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VET (Fach) / Wesen (Lektion)
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- Welche Tierdatenbanken in Österreich kennen Sie und welche Aufgaben (nennen sie mindestens 4) Was haben sie zu erfüllen? Rinderdatenbank, zentrale Schweinedatenbank, Schaf- und Ziegendatenbank Aufgaben: es werden Stammdaten landwirtschaftlicher Betriebe erfasst im Falle eines Seuchenausbruchs ist eine einheitliche Verfolgung der Tierverbringungen gegeben Seuchenprävention und -bekämpfung Rückverfolgung der Fleischerzeugnisse Erfassung der vor Ort durchgeführten Kontrollen und Verwaltungskontrollen
- Aus welchen wesentlichen Inhalten bestehen Krisenpläne zur Tierseuchenbekämpfung in Österreich? Der jeweilige Krisenplan ermöglicht ein rasches, zielorientiertes Handeln der AmtstierärztInnen in den Bezirksverwaltungsbehörden und anderen Behörden, um bereits bei Verdacht einer hochkontagiösen bzw. mit hohen wirtschaftlichen Verlusten einhergehenden Tierseuche die notwendigen Maßnahmen treffen zu können. Inhalte: - gesetzliche Grundlagen der Bekämpfung- finanzielle Vorkehrungen- Befehlskette und Einrichtung des nationalen Krisenzentrums- lokale Krisenzentren (Anzahl, Liste, Ausstattung)- erforderliche Ausstattung für Seuchennotfälle: Personal (Weiterbildung), Technische Ausstattung (Keulung etc)- Arbeitsanleitung für Amtstierärzte- diagnostische Laboratorien- Übungen (für Expertengruppen)- epidemiologische Rückverfolgung- Öffentlichkeitsarbeit/ Seuchenbewusstsein (z.B. Merkblätter)
- Was verstehen sie unter spezifischem Risikomaterial (SRM) bei Rind, Schaf und Ziege? Rinder 12 Mo: Schädel, Gehirn, Augen, Rückenmark 30 Mo: Wirbelsäule einschl. Spinalganglien jedes Alter: Tonsillen, Darm, alle Tierkörperteile von BSE positiven Tieren einschl. Haut Schafe und Ziegen 12 Mo (oder denen, bei den ein permanenter Schneidezahn durchgebrochen ist): Schädel, Gehirn, Augen, Tonsillen und Rückenmark jedes Alter: Milz und Darm, BSE positive Tiere (s.o.)
- Die amtliche Lebensmittelkontrolle wird in Österreich a) Von wem durchgeführt? Diagramm
- Die amtliche Lebensmittelkontrolle wird in Österreich b) Wo werden die Proben untersucht? An den Instituten für Lebensmitteluntersuchungen der AGES oder der Länder (Wien, Voralberg und Kärnten)
- Die amtliche Lebensmittelkontrolle wird in Österreich c) Wer erstellt Befund und Gutachten? Ein Experte dieses Institutes
- Die amtliche Lebensmittelkontrolle wird in Österreich d) Was verstehen sie unter dem mehrjährigen integrierten Kontrollplan (MIKP)? Die Mitgliedsstaaten haben zu überwachen, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittelunternehmern in allen Produktions-, verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden.zu diesem Zwecke erstellen die Mitgliedsstaaten mehrjährige integrierte Kontrollpläne. In diesem ist ein Revisions- und Probenplan (RuP) enthalten, welcher die Betriebs- und die Probennahmen steuert. Die Ergebnisse werden an die Behörden weiter geleitet, welche dann entsprechende Aktivitäten in Gang setzt, um die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zu erfüllen.Das BMG ist für die nationale Koordinierung des MIKP zuständig und erlässt jährlich einen RuP für amtlich Kontrollen von Betrieben und Waren laut Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz. Betriebsrevisionen: hygienische Bedingungen und Situation bei der Herstellung von WareProbenplan: Anzahl der von den Aufsichtspersonen zu ziehenden Proben wird festgelegtDer Landeshauptmann ist die für die Kontrolle der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständig. Dieser Plan hat alle relevanten Kontrollbereiche, das Lebensmittelrecht, das Futtermittelrecht, die Kontrolle der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie bestimmte Aspekte der Pflanzengesundheit zu umfassen und in einem gemeinsamen Plan zu integrieren.
