Einkommensteuer (Fach) / Körperschaftsteuer (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 42 Karteikarten

Grundlagen

Diese Lektion wurde von cloeffelholz erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Persönliche KSt-Pflicht § 1 Abs 1 Nr 1 KStG 
  • Sachliche KSt-Pflicht, Welteinkommensprinzip § 1 Abs 2 KStG 
  • Ermittlung der festzusetzenden und verbleibenden Körperschaftsteuer R 30 KStR
  • Anrechnung KSt § 31 Abs 1 Satz KStG ivm § 36 Abs 2 Nr 1 EStG 
  • Steuersatz, tarifliche KStG § 23 Abs 1 KStG 
  • Beginn der Steuerpflicht - Vorgesellschaft - Abschluss notarieller Kaufvertrag = KSt Pflicht (GmbH i.G.) - Kapitalgesellschaft - Eintragung in das Handelsregister (GmbH)  beide haben rechtsidentität
  • Nicht abziehbare Aufwendungen § 10 KStG  Nr 2: bestimmte Steuern u steuerliche Nebenleistungen (einer Steuererstattung ist somit auch keine Einnahme) Nr 3: GeldSTRAFEN Nr 4: 50% der Vergütung an den Aufsichtsrat  Wichtig: - eine Schadensersatzleistung die eine GmbH bekommt ist eine Betriebseinnahme (die auch nicht nach 10 Nr 2 gekürzt wird)
  • Abziehbare Aufwendungen § 9 KStG  WICHTIG: erst alle Spenden hinzurechnen, dann ergibt sich die Spenden-BMG und dann den richtigen Abzug vornehmen siehe R 29 KStR
  • oGA und vGA dürfen das Einkommen nicht mindern § 8 Abs 3 Satz 1 und Satz 2 KStG 
  • Steuerliches Einlagekonto, Einlagenrückgewähr § 27 Abs 1 Satz 3 KStG , PV: § 20 (1) Nr 1 Satz 3 EStG, H 20.2 Einlagenrückgewähr EStH (nicht steuerbare Einnahme, Minderung der AK der Bet) BV: H 6.2 Ausschütt....EStH (Minderung AK Bet, wenn Ausschüttung > BW dann Ertrag) 1. Positiver Endbestand steuerliches Einlagekonto zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres  2. Leistung der Kapitalgesellschaft an Anteilseigner (oGA und vGA) 3. Leistung ist erbracht (vermögensabfluss) 4. Verwendung des steuerlichen Einlagekontos: Leistung > ausschüttbarer Gewinn = Einlagenrückgewähr (Verringerung stl Einlagekonto) WICHTIG:  - immer hinschreiben dass stl Einlagekonto gesondert festgestellt wird, 27 (2) Satz 1 KStG  - gibt es nicht steuerbare Einnahmen durch Einlagenrückgewähr (zB 45.000) und gibt es als Leistungen der Gesellschaft eine oGA (50.000) und eine vGA (100.000) ist jeweils anteilig die Leistung durch die nicht steuerbare Einnahme zu reduzieren (Dividende -15.000 und vGA -30.000)
  • Ausschüttbarer Gewinn, 27 Abs 1 Satz 5 KStG Eigenkapital Vorjahr - gez. Kapital  - Bestand steuerliches Einlagekonto Vorjahr = ausschüttbarer Gewinn 
