10

Sicherheits - und Ordnungslehre (SOL) (Fach) / Paragrafen (Lektion)

Kurzform

Diese Lektion wurde von Deckstar413 erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • § 1 ASOG - Aufgaben der Ordnungsbehörden und der Polizei (1) S. 1 Die Ordnungsbehörden und ei Polizei haben die Aufgabe Gefahren für die öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. (Eilzuständigkeit - Originär = Ordnungsbehörden, Subsidiär = Polizei)(1) S. 2 Gefahrenvorsorge (Originär = Ordnungsbehörden, Subsidiär = Polizei)(2) Übertragen Aufgaben (ASOG, StPO - Originär = Ordnungsbehörden, Subsidiär = Polizei)(3) Straftatenverhütung (Originär = Polizei)(4) Schutz privater Rechte (Subsidiär = Polizei)(5) Vollzugshilfe anderer Behörden (Originär = Polizei)
  • § 2 ASOG - Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden (1) Zuständigkeit für Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden(2) Ordnungsbehörden = Senatsverwaltung und die Bezirksämter(3) Sonderbehörden der Hauptverwaltung(4) ZustKatOrd Nr. 23
  • § 6 ASOG - Örtliche Zuständigkeit der Polizei Amtshandlungen der Berliner Polizei in ganz Berlin
  • § 4 ASOG - Verhältnis der Polizei zu den Ordnungsbehörden (1)(2)
  • § 7 ASOG - Amtshandlungen von Polizeidienstkräften außerhalb des Landes Berlin (1)(2)
  • § 163 StPO (1) Die Behörden und die Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestatteten Anordnungen zu treffen um die Verdunklung der Sache zu verhüten.
  • § 53 OWiG (1) Die Behörden und die Bematen des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßen Eremssen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten.
  • § 13 ASOG - Verantwortlichkeit für das Verhalten einer Person (1) - Verhaltensverantwortlicher Mann bewirft Enten mit Steinen. Maßnahme richtet sich gegen den Verursacher. (2) - Aufsichtsperson Durchsuchung bei den Eltern, wegen Verdacht gegen den Sohn. Maßnahme richtet sich gegen die Aufsichtsperson des Kindes. (3) - Verrichtungsgehilfe Vorgesetzter der Mitarbeiter, die Schaden verursacht haben. Aufforderung zur Beseitigung der Gefahr. Maßnahme richtet sich gegen den Vorgesetzten der Mitarbeiter.
  • § 14 ASOG - Verantwortlichkeit für Tiere oder den Zustand einer Sache (1) - Zustandsverantwortlicher Junge kann seinen Hund nicht festhalten, der andere Kinder anbellt und nach Ihnen schnappt. Maßnahme richtet sich gegen den Besitzer des Hundes. (2) - Sachen und Tiere (3) - Eigentümer Auslaufendes Öl aus einem Kfz. Gefahr muss vom Halter des Kfz beseitigt werden. Maßnahme richtet sich gegen den Halter des Kfz. (4) - Herrenloses Eigentum Gefahr für die Umwelt durch entsorgtes Kfz im Wald. Eigentümer des Kfz muss die Gefahr beseititgen. Maßnahme richtet sich gegen den Eigentümer das herrenlose Eigentum.
  • § 16 ASOG - Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen und nicht verdächtigen Personen. (1) - Andere Personen als die nach §§ 13 & 14 Bei Gefahr durch eine Person können gegebenenfalls Platzverweise gegen andere in der Nähe befindliche Personen erfolgen. Hier werden Maßnahmen gegen keine besondere Person gerichtet. Unterstützung der Polizei nach Aufforderung ist auch möglich. Für diese Maßnahme müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Es muss eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vorliegen. Wenn Maßnahmen nach §§ 13 & 14 nicht, nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen. Die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abgewehrt werden können. Wenn die Personen nicht ohne eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
Anzeige