- Beschreiben sie die Maßnahmen in der Kontroll- und Überwachungszone bei der Bekämpfung der Klassischen Schweinepest. Schutzzone: 3km Überwachungszone: 10kmTier-, Waren- und Personenverkehr ist eingeschränkt innerhalb dieser Zonen. Überwachungszone: 1) Meldepflicht: jede Person, die den Seuchenausbruch feststellt oder verendete Tiere findet, muss dies einem TA melden2) Tierhalter muss Tierverzeichnis laufend aktualisieren (v.a. zu- und Abgänge der letzten zwei Monate vor der Seuchenfeststellung)3) Tierverkehr: mind. während der ersten 7 Tage nach Anordnung der Überwachungszone ist es verboten Schweine (auch Wildschweine) in die Überwachungszone zu verbringen. Ausgenommen ist das Verbringen in Schlachtanlagen innerhalb dieser Zone sowie die Durchfuhr auf Hauptstraßen und im Eisenbahnverkehr.Das Verbringen von Schweinen aus der Überwachungszone ist verboten. ATA kann Ausnahmen bewilligen.Schweine dürfen erst 7 Tage nach Anordnung in einen anderen Betrieb oder zur Schlachtung gebracht werden. Andere Tierarten erst, wenn der ATA alle Schweine im Betriebt untersucht hat.Schweine müssen vor dem Verlassen des Betriebes gekennzeichnet sein.4) Warenverkehr: Fleisch von Schweinen darf nur mit Genehmigung des Kantontierarztes aus der Überwachungszone gebracht werden. Tierkörper und andere Gewebe von Schweinen müssen unter Aufsicht des ATA entsorgt werden. Schutzzone:1) Meldepflicht (s.o.)2) Tierverzeichnis (s.o.)3) Tierverkehr: Schweine müssen eingeschlossen werden. Auslauf in Gehegen nur dann, wenn Kantonstierarzt ausdrücklich bewilligt. Keine Ein- und Ausfuhr von Schweinen aus/in die Schutzzone. Ausnahmen s.o.Es werden besondere Vorschriften fürs Schlachten erlassen. Erst nach 21 Tagen kann Kantonstierarzt Verstellen in anderen Bestand der Schutz- oder Überwachungszone gestatten.4) Personen: Zutritt zu Stallungen haben nur seuchenpolizeiliche Organe, der behandelnde TA, der Tierhalter und betriebseigenes Personal5) Warenverkehr: Fleisch von Schweinen darf nur unter Genehmigung des Kantontierarztes aus der Schutzzone verbracht werden.
- Nennen sie a) mindestens 5 überwachungspflichtige Zoonosen nach dem Zoonosegesetz BgBl Nr 128/2005 Überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger Brucellose und ihre Erreger Campylobacteriose und ihre Erreger Echinokokkose und ihre Erreger Listeriose und ihre Erreger Salmonellose und ihre Erreger Trichinellose und ihre Erreger Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis Verotoxinbildende Escherichia coli
- Je nach epidemiologischer Situation überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger Virale Zoonosen Calicivirus Hepatitis-A-Virus Influenzavirus Tollwut durch Arthropoden übertragene Viren Bakterielle Zoonosen Borreliose und ihre Erreger Botulismus und seine Erreger Leptospirose und ihre Erreger Psittakose und ihre Erreger Tuberkulose, ausgenommen Tuberkulose gemäß Abschnitt A Vibriose und ihre Erreger Yersiniose und ihre Erreger Parasitäre Zoonosen Anisakiase und ihre Erreger Cryptosporidiose und ihre Erreger Zystizerkose und ihre Erreger Toxoplasmose und ihre Erreger Andere Zoonosen und Zoonoseerreger
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- beschreiben sie die Maßnahmen zur Überwachung der Antibiotikaresistenzen Es sind Grenzwerte für Arzneimittelrückstände für tierische Gewebe und Milch in einer EU Verordnung festgelegt. Screening mittels biologischem Hemmstofftest. Die Kontrolle von Fleisch, Milch, Eiern und Honig auf Rückstände von Tierarzneimitteln und Hormonen erfolgt in Österreich auf Basis eines Nationalen Rückstandskontrollplans (NRKP). Die Hauptziele des NRKPs sind das Aufdecken illegaler Anwendung von verbotenen bzw. nicht zugelassenen Stoffen sowie die Kontrolle des gesetzeskonformen Einsatzes von zugelassenen Arzneimitteln. Weiters wird die Belastung mit verschiedenen Umweltkontaminanten (Pestizide, Schwermetalle, Mykotoxine etc.) erfasst. Kriterien für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß § 6 A. Allgemeine KriterienDas System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß § 6 hat folgende Mindestinformationen zu liefern: 1. die überwachten Tierarten;2. die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme;3. das angewandte Probenahmeverfahren;4. die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe;5. die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden;6. die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden;7. die zur Datenerfassung angewandten Methoden. B. Besondere KriterienIn das Überwachungssystem sind zumindest folgende Mikroorganismen in repräsentativer Anzahl von Isolaten miteinzubeziehen:1. Salmonella spp.,2. Campylobacter jejuni und3. Campylobacter colivon Rindern, Schweinen und Geflügel sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel.