  • Tatbestandsmerkmale vGA R 36 Abs 1 KStR  1. Vermögensminderung ODER verhinderte Vermögensmehrung (immer an FIKTIONSTHEORIE denken!!) 2. durch das gesellschaftsverhältnis veranlasst (begründen durch Richtlinie)  3. betrifft den Unterschiedsbetrag isd § 4 EStG  4. keine oGA  WICHTIG: immer hinschreiben: es ist eine Leistung isd 27 KStG, Sonderfall: - vGA in der Kette (entsteht eine vGA I und eine vGA II, immer skizzieren und was wäre richtig gewesen - vGA zwischen TU auf verlangen der MU (dann vGA an MU und von MU ggf vE (außer nutzungsüberlassung, hier würde vE platzen), Buchung bei MU: Beteiligung an TU an Bet.erträge) - wenn die Gesellschaft dem Ges'ter ein Darlehen gibt und dieses objektiv wertlos ist (Anzeichen: Rückzahlung wird verlängert, Zinsen werden nicht gezahlt sondern auf die Forderung aktiviert) dann erstmal innerbilanziell die gegebenen Geldbeträge als Aufwand erfassen und ausserbilanziell als vGA wieder hinzurechnen. Nicht verwechseln mit Gewinnminderungen aus Darlehen nach 8b, dies kommt vom Ges'ter an Gesellschaft   - Geburtstagsfeier eines GF oder Jubiläum als Vorsitzender eines Sportvereins sind ausnahmslos Anlässe der persönlichen Sphäre des GF. Wenn die GmbH dafür die Kosten trägt ist es keine betriebliche Veranstaltung der GmbH, ein ordentlicher gewissenhafter GF der GmbH hätte die Kosten nicht übernommen, daher liegt eine vGA an den GF vor, die das Einkommen nicht mindern darf, 8 (3) S.2 KStG  - eine vGA ist auch wenn es für einen GF einer GmbH Zuschläge für Mehrarbeit gibt  - gucken in H 36 EstH ob da ein vGA Fall drin steht - eine vGA aufgrund einer rückwirkenden Tantieme die in 2013 gewinnmindernd eingebuchtet wurde und das Jahr 2013 zu ist nach AO und die Verbindlichkeit in 2014 immer noch steht. Dazu müsste die tantieme aber in 2014 gewinnmindernd berücksichtigt gewesen sein, durch die korrekte Handels- und steuerrechtlichen Einbuchung in 2013 war die Bilanz aber nicht falsch, daher keine Auswirkung der vga in 2014 - wenn eine KapG von einem Ges'ter eine Maschine zum Überpreis kauft, für 150.000 statt 100.000, dann müsste die KapG buchen: Maschine 100.000/Aufwand 50.000 an Bank 150.000. Mehrpreis 50.000 ist eine vGA, wenn dies im Vorjahr (2013) nicht richtig verbucht wurde und 2013 zu ist ist die Bilanz unrichtig und es kann wg dem Bilanzenzusammenhang in 2014 innerbilanziell als Aufwand und dann als vGA erfasst werden (100 § 8/13 Rz 42,43) - wenn eine Forderung des Ges'ters (Mietforderung) von der GmbH nicht gezahlt und verjährt ist und danach wieder als Verbindlichkeit eingebucht wird, liegt eine vGA vor, weil die GmbH die Zahlung hätte verweigern können, 214 (1) BGB und die gewinnminderung nur wg des Gesellschaftsverhältnis geschieht (und neue Verjährungsfrist nach 212 BGB)  - Keine vGA liegt vor wenn es einen Vorteilsausgleich gibt, dh eine rechtliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung aus einem Vertrag besteht. Wenn der Vertrag besagt du (Ges'ter) bekommst unentgeltlich ein Patent und ich (Gesellschaft) bekomme von dir unentgeltlich ein GS, dann können die beiden Nutzungsüberlassungen gegeneinander verrechnet werden und es gibt keine vGA (eine vE scheidet sowieso schon aus, weil es eine Nutzungsüberlassung ist!!!)
