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Strafrecht (Fach) / Entschuldigungsgründe (Lektion)
- § 33 StGB Überschreitung der Notwehr Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht odre Schrecken, so wird er nicht bestraft.
- § 35 StGB Entschuldigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbar Gefahr für Leben , Leib odr Freiheit eien rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahstehende Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.