- Welche Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz obliegen dem Amtstierarzt/in im politischen Bezirk (Magistrat) bei der Bekämpfung von anzeigepflichtigen Tierseuchen? • Überprüfung der rechtzeitigen Anzeige von Tierseuchen• Verpflichtung zur Seuchenerhebung, Seuchenbekämpfung durch geeignete Maßnahmen• Überwachung der Desinfektion; Abfassung eines Seuchen- und Entschädigungsaktes
- Der innergemeinschaftliche Handel (IGH) mit lebenden Tieren erfordert die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung: a) wer stellt sie aus? b) was beinhaltet sie? c) was ist der so genannte „Bestätigungsvermerk“? a) Die lokale Veterinärbehörde (ATA) b) die Freiheit von anzeigepflichtigen Tierseuchen muss bestätigt werden Nummer der Bescheinigung Name + Anschrift von Absender und Empfänger Herkunftsmitgliedsstaat zuständige Behörde Anschrift des Ursprungsbetriebes und des Bestimmungsbetriebes Verladeort, Transportmittel Art und Anzahl der Tiere Angabe zur Identifizierung BESTÄTIGUNGSVERMERK c) Bestätigungsvermerk= Innerhalb der letzten 24 h vor dem Verladen der Tiere auszufüllen: Tiere sind transportfähig, keine Krankheit, unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Bestimmungen
- Was versteht man unter Regionalisierung? (der Tierseuchenbekämpfung) Ist eine Strategie der EU dem Wegfall der Grenzkontrollen im Binnenmarkt entgegenzuwirken. Demnach müssen seuchenfreien Zone in einem Mitgliedstaat von Zonen in denen die Seuche herrscht, streng abgeschirmt werden. Einrichtung von Schutz und Überwachungszonen im Seuchenfall. Festlegung der gefährdeten Region, der Vet. – Verwaltung + Vet. Expertengruppe in Abstimmung mit der Kommission à Anlegen von Zonen: Schutzzone: 3 km Überwachungszone: 10 km
- Was versteht man unter mittelbarer und was unter unmittelbarer Bundesverwaltung? Unmittelbare Bundesverwaltung: Vollzug des Veterinärwesens durch Bundesbehörden, d.h. oberste Veterinärbehörde im zuständigen Ministerium (derzeit Bundesministerium für Gesundheit und Frauen) einschliesslich des grenztierärztlichen Dienstes. Mittelbare Bundesverwaltung: Vollziehung des Veterinärwesens durch die Veterinärbehörden der Länder inklusive der BVB.
- Was passiert im Seuchenfall auf den Instanzenebenen (Bezirk, Land, oberste Behörde)? A)Oberste Veterinärbehörde (als dritte Instanz): Einrichtung eines Nationalen Krisenzentrums gegebenenfalls Meldung der Seuche an die OIE Anordnung und Überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen der Landes und Bezirksveterinärbehörden gegebenenfalls Anordnung von Notimpfungen B)Landesveterinärbehörde (als zweite Instanz): lokales Krisenzentrum unter Leitung des Veterinärdirektors Überprüfung Berichte des BVB und Seuchenakte Entschädigungsakte C)Bezirksverwaltungsbehörde (als erste Instanz): Einrichtung eines lokalen Krisenzentrum unter der Leitung des Amtstierarztes Einrichtung einer Seuchenkommission Anlegen eines Seuchen und Entschädigungsaktes Schutz und Tilgungsmaßnahmen Überwachung von Desinfektion und Reinigung sowie Sperrmaßnahmen.
- Wie wird Para-tb überwacht und kontrolliert bei Rindern, Schafen und Wildwdk im Wildgatter? Seit April 2006 besteht in Österreich Anzeigepflicht für klinische Paratuberkulose bei Rindern, Schafen, Ziegen sowie Wildwiederkäuern in Gatterhaltung (Paratuberkulose-Verordnung, BGBl. II Nr. 48/2006). Die Untersuchungen dieses Überwachungsprogrammes erfolgen zentral am AGES-Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz (Nationales Referenzlabor für Paratuberkulose). Zur diagnostischen Abklärung von klinischen Verdachtsfällen sind vom Amtstierarzt Blut- und Kotproben einzusenden. Bei verendeten oder getöteten Tieren erfolgt die Einsendung von Organmaterialien (Darmteile, Lymphknoten). Im Jahr 2008 gelangten Blut-, Kot- und Organproben von 149 Rindern (aus 74 Betrieben), 5 Schafen (aus 2 Betrieben) sowie 4 Stück Farmwild (aus 2 Betrieben) im Rahmen des Überwachungsprogrammes zur Untersuchung. Vorgehen bei labordiagn. bestätigten Fällen: à Tötung innerhalb von 3 Werktagen bzw. klin. US im Herkunftsbetrieb à Ausmerzung klin. Inf. Tiere (Super-Sheder) à Einleitung von Reinigungs-, Desinfektions-, Hygiene- und Management - Maßnahmen Bei 38 Rindern konnte eine Infektion mit MAP nachgewiesen werden. Die positiv getesteten Rinder stammten aus 29 Betrieben, wobei die Rassen Limousin und Fleckvieh am häufigsten vertreten waren.