  • Gesonderte Feststellung steuerliches Einlagekonto  § 27 Abs 2 Satz 1 KStG 
  • Tatbestandsmerkmale vGA dem Grunde nach beim beherrschenden Gesellschafter R 36 Abs 2 KStR  - zivilrechtlich wirksam - klar - eindeutig - im Voraus  - tatsächliche Durchführung  nicht zutreffend, dann stets vGA in voller Höhe der neuen Vereinbarung, egal ob der Höhe nach. erst wenn dirgendwie Punkte erfüllt sind, prüfe ich der Höhe nach (angemessen, fremdvergleich) WICHTIG: - vGA it auch bei einer tantieme bei der kein Verlustvortrag in der BMG berücksichtigt ist, wenn der GF für den Verlust verantwortlich war. Dann ist die vga die Differenz der Tantieme mit VV zu der Tantieme ohne VV - anderes Bsp: GF bekommt einen unverzinslichen Vorschuss auf die tantieme: wenn im Anstwllungsvertrag die Zahlung von angemessenen Vorschüssen auf die tantieme klar vereinbart wurde ist es insoweit keine vGA. Die tantieme entsteht allerdings erst nach Ablauf des GJs und müsste daher als Vorschuss verzinst werden (normal wären für ein Darlehen 3% angenommen). Dann eine vGA wegen der fehlenden Verzinsung - bei der Ermittlubg des Beherschungsanteils von mehr als 50% der Stimmrechte wird auch über mittelbare Beteiligungen gerechnet (dazu zählt auch wenn seine Frau den Anteil hat aber der Ehemann die Stimmrechte vertreten darf)
  • Verdeckte Einlage, TBM und Rechtsfolgen Grundsätzlich  § 8 Abs 3 Satz 3 KStG, Erhöhung Anschaffungskosten der Beteiligung (BV: § 6 Abs 6 Satz 2 EStG , PV: H 17 Abs 5 verdeckte Einlage EStH) R 40 Abs 1 KStR  - außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen - einlagefähiger Vermögensvorteil (bilanzierungsfähig - Ansatz, Erhöhung aktivposten oder Wegfall, Minderung passivposten) - den ein Nichtgesellschafter als ordentlicher Kaufmann der Gesellschaft nicht gewährt hätte  WICHTIG: immer Zugang zum stl Einlagekonto 27 KStG schreiben  - beim Ges'ter haben wir, wenn es zb ein GS ist, eine Veräußerungsfiktion und müssen 23 EStG prüfen, wichtig bei Einlage einer GmbH Beteiligung ist dann wieder TEV anwenden - verdeckte Einlage eines WG kann aus BV oder PV erfolgen, kommt stets aus dem Vermögensbereich in dem die Beteiligung ist, wenn es nicht dieselbe Sphäre ist wechselt das WG eine Sekunde vorher in die andere Sphäre und wird dann eingelegt. - eine zinslose Darlehensgewährung eines Ges'ters an die KapG ist keine verdeckte Einlage, denn die reine Nutzungsüberlassung kann mangels Bilanzierbarkeit keine vE sein (ich kann nicht zu zahlende Zinsen nicht buchen), nicht verwechseln mit der Nutzungsüberlassung bei der vGA (da geht das, immer gucken wo der Vorteil ist) und Richtlinie bei Nutzungsüberlassung und vE zitieren 
  • Formelle Korrespondenz/ Bestandskraft vGA und vE vGA § 32a Abs 1 KStG  vE § 32a Abs 2 KStG 
  • Materielle Korrespondenz Wenn die Begünstigungsnorm gestrichen wird wegen materieller Korrespondenz ist die Streichung der Begünstigungsnorm in der Begünstigungsnorm selbst geschrieben  vE § 8 Abs 3 Satz 4 KStG  vGA 3 Nr 40 Satz 1 Bst d Satz 2 EStG  8b Abs 1 Satz 2 KStG, soweit.... 32d Abs 2 Nr 4 EStG 
  • Steuerbefreiung zwischen Kapitalgesellschaften  § 8b KStG  - wichtig Abs 2: Zuschreibungen auf Anteile an KapG werden wieder rückgängig gemacht, aber erst ab 2002, ab da gab es erst den 8b - Abs 3: Gewinnminderung auf Abs 2 genannten Anteil (TW Abschreibungen) werden wieder hinzugerechnet Gewinnminderung auf Darlehensforderung (oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten) wird wieder hinzugerechnet wenn Gesellschafter als Darlehensgeber mehr als 25% (auch nur kurzzeitig mal) beteiligt ist. ABER: wenn eine Bank/fremder Dritter das Darlehen auch gegeben hätte (S.6) wird es nicht hinzugerechnet - anderes Bsp: die A-GmbH gibt der B GmbH eine Bürgschaft an die Sparkasse die der B GmbH ein Darlehen gegeben hat. B zahlt nicht mehr für das Darlehen und die Sparkasse nimmt die A GmbH in Anspruch aus der Bürgschaft. Dann entsteht zwar ein Aufwand , wenn aber gleichzeitig eine werthaltige Forderung an die B GmbH entsteht ist das Ergebnis entsprechend zu erhöhen - Abs 5: n.abz. BA von 5%, wichtig hier aber, wenn es eine Dividende gibt und Aufwendungen im wirtschaftlichen Zshg mit der Dividende, würde eigentlich 3c (1) greifen, der sagt dass Aufwendungen in Zshg mit steuerfreien Einkünften (wäre die Dividende hier nach 8b (1) KStG) keine Betriebsausgaben sind, ABER im 8b (5) steht dass 3c (1) nicht gilt, sodass die Aufwendungen bspw Zinsen auf Darlehen zur Finanzierung der Beteiligung weiterhin abzugsfähig bleiben -> hier aufpassen: wenn es dann eine Dividende gibt bei weniger als 10% Beteiligung, ist die Dividende steuerpflichtig und innerbilanziell werden Aufwendungen in Zusammenhang abgezogen und 8b (1) und (5) UND 3c (1) greifen nicht, da es keine steuerfreien Einnahmen sind - neuer Erlass sagt, dass Veräußerungskosten, die im Vorjahr anfallen im eigentlichen Jahr der Veräußerung zu berücksichtigen sind und die ausserbilanzielle Einkommenskorrektur vermindern und selbst ausserbilanziell abgezogen werden. Im Vorjahr wo die VK bilanziell aufwand waren gibt es auch eine ausserbilanzielle Korrektur.
