur im Zusammenhang mit nahestehender Person, z.B. Vater zahlt Sohn aus seiner GmbH ein überhöhtes Honorar. genauere Prüfung bei "durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst" erforderlich in H 36 (Nahestehende Person) EStH "Vorteilszuwendung an andere Person, diese ist (z.B.) familienrechtlicher Art rein tatsächlicher Art = Geliebte im Beispiel wäre der überhöhte Betrag auf Ebene des Sohns nun eine Einnahme i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG (Zuwendung) und entsprechend mindern sich seine Honorareinnahmen.In gleicher Höhe erhöhen sich die EK aus KapV des Vaters durch die vGA (TEV bzw. AbgSt).Auf Ebene der GmbH würde sich das EK durch die vGA gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erhöhen. Außerdem liegt eine Leistung i.S.d. § 27 KStG vor.
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- Verdeckte Einlage, Fundstelle und Prüfschritte ... erhöht das Einkommen nicht. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG Prüfschritte anhand R 40 KStH(i) dem Grunde nach, Abs.1 - Gesellschafter- Körperschaft- außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen (so eine wäre z.B. eine Hafteinlage oder eine Einlage ins Stammkapital, alles andere ist eine vE, vgl. auch H 4.3 Abs. 1 (verdeckte Einlage) EStG)- einlagefähiger Vermögensvorteil (man muss das also buchen können, hier passende Markierungen in den Hinweisen abschreiben)- Zuwendung (= voll unentgeltlich, verzichten -> verfügen -> zugeflossen) - durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (ii) der Höhe nach, Abs. 4 - mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG) Auf G'ter-Ebene führt diese Zuwendung oft zu irgendwelchen fiktiven Einnahmen (z.B. Hinweis zu "Verzicht auf Tätigkeitsvergütung" KStH beachten) und erhöht die AK i.S.d. § 17 (2) EStG, ggf. bei Darlehensverzicht noch § 17/1 Erlass beachten.Zugang stl. Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG auch erwähnen.
- Grundriss des Schemas bei Prüfung/Vorliegen vGA oder vE (1) innerbilanzielle Auswirkungen darstellen(2) außerbilanzielle Auswirkungen darstellen-> Prüfung dem Grunde nach-> Prüfung der Höhe nach(3) Auswirkungen auf § 27 KStG hinschreiben und auf separatem Zettel immer parallel das Zahlenwerk mitschreiben(Leistungen, also oGA und vGA sowie Zugänge, also vE) (4) Prüfung auf G'ter-Ebene (Änderungen bei AK, Fiktion einer Veräußerung, Einheitstheorie...)
- Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei vGA oder vE § 32a KStG-> Markierungen dort beachten - ist nur dann relevant, wenn der Sachverhalt sagt, dass irgendein Bescheid nicht mehr änderbar ist Kann man nach Abs. 1 oder 2 noch ändern, liegt formelle Korrespondenz vor Kann man nicht mehr ändern, liegt materielle Korrespondenz vor, dann folgt z.B. Versagung besonderer Steuertarif, TEVDennoch erhöhen sich dann die AK i.S.d. § 17 EStG (bzw. vE gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG) und dennoch liegt ein Zugang auf dem steuerlichen Einlagekonto vor.
- Norm für Neutralisierung Gewinnabführung bei Organschaft § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG
- Norm zur Nichtanwendung des § 8b KStG im Organschaftsfall auf Ebene der OG § 15 Satz 1 Nr. 2 KStGDas bedeutet z.B. für eine gewerbesteuerliche Organschaft, dass diese im Ausgangsbetrag drin ist und gem. § 9 Nr. 2a GewStG gekürzt werden muss (zu 100%).
- Ausgleichzahlung bei OG § 16 KStG in dieser Höhe hat die OG ihr Einkommen selbst zu versteuern
- einkommensteuerliche Behandlung von Ausgleichzahlungen naBa § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStGin Klausur darauf achten, wer diese leistet!