- Veterinärbehörden und ihre Aufgaben? Oberste Veterinärbehörde: Bundesministerium für Gesundheit und Frauen: für die Gesundheit der Tiere in Österreich verantwortlich, jedoch auch für die Gesundheit des Menschen durch Kontrolle der von den Tieren auf den Menschen übergehenden KH einerseits (Zoonosen), sowie durch die tierärztliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Kontrolle von LM Tier Herkunft. Das Vetwesen hat daher auch eine wichtige Aufgabe im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens. Aufgaben: - Fleischhygiene und Tierkörperbeseitigung (auch Verkehr mit LMmitteln, Kontrolle von Exportsschlachthöfen, Anpassung an EU-Recht) - Dritte Instanz bei der Tierseuchenbekämpfung - Ein- und Durchfuhr - Tierarzneimittel und Impfstoffe - Innergemeinschaftliche Handel- und Tiergesundheitsprogramme - Vertretung Österreich bei internationalen Veterinärorganisationen - Tierärztliche Physikatsprüfung - Veterinärjahresberichte Landesveterinärbehörde: Die Vollzeihung des Vetwesens im Bereich der Länder wird durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellte Landesbehörde besorgt. Er bedient sich der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Vetabteilung, die vom Landesveterinärdoktor geleitet wird und je nach der Größe des Bundeslandes einem AmtsTA zugeteilt sind (=mittelbare Bundesregierung): Administration: - Zweite Instanz bei der Tierseuchenbekämpfung: Überprüfung der Berichte und Seuchenakte der BVB, Prüfung der Seuchen/Entschädigungsakte, Sammeln der Rauschbrand-Unterstützungsanträge, Tbc. Verrechnung - Kontrolle der Veterinärdienste bei den BVB, Organisation der Fleischuntersuchungsorgane - Kontrolle der Schlachttiere/Fleischuntersuchung: Bestellung der Fleischuntersuchungsorgane - Begutachtung der Schlachthöfe für Binnenmarkt und Drittländer - Organisation der periodischen Untersuchungen wie Bang, Leukose und Tbc. Untersuchung der amtlichen angeordneten Schutzimpfungen - Tiergesundheitsdienst, Tierseuchenkassa, Fleischbeschau-Ausgleichskassa, Tierschutz, Tierhaltung, Tierzucht - Lokales Krisenzentrum bei Tierseuchenbekämpfung Bezirksverwaltungsbehörde: Veterinärdienst wird vom AmtsTA versehen (unmittelbar dem Bezirkshauptmann untergeordnet) AmtsTA soll sich durch gediegene Fachkenntnisse, sowie durch taktvolles Benehmen sich das Zutrauen der Bevölkerung zu erwecken trachten und bestrebt sein, dem Fortschritt der Veterinärwissenschaft zu folgen. Er ist verpflichtet sich stets über die das Veterinärwesen betreffende Gesetzte, VO und administrativen Vorschriften in Kenntnis zu halten; ist zur Ausübung der tierärztlichen Praxis berechtigt, wenn dadurch keine Beeinträchtigung seiner amtlichen Obliegenheiten vorkommen Bestimmungen für AmtsTA: Förderung der landwirtschaftlichen Tierhaltung und Tierzucht (Kenntnis der vethygienischen Situation im Amtsbezirk, Beschaffenheit der Stallungen,…) -Beobachtung der Seuchenlage -Bekämpfung, Abwehr, Tilgung von Tierseuchen -Kontrolle des Tierverkehrs national und im IGH -Kontrolle der Arzneimittelanwendung -Förderung von Tierhaltung und Tierzucht
- Welche Kategorien von tierischen Abfällen gibt es? Beispiele? Kat. 1: Nebenprodukte mit TSE-Risiko oder unbekanntem Risiko -Material von TSE verdächtigen Tieren à TKV -andere Tiere als Nutztiere (Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere, Versuchstiere); -SRM und Tierkörper die solches enthalten -Tiermaterial aus der Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben für Kategorie-1-Material und aus Betrieben, in denen SRM entfernt wird; -Erzeugnisse von Tieren, denen verbotene Substanzen verabreicht wurden oder die mit Umweltkontaminanten belastet sind -Küchen und Speiseabfälle von Beförderungsmitteln im internationalen Verkehr -Mischungen von der Kategorie 1 mit anderem Material Kat. 2: Nebenprodukte mit einschätzbarem Risiko -Nicht unter Kategorie 1 fallende Tiere und Teile von Tieren, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet wurden oder verendet sind; -Gülle sowie Magen und Darminhalt à TKV, Biogas- u Kompostieranlagen -Tiermaterial aus der Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben für Kategorie-2-Material und aus Schlachthöfen, in denen kein SRM anfällt -Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die im Rahmen der veterinärbehördlichen Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittländern beanstandet wurden; -Mischungen von Material der Kat.2 mit Material der Kat.3 -Andere tier. Nebenprodukte als Material der Kat. 1 oder Kat.3 (Generalklausel) Kat. 3: Nebenprodukte von gesunden Tieren: -Genusstaugliche Schlachtkörperteile, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind -Schlachtkörperteile, die genussuntauglich beurteilt werden, jedoch keine Krankheitszeichen zeigen und von tauglichen Schlachtkörpern stammen -Blut (aus. WdkBlut), Häute, Hufe, Hörner, Borsten und Federn von Tieren, die nach der LebendUS zur Schlachtung geeignet beurteilt wurden à Verarbeitung zu FM, TKV, Biogas- u Kompostieranlagen -tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von LM angefallen sind (z.B Knochen, Grieben) -Ehemalige LM tierischen Ursprungs die aus kommerziellen oder sonstigen Gründen nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; -Rohmilch von gesunden Tieren -Fische oder andere Meerestiere und bei Fischverarbeitung anfallende frische Nebenprodukte -Brütereinebenprodukte, Schalen, Knickeier von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse übertragbaren KH zeigten -Andere Küchen und Speiseabfälle als die unter Kategorie 1 (internationale Transporte genannt)