  • Gesonderte und einheitliche Feststellung des Einkommens der Organgesellschaft § 14 Abs 5 Satz 1 KStG  immer hinschreiben!!
  • Verlustabzug bei Körperschaften § 10d EStG , über § 8 Abs 1 KStG  § 8c KStG  ...Satz 1: quotaler Untergang  ...Satz 2: vollständiger Untergang  ...Satz 3: ein Erwerber kann auch Gruppe sein mit gleichgerichteten Interessen  ...Satz 5: Verlust bleibt wenn dieselbe Person zu 100% beteiligt ist (wichtig wer ist ÜT RT und wer ÜN RT) ...Satz 6 und 7: Verlust bleibt in Höhe der stillen Reserven (hier erst gucken ob man unterjährigen Gewinn gegenrechnen kann 100 § 8c/1 Rz 31 Erlasse, dann gucken wieviel vom verbleibenden VV erhalten bleibt wegen den sR, dieser kann dann mit dem Gewinn des restlichen Jahres verrechnet werden)  WICHTIG: am Ende noch Verlustfeststellung machen: Bestand VJ 180.000 - verlustnutzung bis zB 30.09. 150.000 - verlustnutzung ab 01.10. 10.000 - verlustuntergang 8b (2) S.2: 20.000 = endbestand 0
  • Zinsschranke § 8a KStG ivm § 4h EStG  Bsp:  Einkommen (Spenden-BMG) = 2.000.000, Zinsaufwendungen = 4.000.000, Zinserträge = 400.000, Abschreibungen = 1.000.000 1. Schritt (auf separatem Zettel): Verrechenbares EBITDA:  2.000.000 (Einkommen) + 4.000.000 (Zinsaufwand) - 400.000 (Zinsertrag) + 1.000.000 (Abschreibungen) = 6.600.000 EBITDA x 30% = 1.980.000 verrechenbares EBITDA  2. Schritt (auch auf separatem Zettel)  Zinsvortrag:  Bestand VJ = 0 + 4.000.000 Zinsaufwand   - 400.000 Zinsertrag - 1.980.000 verr. EBITDA  = 1.620.000 Zinsvortrag gesondert festzustellen 3. Schritt: Zinssschranke anwenden auf Einkommen: 2.000.000 Einkommen, R 29 Tz 14 KStR  + 4.000.000 Zinsaufwendungen  - 400.000 (abziehbar ihd Zinserträge) - 1.980.000 (darüber hinaus ihd verr EBITDA) = 3.620.000 Einkommen 
  • Ausnahmen von der Zinssschranke § 4h Abs 2 Satz 1 ... a) 3 Mio Eur Freigrenze für Zinssaldo (zB Zinsaufwand 3.000.000 - Zinsertrag 2.000.000 = 1.000.000)  b) Konzern? Nein - keine Zinssschranke  c) Eigenkapitalvergleich? Gehört das UN zwar zu einem Konzern, ist aber die EK-Quote gleich oder höher des Konzern - keine Zinssschranke  zB TU hat EK 25 und FK 75 = 25% EK-Quote, unterschreiten von 2% ist egal
  • Sonderausweis § 28 Abs 1 Satz 3 KStG  merkposten für unversteuerte Gelder im nennkapital bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird erst das steuerliche Einlagekonto verwendet und dann der sonderausweis gebildet 
  • Liquidation einer Kapitalgesellschaft § 11 KStG, R 51 KStR Wahlrecht zur Bildung eines Rumpf-GJ, wenn Auflösung im Laufe des WJ  Abs 2: Gewinn ist Abwicklungsendvermögen abzgl abwicklungsanfangsvermögen
  • Steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs 4 AO
  • Spende politische Partei § 4 Abs 6 EStG 