- steuerliches Einlagekonto: Norm sowie Auswirkungen von Mehr- und Minderabführungen § 27 KStGbei Unsicherheit: Erlass 100 § 27/2 nutzenMehr- und Minderabführungen haben auch Auswirkungen auf das Einlagekonto: § 27 Abs. 6 KStG
- Bildung eines steuerlichen Ausgleichsposten (Vorschrift) bei einer Organschaft § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG jedoch nur im Verhältnis zur Beteiligung!
- In der Klausuraufgabe ist ein Verlustvortrag vorhanden, welche "Alarmglocke" geht an? § 8c KStG
- Abschlusssatz zum Organschaftsfall in der Klausur § 14 Abs. 5 KStG Das dem OT zuzurechnende Einkommen der OG wird gesondert und einheitlich festgestellt.
- Besonderheiten § 8c KStG a) 26 / 24 - Fall b) 25/25-Fall c) 26/25-Fall a) bei 26 geht VV zu 26% unter, der schädliche "Regler" geht wieder nach unten und der 24% Fall löst kein § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG aus b) bei den ersten 25 passiert noch nix, die zweiten 25 schieben den Regler auf 50, so dass 50% des VV untergehen c) hier dann in Summe aber über 50% und somit § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG und vollständiger Verlustuntergang
- Berechnungsschema Zinsschranke in KSt kommt nur zur Anwendung, wenn die Zinsschranke greift, also vorab § 4h EStG i.Vm. § 8a KStG (in der Klausur auf einem gesonderten Blatt) prüfen, sodann: Einkommen (Spenden-BMG)+ Zinsaufwendungen- Zinserträge- verrechenbares EBITDA= .................(dann geht's mit Spendenabzug weiter)
- Berechnungsschema Zinsvortrag bei der Zinsschranke Bestand VJ+ Zinsaufwendungen- Zinserträge- verrechenbares EBITDA= Zinsvortragwird gesondert festgestellt, § 4h Abs. 4 Satz 1 EStG
- Sonderausweis § 28 Abs. 1 Satz 3 KStGMerkposten für unversteuerte Gelder im Nennkapital(untechnisch: negatives steuerliches Einlagekonto)Ich führe auf meinem § 27 KStG-Blatt einfach eine weitere Spalte.
- Das Nennkapital wird herabgesetzt und ausgezahlt. Auswirkung beim Gesellschafter Da es auch ausgezahlt wird, entstehen EK i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Bezüge), soweit der Sonderausweis zu mindern ist.Ein den Sonderausweis übersteigender Betrag ist dem stl. Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist.§ 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 KStG
- Liquidation und Vorgehen bei der Restauskehrung § 11 KStG Die Besteuerung ist "ganz normal", lediglich zu BeginnAbwicklungs-Endvermögen, § 11 Abs. 4 KStG- Abwicklungs-Anfangsvermögen, § 11 Abs. 3 KStG= Abwicklungsgewinn, § 11 Abs. 2 KStGdanach i. V. m. § 11 Abs. 6 KStG das übliche Schema anwendenDer Hintergrund ist aber ein anderer: Hier wird das zur Verteilung kommende Vermögen bestimmt. Es interessiert hier nur das Geld. "Was ist?" (=verteilungsfähiges Vermögen); "Was hätte?" (verdeckte Vermögensverteilung, der Gesellschafter kriegt das GS für 100, statt für 110).Restauskehrung:(1) in den § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG und das dort abarbeiten(2) in den § 17 Abs. 2 EStG und das dort abarbeiten
- Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens Anfangsvermögen: Kapital in der gegebenen Bilanz (Aktiva minus Schulden)Endvermögen: Anfangsvermögen zzgl stiller Reserven
- Die A-GmbH spendet an die SPD 500 EUR. naBA, § 4 Abs. 6 EStG kann auch nicht als Spende abgezogen werden bei der KSt
- Z hält eine Beteiligung i.H.v. 30% an der YZ-GmbH im Privatvermögen. In 2013 gab er der Gesellschaft ein Darlehen i.H.v. 100.000. Ende 2014 entschließt er sich auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten, da er 1 Mio EUR geerbt hat und auf das Geld daher nicht angewiesen ist. Das Eigenkapital der Gesellschaft soll dadurch nicht gestärkt werden. Bilanz- und ertragsteuerliche Behandlung bei der YZ-GmbH und bei Z! GmbH:(i) Buchung: Darlehen 100.000 an sbE 100.000 (nicht gegen Kapitalrücklage, dazu müsste es heißen "er verzichtet zur Stärkung des EK der Gesellschaft")(ii) Es liegt eine vE vor i.H.v. 100.000 (ist durchzuprüfen) (Vorteil liegt bei der Gesellschaft)(iii) Da diese sich auf das Einkommen ausgewirkt hat, ist sie außerbilanziell zu kürzen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 EStG)(iv) Zugang steuerliches Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG: + 100.000Z:(i) Verzichten heißt verfügen heißt zugeflossen Ende 2014. Es handelt sich daher um Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 EStG(ii) Es ist i.S.d. § 20 Abs. 4 EStG ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln, wobei VP = AK = 100.000 ist, so dass dieser 0,00 beträgt(iii) Zudem erhöhen sich die Anschaffungskosten i.S.d. § 17 EStG für Z um 100.000 EUR.