- Was macht im Seuchenfall der ATA (siehe oben) das lokale und das nationale Krisenzentrum? a) Das Nationale Krisenzentrum: =ist für die Leitung und Koordination der Aktivitäten der neun lokalen Krisenzentren in Österreich verantwortlich, welche ihrerseits die Verantwortung für die Kontrollmaßnahmen in den Schutz-und Überwachungszonen in ihren örtlichen Zuständigkeitsbereichen tragen. b) Lokale Krisenzentren (LSZ): Die lokalen Krisenzentren sind die jeweiligen mit der Tierseuchenbekämpfung befassten Abteilungen im Bereich der Ämter der Landesregierungen der neun Bundesländer
- Vorgang bei Schweinepest? Maßnahmen des Amtstierarztes auf Bezirksebene: (Krisenzentrum vor Ort) Anzeige ist bei Verdacht unverzüglich zu erstatten: beim Bürgermeister, Polizeidienststelle, TA muss beim Bürgermeister und Amtstierarzt Anzeige erstatten. Seuchenkranke, seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. BÜRGERMEISTER: -Verbot des Betretens des Stalles durch fremde Personen -Verbot der Einbringung weiterer Tiere -Verbot der Verbringung von Tieren von der Weide oder aus dem Stall -Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern -Verbot der Tötung von Tieren ohne Erlaubniss und Beisein eines TA -Gebot der Desinfektion vor Betreten und bei Verlassen des Stalles -Verbot tierische Produkte für Tiere wie Streu vom Gehöft oder Weide zu verbringen -Feststellung des Tierbestandes im Seuchengehöft SEUCHENKOMMISSION: - wenn Bezirkverwaltungsbehörde informiert wurde wird ein Amtstierarzt zur Probenentnahme entsandt -erhebt Art, Ausbreitung und Entstehungsursache und trifft entsprechende Maßnahmen - er installiert eine Seuchenkommissionè Amtstierarzt, Bürgermeister, Gemeindetierarzt und zwei Vertrauensmänner (z.B Landwirte) TIERHALTER: - Zur Zusammenarbeit mit den Behörden verpflichtet -muss Behandlungen, US, Dx, Tötungen zulassen SCHUTZ UND TILGUNGSMASSNAHMEN DURCH DIE BVB (AmtsTA): -Errichtung einer 3km Schutzzone -Errichtung einer 10km Überwachungszone -Erfassung sämtlicher Betriebe mit empfänglichen Tieren -klinische und serologische US der Tiere -Stand-Still des Tierverkehrs - bei einem festgestellten oder mehreren verdächtigen Tieren - Desinfektionsmaßnahmen im Seuchengehöft -Sperre kann auf geschlossene Gemeindeteile oder gesamte Gemeinde ausgeweitet werden SPERRE: -Verbot der Einbringung von lebenden Tieren -Verbot Haustiere frei herumlaufen zu lassen -Personen dürfen Gehöfte mit empfänglichen Tieren nicht verlassen -Personen und Gefährte müssen bei Betreten oder Verlassen der Sperrzone desinfiziert werden -Durchzugsverkehr wird umgeleitet -Tiere werden durch einen Tierarzt behandelt -empfängliche Tiere müssen gekennzeichnet und in Evidenz gehalten werden -Bundespolizei kontrolliert die Absperrungen TÖTUNG VON TIEREN: Kann amtlich angeordnet werden: - durch BM bei: MKS, Rotz, ASP, VVS - durch Landeshauptmann: Port, KSP, ASP -Bezirkverwaltungsbehörde
- Monitoring und Surveillance? Monitoring ist ein Überbegriff für alle Arten der unmittelbaren systematischen Erfassung, Beobachtung oder Überwachung eines Vorgangs oder Prozesses mittels technischer Hilfsmittel oder anderer Beobachtungssysteme. Die Funktion des Monitorings besteht darin, bei einem beobachteten Ablauf bzw. Prozess steuernd einzugreifen, sofern dieser nicht den gewünschten Verlauf nimmt bzw. bestimmte Schwellwerte unter- bzw. überschritten sind. Monitoring ist deshalb ein Sondertyp des Protokollierens Surveillance bedeutet, dass zunächst Krankheiten erkannt und erfasst werden müssen. In einem zweiten Schritt werden die gewonnenen Daten bewertet und schließlich überlegt, welche Maßnahmen zur Eingrenzung oder Verhinderung einer Infektionskrankheit getroffen werden können. Bei Infektionskrankheiten, bei denen nicht regelmäßig von den Ärzten mikrobiologische Untersuchungen durchgeführt werden z. B. Influenza, gehört zur Surveillance sogar der Aufbau eines Untersuchungsnetzes, wie es bei der Arbeitsgemeinschaft Influenza verwirklicht ist. Unter Tierseuchen-Surveillance versteht man eine kontinuierliche Überwachung von Tierpopulationen mit dem Ziel, Änderungen im Gesundheitsstatus frühzeitig zu erkennen und durch zielgerichtete Interventionen zu beeinflussen. Derartige Überwachungs-programme sind auch für den Nachweis der Freiheit von bestimmten Seuchen erforderlich und ermöglichen einen besseren Schutz des heimischen Tierbestandes.