  • Verdeckte Gewinnausschüttung, Bewertung bei unentgeltlicher Leistung H 37 Nutzungsüberlassungen KStH  ...nach der erzielbaren Vergütung einschließlich USt  Eine GmbH erbringt eine unentgeltliche Dienstleistung (berechnet anderen Selbstkosten von zB 10.000) an den Ges'ter. Diese löst USt ihv 1.900 aus nach § 1 (1) Nr 1 Satz 1 ivm 3 (9a) Nr 2 ivm 10 (4) Satz 1 Nr 3 UStG. bei der GmbH:  1. INNERBILANZIELL: erst 1.900 Ust in den Aufwand buchen, da wir die nicht mehr bekommen 2. AUßERBILANZIELL: die vGA nach 8 (3) Satz 2 KStG in Höhe von jetzt 11.900 zurechnen bei dem Gesellschafter (EU): vGA ist § 20 (1) Nr 1 Satz 2 ivm (8) ivm 15 (1) Satz 1 Nr 1 EStG, Buchung ... an Bet.erträge 11.900, dann TEV rechnen und über die fiktionstheorie auch Aufwand 11.900 buchen, keine VSt da keine Rg 
  • Verdeckte Einlage zur Stärkung des Eigenkapitals § 272 Absatz 2 Nr 4 HGB  erfolgsneutral, Buchung an KapRL Wichtig: - wenn die GmbH Risikolebensversicherungen für die beiden Geschäftsführer abschließt und die GmbH bezugsberechtigt ist, ist die Verischerubgsprämie normal Aufwand und wenn ein GF stirbt ist din Auszahlung aus der Versicherung eine Betriebseinnahme, die als Ertrag und nicht als KapRL zu buchen ist
  • Zinssschranke, schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung § 8a KStG  ...Absatz 2: auch wenn kein Konzern vorliegt, greift die Zinssschranke wenn ein Gesellschafter mit mehr als 25% der Anteile mehr als 10% des Zinssaldos an Zinsen erhält.  ...Absatz 3: liegt ein Konzern vor aber ist die Eigenkapitalquote erfüllt, kann trotzdem die Zinssschranke greifen, wenn mehr als 10% des Zinssaldos an einen zu mehr als 25% Beteiligten Gesellschafter gezahlt werden. Dann gilt die Zinssschranke für den ganzen Konzern,
  • Saldierung steuerliches Einlagekonto und sonderausweis § 28 Abs 3 KStG 
  • Kapitalherabsetzung  § 28 Abs 2 KStG  wird an die Gesellschafter ausgezahlt so ist der Betrag der aus dem sonderausweis stammt = Gewinnausschüttung  20 Abs 1 Nr 2 Satz 2 EStG  übersteigender betrag erst Gutschrift auf steuerlichen Einlagekonto wenn Einlage geleistet ist , geht es dann noch über das steuerliche Einlagekonto dann wieder Gewinnausschüttung 
  • Einleitung Schema - § 1 KStG Unbeschränkte Steuerpflicht (KapG mit Sitz/GL im Inland)  - die KSt bemisst sich nach dem zvE, § 7 (1) KStG.  - das Einkommen ist nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu ermitteln, § 8 (1) Satz 1 KStG  - da die xy-GmbH nach 1 (1) Nr 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, sind bei ihr alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln, § 8 (2) KStG ivm 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG 
  • Zusage einer PensionsRSt kurz nach Gründung der Gesellschaft H 38 (Warte-/Probezeit) EStH  ...führt zu einer vGA daher grds 20 Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG,  aber wenn kein Zufluss nach 11 EStG, dann keine Einnahmen 
