Wirtschaftsstrafrecht (Fach) / Bankrott (Lektion)

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Insolvenz und Bilanzstrafrecht

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  • Täterkreis Sonderdelikt : Nur Schuldner
  • Überschuldung Überschuldung liegt nach §  19 II 1 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Zur Feststellung der Überschuldung  sind Aktiva und Passiva zu einem bestimmten Stichtag in einem Überschuldungsstatus gegenüberzustellen. Sonderform der Handelsbilanz mit dem Zweck, den stichtagbezogenen Vermögensstand des Unternehmens zu ermitteln. Seine Erstellung richtet sich nach den Bialnzierungvorschriften des HGB. Zweistufige Prüfungsreihenfolge § 19 II 2 InsO: 1. Fortbestehungsprognose -> Fortführungsergebnisse oder Liqidationswerte - h.M "schuldnerfreundlich", Fortführungswert bereits, wenn Fortführung nicht ausgeschlossen erscheint.  
  • Zahlungsunfähigkeit Schuldner ist nach § 17 II 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichten zu erfüllen. Anzunehmen, wenn der Schuldner Zahlungen eingestellt hat, § 17 II 2 InsO. "Zahlungsaufstockungen" genügen nicht Liquiditätsgrenze muss bei 10 % oder mehr liegen Bei Nichteinstellung muss die Zahlungsunfähigkeit anhand eines Liquditätsstatus ermittelt werden ( sorgfältige Auswertung unternehmerischer Daten). Indizien: Begebung vordatierter und ungedeckter Schecks;verstärktes Eingehen auf Wechselverspflichtungen;Überziehung von Kontokorrentlinien; Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen; Steuerschulden
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 II InsO ...droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. - Prognostische Entscheidung, ob der Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt genügend Mittel zur Verfügung haben wird, um seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.