- Österreich ist amtlich anerkannt frei von Tuberkulose und Brucellose bei Rindern, Schafen und Ziegen. Wie erfolgt die Überwachung … a) der Brucellose bei Rindern (hervorgerufen durch Brucella abortus)? b) der Brucellose bei Schafen und Ziegen (verursacht durch Brucella melitensis) und c) der Tuberkulose bei Rindern (Mycobacterium bovis) d) der IBR/IPV/IBP e) der TSE Überwachung A )Erstmals erfolgte im Jahr 2008 eine flächendeckende Überwachung der milchliefernden Betriebe gegen die Erreger der Brucellose, Enzootischen Rinderleukose (ERL) und Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis bzw. Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV) über eine Tankmilchuntersuchung (BGBl. II Nr. 304/2007, Nr. 305/2007, Nr. 306/2007). Insgesamt gelangten37.996 Tankmilchproben an das AGES-Institut für Vetmed US in Linz, wobei in 269 Proben ein nicht negatives Ergebnis festgestellt werden konnte. Bei nicht negativen Tankmilchuntersuchungsergebnissen wurden in den betroffenen Beständen zur weiteren Abklärung insgesamt 5.855 Blutproben entnommen, die im AGES-Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling untersucht wurden und ein negatives Ergebnis aufwiesen (Tab. 3). Zur Überwachung der nicht-milchliefernden Betriebe wurden nach einem risikobasierten Stichprobenplan Blutproben entnommen und an das AGES-Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling übermittelt (Tab. 4). In jedem Fall aber wird jeder Abortfall angezeigt u auf Brucellose hin überprüft. Bei fraglichem Befund: WDH – US. Beim Einzeltier: à 3 fragliche Befunde gelten als positiv POSITIVE TIERE = REAGENTEN sind auszumerzen Nach Ausmerzung des Reagenten: NACH – US des Bestandes, bis 2 aufeinander folgende US neg. sind Rinderbrucellose wurde in einem Bestand festgestellt. B) In Österreich werden alle Herden – insbesondere alle milchliefernden Betriebe – mittels Stichprobenplan überwacht und regelmäßig auf Brucellose untersucht. Wird ein Befall mit dem Erreger in der Herde nachgewiesen, dürfen die Tiere nicht behandelt werden, sondern müssen getötet werden. Weder Milch noch Fleisch von diesen betroffenen Tieren dürfen in den menschlichen Verzehr gelangen. Die Betriebe, in denen Brucella melitensis festgestellt wird, stehen unter der Weisungspflicht der Amtstierärzte und müssen die Auflagen der Behörde umsetzen. Vorbeugen kann man nur, indem ausschließlich Tiere aus brucellosefreien Beständen zugekauft werden. Bei Importen muss die Quarantäne eingehalten werden, und ein amtlicher Nachweis, dass die Tiere negativ auf Brucellose getestet worden sind, ist einzufordern. Die Stichprobenzahl richtet sich nach der Anzahl der Tiere im Bestand. Der Stichprobenplan für die blutserologische Untersuchung von Schafen und Ziegen auf Brucella melitensis ist vom Landeshauptmann (à Veterinärdirektion à Amtstierärzte) durchzuführen. Bestandsgröße Stichprobenumfang je Bestand 1-9 Alle 10-19 Alle 20-49 16% 50-99 18% ≥100 20% Im Rahmen des serologischen Überwachungsprogrammes gelangten Blutproben von 13.560 Schafen und Ziegen zur Untersuchung auf Antikörper gegen den Erreger Brucella melitensis, davon zeigten 2 Tiere eines Bestandes ein nicht negatives Ergebnis C) Seit 1999 gilt Österreich aufgrund einer Entscheidung der Kommission als anerkannt frei von Rindertuberkulose (M. bovis). Ab diesem Zeitpunkt wurde die intrakutane Testung der Wiederkäuer eingestellt und die