  • Verzicht auf Forderungen des Gesellschafters ggü der Gesellschaft (zB Darlehen/Gehaltsforderung) Verdeckte Einlage (+)  Merksatz: Verzicht heißt Verfügen, verfügen heißt zugeflossen  Buchung bei Gesellschaft:  Darlehen 100.000 Gehaltsverbindlichkeit 40.000 an sbE 140.000   - Wert der vE: in Höhe des Verzichts (außer die Forderung ist nicht werthaltig, dann in % der werthaltigkeit) - dann § 8 (3) Satz 3 KStG .. darf Gewinn nicht mindern, a.bilanzielle Kürzung  - Zugang stl Einlagekonto  - beim Ges'ter: 19 EStG 40.000, und dann bei Darlehen 20 (2) Satz 1 Nr 7 ivm Satz 2 und 20 (4) EStG V-Gewinn Berechnung obwohl 0 rauskommt - beim Ges'ter: Erhöhung der AK (wenn Forderung nicht werthaltig ist vE = 0 und AK wären 0, aber I § 17/1 wenn Darlehen in der Krise sinds nachträgliche AK in Höhe Nennwert des Darlehens 100.000 - beim Ges'ter wenn im BV: wichtig dass kein 3c (2) EStG 
  • Berechnung SolZ-RSt Berechnung: § 3 (1) Nr 1, § 4 SolZG: 5,5 % x 10.000= 550 Anrechnung SolZ-Vorauszahlung: § 1 (2) SolZG, 31 (1) KStG, 36 (2) Nr 1 EStG 
  • Musterformulierung Organschaft immer mit Subsumption  Die OG hat GL im Inland und Sitz in einem EU/EWR-Staat, 14 (1) Satz 1 KStG. Die OG hat sich als andere Kapitalgesellschaft wirksam verpflichtet ihren ganzen Gewinn an die OT abzuführen. Die Gewinnabführung überschreitet nicht den in 301 AktG genannten Betrag und es ist eine Verlustübernahme entsprechend 302 AktG vereinbart, 17 Sätze 1 und 2 KStG. Die OT ist vom Beginn des WJ an ununterbrochen zu x % und damit mehrheitlich an der OG beteiligt. Die OG ist damit finanziell eingegliedert, 14 (1) Satz 1 Nr 1 KStG. Der GAV wurde auf mindestens 5 Zeitjahre geschlossen und wurde in 01 durchgeführt, 14 (1) Satz 1 Nr 3 Satz 1 KStG. Die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft liegen vor. Nach 17 ivm 14 (1) Sätze 1 und 2 kstg ist das für das WJ 1.1.01-31.12.01 ermittelte Einkommen der OG erstmals für 01 der OT zuzurechnen. Das dem OT zuzurechnende Einkommen der OG wird gesondert und einheitlich festgestellt, 14 (5) Satz 1 KStG 
  • Organschaft, Grundfall OG hat JÜ von 100.000 und n.abz.BA 10.000 OT hat JÜ vor GA 200.000 1. Schritt: Einkommensermittlung OG ( es ist - + -)  Ermittlung JÜ: Jü vor GA 100.000 - GA (Aufwand) 100.000 = JÜ 0  Ermittlung Einkommen: JÜ 0 EUR + GA, 8 (3) Satz 1 KStG 100.000 + n.abz.BA, 4 (5) EStG 10.000 = Einkommen 110.000 - Zurechnung OT 110.000 = zvE 0 2. Schritt: Einkommensermittlung OT ( es ist + - +) Ermittlung JÜ OT: JÜ vor GA 200.000 + GA (Ertrag) 100.000  = JÜ vor KSt 300.000 - KSt (die erst unten berechnet wird) 46.000 = JÜ 254.000 Ermittlung Einkommen OT: JÜ vor KSt 300.000 - Auswirkung GA 100.000 + Einkommen OG 110.000 (hier evtl Steuervergünstigungen rechnen 8b KStG die im Einkommen der OG enthalten sind = zvE 310.000 (darauf 15% KSt = 46.000)
