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Politische Bildung (Fach) / Grundgesetz (Lektion)

Grundkenntnisse

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  • Artikel 104 Abs 1 GG Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
  • Artikel 104 Abs. 2 GG Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
  • Artikel 104 Abs. 3 GG Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
  • Artikel 104 Abs. 4 GG Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
  • Art. 1 GG Menschenwürde Die Würde des menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt. Die Grundrechte binden alle Staatsgewalt  als unmittelbares Recht.   
  • Art. 1 Abs.3 GG Menschenwürde Die Grundrechte binden die Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht
  • Art 19 Abs. 2 GG Kein Grundrecht darf in seinem Wesenegehalt angetastet werden.
  • Alllgemeine Persönlichkeitsrecht Art. 2 Abs.1 , Abs. 1 GG schütz vor Eingriffen in die engere Persönlichkeitssphäre; es gewährleistet dem Einzelnen einen privaten und persönlichen Bereich, in den der Staat nicht ohne  weiteres eindringen darf ( jeder kann grundsätzlich über die Herausgabe und Verwendung seiner personbezogenen Daten selbst entscheiden).  
  • Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 Abs 1 GG schütz die menschliche Handlungsfreiheit umfassend vor staatlichern Eingriffen, soweit nicht spezielle Grundrechte den Schutz garantieren; jeder kann tun und lassen was er will. Die allgemeine Handlungsfreiheit wird durch die Schrankentrias beschränkt, d.h. es darf nicht gegen die rechte anderer, gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen werden. 
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung Das RIS setzt unter den Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwenndung, Weitergabe und Löschung seiner personenbezogenen Daten voraus. 
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  • Dei freie Entfaltung der Persönlichkeit Art. 2 Abs.1 GG Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Grundrechtsträger: alle Menschen   
  • Der Schutzbereich des Art.2 Abs. 1 GG Dieses Grundrecht den Kernbereich  private Lebensgestaltung allgemeine Handlungfreiheit u. Gedankenfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG ist die Generalklausel der Grundrechte, das Heißt sie kann nur subsidär (hilfsweise, untergeordnet) herangezogen werden, wenn kein spezielles Grundrecht den Freirum garantiert. 
  • Freiheitsbeschränkung Art. 104 Abs. 1 GG Von einer Feiheitsbeschränkung spricht man, wenn eine Person daran gehindert wird, einen erstrbten Ort aufzusuchen oder seinen Aufenthaltsort frei zu wählen, wobei die zeitliche Komponente eine Rolle spielt. Durchsuchung von Personen §§ 103 ff, 163b StPO, §§ 34,35 ASOG Identitätfeststellung §§ 163b, §§18, 21 ASOG Anordnung der Blutentnahme §81a StPO Platzweis §29 ASOG Bln
  • Freiheitsentziehung Art. 104 Abs. 2 GG Von einer Freiheitsentziehung spricht man, wenn eine Person nicht nur kurzfristig an einem eng begrenzt Ort festgehalten wird ( die Freiheit wird in allen Richtungen beschränkt, dies ist die allseitig Aufhebung der Bewegungsfreiheit) Vorläufige Festnahme § 127, 112 StPO Sistierung §163b I, §21 ASOG Bln Gewahrsamnahme §30 ASOG Bln
  • Was ist Niedation ? ... Beginnt 14 Tage nach der Einnistung der Befruchteten Eizelle in der Gebähtmutter.
  • Leben endet  mit Eintritt Hirntod
  • Recht auf körperlich Unversehrtheit ... verpflichtet den Staat, alle Handlung zu unterlassen, die zu einer konkreten Gefahr der Gesundheitsbeschädigung des Betroffenen führen kann. Andererseits muss er auch hier  aktiven Schutz betrieben.
  • Prinzipien der (FdGO) freiheitliche demokratische Grundordnung Achtung vor den im Grundgesetz konkretisiert Menschenrechten,vor allem vor dem Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit  Volkssouveränität Gewaltenteilung Verantwortlichkeit der Regierung  Gestzesmäßigkeit der Verwaltung  Unabhängigkeit der Gerichte  Mehrparteienprinzip Chancengleichheit für alle politische Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition 
  • Aus welchen Artikeln des GG setzt sich die Die freiheitliche demokratische Artikel 1 GG Menschenwürde  Artikel 20 GG Staatstrukturenprinzipien