Überwachung der Krankheit erfolgt nunmehr im Zuge der Schlachttieruntersuchung. Im Februar 2008 wurde bei einem geschlachteten Rind aus dem Tiroler Lechtal (Bezirk Reutte) im Zuge der Schlachttieruntersuchung eine offene Form der Lungentuberkulose festgestellt. Die Tuberkulinisierung des Herkunftbetriebes ergab zahlreiche Reagenten, so dass auf Anordnung der Behörde der gesamte Bestand gekeult wurde. In weiterer Folge wurden zwei weitere Rinderbestände aufgrund hochgradiger Durchseuchung gekeult sowie zahlreiche Einzelreagenten in mehreren Kontaktbetrieben eruiert. Die molekularbiologische Untersuchung der Isolate aller im Jahr 2008 TB-positiven Rinder ergab M. caprae als Infektionsursache. Im bis dato durchgeführten DNA-fingerprint zeigten alle Isolate untereinander vollständige Übereinstimmung sowie 100-prozentige Übereinstimmung mit jenen Isolaten, welche in den vergangenen Jahren bei einzelnen Fällen von Tuberkulose bei Rindern und freilebendem Rotwild aus dem Tiroler Lechtal festgestellt wurden. Dieser Fingerprint wurde auch bei Isolaten von TB-positiven Rindern im angrenzenden bayrischen Allgäu gefunden. Da in der besagten geographischen Region traditionsgemäß viele Jungrinder aus verschiedenen Tiroler Bezirken in den Sommermonaten gealpt werden, erfolgte im Herbst 2008 auf Anordnung des Bundesministeriums für Gesundheit eine Tuberkulinisierung aller untersuchungspflichtigen Rinder in den Bezirken Reutte, Landeck, Imst und Innsbruck-Land. Aus Tirol wurden 21 positive M. caprae-Erregerisolierungen aus 14 Beständen gemeldet. Im Jahr 2008 war Enzootische Rinderleukose in Österreich nicht nachweisbar. D) Seit 2008 erstmals flächendeckende Überwachung über Tankmilch – US. Für die Überwachung von nicht Milch liefernden Betrieben wudre ein risikobasierter Stichprobenplan erstellt u Blutproben entnommen. Überwachung erfolgt ebenfalls Blutserologisch. Sanierung u Schlachtung der Reagenten u darauf folgende Nach – US. IBR/IPV war in 3 Beständen mit 4 BHV-1 Seroreagenten nachweisbar, wobei es sich in einem Bestand um ein geimpftes Importtier handelte. E) US mittels Schnelltest: - alle gesund geschlachteten Rinder ab 48 Monaten (seit 2009, vorher 30) - alle not – u. krankgeschlachteten, sowie alle verendeten Rinder ab 24 Monate Entfernung des SRM bei der Schlachtung, Darm bei Tieren jeden Alters, ab 12 Monaten: Schädel, WS, Augen,Tonsillen
- Entsorgung tierischer Abfälle in Österreich An Einrichtungen zur Tierkörperbeseitigungen existieren: 1)Verscharrungsplätze (=genügender Entf. Von menschlichen Wohnungen, Wasserentnahmestellen; so tief angelegt, dass über den Kadavern noch eine zwei Meter hohe Erdschicht zu liegen kommt; frei von Grundwasser; mit einer festen, mind. zwei Meter hohen Einfriedung versehen) 2)Wasenmeistereien 3)Verbrennungsanlagen und Tierkörperverwertungsanstalten (TKV) Kadaver sind in einer der vorhin genannten Möglichkeiten zu beseitigen. Diese Örtlichkeiten oder Räumlichkeiten unterliegen der veterinärpolizeilichen Überwachung Ad TKV: Eine t° von 133°, Druck von 3 bar und t von mind. 20 Minuten sind notwendig, um die Erreger der TSE wie Scrapie, BSE, CJD, usw zu killen. Für die Beseitigung von an einer Seuche befallenen Tiere ist die Gemeinde zuständig. Sie muss deshalb auch für die Beschaffung von Verscharrungsplätzen Sorge tragen. Dabei ist auf sanitäts- und vetpolizeiliche Überlegungen Rücksicht zu nehmen.