  • Organschaft mit Ausgleichszahlung JÜ OG vor GA 100.000, Ausgleichszahlung 17.000 JÜ OT vor GA 0  1. Schritt: Einkommensermittlung OG: Ermittlung JÜ OG: 100.000 JÜ vor GA  -17.000 Ausgleichszahlung (Aufwand) - 3.000 KSt auf Ausgleichszahlung (20/17 von 17.000 x 15%) - 80.000 GA an OT = 0 JÜ Ermittlung Einkommen OG: 0 JÜ + 80.000 GA, 8 (3) Satz 1 KStG  + 17.000 Ausgleichszahlung, 4 (5) Satz 1 Nr 9 EStG  + 3.000 KSt, 10 Nr 2 KStG  = 100.000 Einkommen - 80.000 Zurechnung OT, 14 KStG  = 20.000 zvE, 16 KStG (es müssen 20/17 der Ausgleichszahlung als zvE der OG rauskommen) 2. Schritt: Einkommensermittlung OT : Ermittlung JÜ OT: 0 JÜ vor GA + 80.000 GA der OG  = 80.000 JÜ vor KSt - 12.000 KSt (wird unten erst berechnet) = 68.000 JÜ Ermittlung Einkommen OT: 80.000 JÜ vor KSt  - 80.000 Auswirkung GA  + 80.000 Einkommen OG, 14 KStG  = 80.000 zvE (80.000 x 15% = 12.000 KSt)
  • Organschaftlicher AP Wenn die OG einen eigenen JÜ behält um eine (wirtschaftlich begründete) Rücklage zu bilden wird weniger Ergebnis als der JÜ an den OT abgeführt (minderabführung). Die Minderabführung wird als Einlage der OT in die OG behandelt (Zugang 27 (6) KStG der OG). Dadurch erhöht sich die Beteiligung an der OG. Jetzt wird das Einkommen der OG steuerlich aber mit der Rücklage zugerechnet und wird damit beim OT versteuert. Würde der OT dann die Beteiligung veräußern würde die Beteiligung wieder mit den um die Einlage erhöhten Wert veräußert werden und Zum zweiten Mal besteuert. Deswegen wird der Organschaftliche AP auf der aktivseite gebildet, der bei einer Veräußerung gewinnmindernd berücksichtigt werden würde 
  • Organschaft mit Ausgleichszahlung und organschaftlichem AP JÜ OG 412.00, Ausgleichszahlung 17.000, wirtschaftlich begründete RL 30.000 JÜ OT 405.000 1. Schritt: Einkommensermittlung OG: Ermittlung JÜ OG: 412.000 JÜ vor GA - 17.000 Ausgleichszahlung  - 3.000 KSt Aufwand für Ausgleichszahlung (17.000 x 20/17 x 15%) - 362.000 GA (Saldogrösse weil 30.000 überbleiben müssen als JÜ um RL zu bilden)  = 30.000 JÜ - 30.000 Bildung RL  = 0 Bilanzgewinn Ermittlung Einkommen OG: 30.000 JÜ + 362.000 GA, 8 (3) Satz 1 KStG  + 17.000 Ausgleichszahlung, 4 (5) Satz 1 Nr 9 EStG  + 3.000 KSt, 10 Nr 2 kstg  = 412.000 Einkommen  - 392.000 Zurechnung OT, 14 (1) kstg (es müssen wieder 20/17 der Ausgleichszahlung (20.000) als zvE der OG überbleiben)  = 20.000 zvE , 16 KStG (17.000 x 20/17), (20.000 x 15% = 3.000 KSt) WICHTIG: hier noch schreiben: Minderabführung ist Zugang 27 (6) KStG  2. Schritt: Einkommensermittlung OT: Ermittlung JÜ OT: 405.000 JÜ vor GA  + 362.000 GA von OG (Ertrag) + 27.000 Bildung org.AP, 14 (4) KStG (wird berechnet mit Beteiligungsanteil an OG 90% x 30.000 RL= 27.000) = 794.000 JÜ vor KSt  - 120.000 KSt (wird unten berechnet) = 674.000 JÜ endgültig  Ermittlung Einkommen OT: 794.000 JÜ - 362.000 Gewinnabführung OG - 27.000 org.AP, 14 (4) KStG  + 392.000 Einkommen der OG, 14 (1) KStG  = 797.000 zvE (797.000 x 15% = 120.000 KSt)