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- Was muss man zu Pensionen wissen? Gesellschafter S ist zu 80% an der ST-GmbH beteiligt. Die Pensionszusage i.H.v. 100.000 EUR, die jährlich als Aufwand verbucht wird, ist zu 50% eine vGA. Auswirkungen bei der GmbH und bei S. Vorgehen in R 38 KStR ganz gut beschriebenEs gibt § 6a EStGWenn's mal ein Problem geben sollte, dann scheitert's an einer vGA.Hier sind die RF ein bisschen anders.GmbH:innerbilanziell: bleibt Aufwand i.H.v. 100.000außerbilanziell: + 50.000, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStGS:erstmal nix, später bei Zufluss50.000 § 19 EStG50.000 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
- Die A-GmbH hält 100% der Anteile an der C-GmbH. Außerdem hält die A-GmbH 5% der Anteile an der B-GmbH, welche wiederum 80% der Anteile an der C-GmbH hält. Die B-GmbH schüttet in 2014 an die A-GmbH aus. Wie ist die Ausschüttung körperschaftsteuerlich und gewerbesteuerlich zu beurteilen? Erweiterung: Die C-GmbH ist eine C-GmbH & Co. KG Die A-GmbH ist zu unmittelbar 5% und über die C-GmbH zu 80% mittelbar an der B-GmbH beteiligt.KSt: § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG ist anzuwenden, da für die Beurteilung der Beteiligungshöhe nur die unmittelbare Beteiligung an der B-GmbH zählt. Es liegt ein Streubesitzanteil i.S.d. KStG vor, der zu 100% KSt-pflichtig ist.GewSt: Gem. R 9.3 Satz 1 GewStR ist die Kürzung gem. § 9 Nr. 2 GewStG für mittelbare und unmittelbare Beteiligungen zulässig. Es liegt daher eine Schatelbeteiligung i.S.d. GewStG vor. Die Gewinnausschüttung unterliegt nicht der GewSt.Erweiterung: Wäre die obige C-GmbH eine C-GmbH & Co. KG würde die Beteiligung der A-GmbH durch die Mitunternehmergrundsätze direkt zugerechnet, § 8b Abs. 4 Satz 4 KStG. Damit liegt zu Beginn des Kalenderjahres eine Schachtelbeteiligung vor. § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG findet keine Anwendung. Die Ausschüttung ist zu 95% steuerfrei.
- In den Hinweisen steht: "Sollten Gewinnaufschläge relevant sein, so ist von 10% auszugehen." Was will mir dieser Satz sagen? Hier wird's wohl ein Problem mit einer vGA geben.Nach BFH ist zur Bewertung einer vGA der Fremdvergleichsmaßstab ausschlaggebend, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Werts führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht.
- Das steuerliche Einlagekonto ist zum 31.12.2013 0,00. In 2014 liegen Leistungen i.H.v. 100.000 EUR vor. Auswirkungen auf die Verwendung! Da das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2013 0 EUR beträgt, kann eine Verwendung durch Leistungen nicht erfolgen.