- Seuchenüberwachung der Blauzungenkrankheit in Österreich Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue, BT) wurde erstmals im Jahre 1934 in Südafrika festgestellt. Lange Zeit galt die Krankheit als exotische Tierseuche, da sie auf einem Gebiet zwischen dem 40 °N und dem 35 °S weltweit vorgekommen ist. Der Erreger der Blauzungenkrankheit ist ein RNA-Virus, Genus Orbivirus der Familie Reoviridae, von dem derzeit 24 Serotypen weltweit bekannt sind. Zu Beginn 2007 startete das Projekt „Durchführung der Bluetongue Überwachung in Österreich“. Dieses Projekt ist ein Gemeinschaftsprojekt zwischen dem BMG – Veterinärverwaltung, der AGES und dem Naturhistorischen Museum Wien (NHM). Im Jahr 2008 führte die AGES Untersuchungen auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen die Blauzungenkrankheit (BTV-AK) sowie auf das Vorhandensein von viraler RNA (BTV-PCR) mittels rt-RT-PCR durch (Tab. 1 und 2). Die Erfassung und Zählung der Mückenpopulation, die in speziellen Fallen (Schwarzblaulicht-Fallen) gefangen werden, erfolgte im NHM. Im Projektjahr 2008 wurden 54 Standorte in Österreich beprobt (Abb. 1). Der gesamte entomologische Probenumfang beinhaltete 7.936.297 Individuen, 62 % davon konnten der Gattung Culicoides (C.) zugeordnet werden. Mit 91,49 % wurde diese deutlich vom Obsoletus-Komplex dominiert, gefolgt von Arten des Pulicaris- (5,12 %) und des Nubeculosus-Komplexes (1,3 %). Weitere regelmäßig auftretende Arten waren C. furcillatus (1,03 %), C. circumscriptus (0,05 %), C. festivipennis (0,05 %), C. fascipennis (0,04 %) und C. duddingstoni (0,03 %). Ein Prozentsatz von 0,73 % der Culicoides-Individuen war im Rahmen der Routineuntersuchung nicht determinierbar. Von den Tierärzten bzw. Amtstierärzten werden bei lebenden Tieren Blutproben und bei toten Tieren Organproben entnommen, die in den AGES-Instituten für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling,Linz und Innsbruck auf BTV-AK und BTV-PCR untersucht werden. Im Jahr 2008 wurden insgesamt 54.843 Untersuchungen zur Blauzungenkrankheit durchgeführt (Tab. 1 und 2). Am 30. Juli 2008 wurde in den Bundesländern Vorarlberg und Tirol mit der Impfung aller Rinder, Schafe und Ziegen gegen Blauzungenkrankheit begonnen, und ab 15. Dezember 2008 unterlag das gesamte Bundesgebiet der amtlichen Schutzimpfung gemäß § 7 Bluetongue-Bekämpfungsverordnung (BGBl. II Nr. 267/2008). Im Zuge blutserologischer Überwachungsuntersuchungen wurden im Bundesland Oberösterreich (Bezirk Schärding) am 07.11.2008 bei einem österreichischen Rind das erste Mal in Österreich BT-Virus und BTV-Antikörper nachgewiesen. In den darauf folgenden Untersuchungen wurden 9 weitere BTV-8 positive Tiere im Bezirk Schärding gefunden, sodass sich die Gesamtzahl der BTV-8 Fälle im Bezirk Schärding 2008 auf 10 Tiere erhöhte. Ein weiteres BTV-8 Antikörper und PCR positives Tier konnte im Bundesland Vorarlberg im Bezirk Bregenz diagnostiziert werden. Aus allen anderen Proben verlief der Nachweis auf BTV Antikörper und die BTV-PCR negativ.
- Welche Maßnahmen sind beim Innergemeinschaftlichen Handel von Tieren (IGH) durchzuführen a)Absender: -Meldung des Transports bei der lokalen Vetbehörde b) die lokale Veterinärbehörde des Versender-Mitgliedstaates: -Ausstellungen von Gesundheitsbescheinigungen -Meldung des Transports mittels TRACES -Genehmigung des Transportplans (Durchführung von Kontrollen im Vollzug vet-behördlicher Maßnahmen) c)Verfügungsberechtigter (Transporteur): -Mitführung und Vorlage der Bescheinigungen -Einhaltung der (Transport)Bestimmungen -Meldung von Zwischenfällen bei örtlich zuständiger Behörde d) Empfänger: -Anzeige der Ankunft bei lokaler BH einen Werktag im Voraus -Keine Übernahme von nicht entsprechenden Sendungen (BH verst.) -Aufbewahrung der Bescheinigungen für mind. ein Jahr
- Nennen Sie 4 überwachungspflichtige Zoonosen in AUT und erklären sie das Bekämpfungsprogramm gegen die Trichinellose! Campylobacteriose, Salmonellose, Trichinellose, Tuberkulose u.u.u Wichtigste vorbeugende Maßnahme ist die gesetzlich vorgeschriebene Fleischbeschau (Trichinenschau), bei der die Kapseln der Larven gezielt erkannt werden können. (Verdauungsmethode) Erhitzen auf über 70 °C oder Tiefgefrieren bei –15 °C gelten als sicher Larven-abtötend; Räuchern, Pökeln und Trocknen hingegen nicht.