  • Kapitalerhöhung durch Sacheinlage Grundstück aus PV - Offene Einlage die das Einkommen nicht erhöhen darf  - kein Teilwert nach 6 (1) Nr 5 EStG sondern Tauschgeschäft nach 6 (6) Satz 1 EStG mit gemeinen Wert:  AK des Grundstücks sind nur Gemeiner Wert, Kosten not.Beurkundung des Kaufvertrags und Kosten der Grundbucheintragung (nicht die Kosten für die Eintragung ins HR, Abänderung Gesellschaftsvertrag etc.) - die Kosten für eine Übernahmeerklärung eines Gesellschafters welche die Gesellschaft übernimmt ist dann eine vGA (übrige Kosten der Kapitalerhöhung dienen der Gesellschaft und sind daher betrieblich veranlasst)
  • Liquidation, Bsp. A (75%) und C (25%) an D-GmbH beteiligt, AnfangsV 800.000, vorläufiges SchlussV 1.200.000 (darin GS mit GW 300.000, BW 200.000) - 11 (1) S.2 KStG -> Besteuerungszeitraum nicht mehr als 3 Jahre 1. Was ist...,               Was hätte... 1.000.000 (Bar) 200.000 (GS)             100.000 (sR des GS) ----------------- = 1.300.000 (insgesamt Abw.Endvermögen) - 800.000 (Abw. Anfangsvermögen) = 500.000 (Abwicklungsgewinn nach 11 (2) KStG ) 2. ERMITTLUNG zvE, nach 11 (6) KStG  500.000 (Abwicklungsgewinn) + 50.000 (10 Nr 2 KStG) + 30.000 (4 (5) EStG)  + 20.000 (9 (2) S.1 KStG) = 600.000 (Spenden BMG) - 20.000 (9 (1) Nr 2 KStG 20% von 600.000) = 580.000 (G.d.E) - 80.000 (Verlustvortrag 10d EStG) = 500.000 (zvE) 3. ERMITTLUNG ZUR VERTEILUNG KOMMENDES ENDVERMÖGEN 1.300.000 (vorläufiges Endvermögen)  - 25.000 (KSt auf 500.000= 75.000, aber Anrechnung KSt Vorauszahlung 50.000) = 1.275.000 (Verteilungsfähiges Endvermögen) 4. VERWENDUNGSRECHNUNG, 27 KStG und NULLSTELLUNG, 28 KStG: 31.12.2012     | 27 KStG | gez.Kap | SoAusw | .....................  | 40.000 | 100.000 | 0 | hier würde man jetzt Liquidationsraten rechnen, (Leistungen etc)  EK auf 0 stellen:  28 (2) S.1 KStG: | + 100.000 | - 100.000 | - |  ..........S.3 KStG: | - 100.000 | ------ |  -  |                             | = 40.000 | - | - |  27 (1) S.3 ivm S.5 : | - 40.000| - | - |  die Herabsetzung des Nennkapital geht erst ins stl Einlagekonto, von dort ausgekehrt und der Rest des stl Einlagekonto danach an die Anteilseigner A und B (Einlagenrückgewähr) - Bei den ANTEILSEIGNERN A und B: 1.275.000 (Verteilungsfähiges Endvermögen, 2 Dinge müssen darin enthalten sein, einmal Einlagen die irgendwann geleistet wurden und thesaurierte Gewinne, 20 (1) Nr 2 EStG (!!)) - 100.000 (....die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen, 20 (1) Nr 2 EStG und ...Nr 1 Satz 3 EStG gilt entsprechend) -> weiter - 40.000 (...nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus dem stl. Einlagekonto kommen) = 1.135.000, der Betrag der jetzt nach 20 EStG verteilt wird auf A und B und für die je nachdem ob PV (25%) oder BV (20 (8) ivm 15 EStG und TEV) durchlaufen - die ursprünglichen AK werden berücksichtigt zB bei einer Beteiligung nach 17 EStG: VP nach 17 (2) S.2 EStG (1.275.000) abzgl Einkünfte nach 20 EStG (1.135.000) = 140.000  - AK  = Veräußerungsgewinn/verlust