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Handelsrechtlicher Jahresabschluss (Fach) / VI. Erläuterung zu einzelnen Posten (Lektion)
1)Anlagevermögen
2)Umlaufvermögen
3)Eigenkapital
4)Rückstellung
5)Latente Steuern
6)Verbindlichkeiten
7)Rechnungsabgrenzungsposten
8)Haftungsverhältnisse
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- Anlagevermögen:Was sind die Bestandteile des Immaterielle Vermögensgegenstände? •Bestandteile (§ 266 Abs. 2 A. I. HGB) –Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte –Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte (= Patente, Lizenzen, Urheber- und Verlagsrechte, Markenrechte), ähnliche Rechte (= Belieferungsrechte, Wegerechte, Optionsrechte) und Werte (Know-How, Rezepte, Kundenkarteien, ungeschützte Erfindungen) –Geschäfts- oder Firmenwert Betrag, um den der Kaufpreis für ein Unternehmen (asset-deal) den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden übersteigt (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB). –Geleistete Anzahlungen auf immaterielles Anlagevermögen
- Wie funktioniert der Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen, nennen Sie Beispiele! •Wertbestätigung am Markt (Objektivierung) •Entgelt –Gegenleistung dafür, dass der immaterielle Vermögensgegenstand ins Vermögen des Erwerbers übergeht –Anfall von Aufwendungen reicht nicht aus (zB Patentgebühren für die Eintragung eines selbstgeschaffenen Patents) •Beispiele: –Vergütungen nach dem Arbeitnehmererfindungen-Gesetz –Eine Brauerei gewährt Gastwirten Einrichtungszuschüsse gegen Übernahme von Bierbezugsverpflichtungen –Bei der Entwicklung eines EDV-Programms wurde ein externer Spezialist eingeschaltet, der auf Basis eines Werkvertrages tätig war –Einlage von immateriellem Anlagevermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
- Wie wird selbst geschaffenes immaterielles AV in der Bilanz aktiviert und wo ist das geregelt? § 248 Abs. 2, § 255 Abs. 2a HGB Bei dem Erstellungsprozess eines immateriellen Vermögensgegenstands (außer Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenliste u.ä.) wird unterschieden in: • Forschungsphase -eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können -->Aktivierungsverbot (auch bei unzureichender Trennbarkeit der Phasen) •Entwicklungsphase -Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen -->Aktivierungswahlrecht der HK nach § 255 Abs. 2, 2a HGB Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB) (Nutzungsdauer nicht bestimmbar: 5-10 Jahre mit Erläuterung nach § 253 Abs. 3 Satz 4, § 285 Nr. 13 HGB-E idF BilRUG-E) Siehe Unterlagen + Skript S.119
- Anlagevermögen: Wie wird Sofware bilanziert? 27.05 Sofware lässt sich folgendermaßen unterscheiden: - Firmware - Systemsoftware (Standartsoftware bsp. Win10) - Anwendungssoftware (dienen dem Unternehmen auf bestimmte Weise): Standartsoftware (Erwerb von Nutzungsrecht) Individualsoftware Aktivierbarkeit von Individualsoftware: (Relevante Frage: Wer gilt als Hersteller?) -Eigenherstellung --> Aktivierungswahlrecht nach §248 (2) HGB Oder -Einschaltung eines Dritten (Softwarehaus): Herstellungsrisiko beim Softwareanwender --> Aktivierungswahlrecht nach §248 (2) HGB Herstellungsrisiko beim Softwareanbieter --> Aktivierungsgebot (muss aktiviert werden!) Siehe Unterlagen vom 27.05 + Skript S.122
- Was ist customizing von (ERP-)* Software? Customizing: - Versetzung in den betriebsbereiten Zustand à Aktivierungspflicht (§255 (1) HGB)(Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand) - Standartsoftware (Entgeltlicher Erwerb grds. Gegeben) Kriterien: 1. Wesensänderung 2. Wesentliche Verbesserung 3. Erweiterung über den bisherigen Zustand hinaus -->Lt. IDW gelten die gleichen Grundsätze wie bei Individualsoftware, jedoch wären Verbesserungen/Erweiterungen i.S.v. §255 (2) HGB aktivierungspflichtig (nachträgliche AK) *ERP = Enterprise Ressource Planning (Unternehmens-Informationssystem)
- Anlagevermögen: Was beinhaltet der Geschäfts- oder Firmenwert (GoF)? •„Platzhalter“ für alle ökonomischen Vorteile des Unternehmens, die nicht selbst als Vermögensgegenstand konkretisieren (= geschäftswertbildende Faktoren) –hochqualifiziertes Management –starke Stellung am Absatzmarkt –günstige Einkaufsmöglichkeiten –Kundenstamm –Zusammenwirken der Produktionsfaktoren Im Kaufpreis vergütet aber nicht als selbständige Vermögensgegenstände aktivierbar •Aktivierungspflicht für derivativen GoF als fingierter abnutzbarer immaterieller Vermögensgegenstand nach § 246 Abs. 1 S. 4 HGB bei asset deal •Abschreibung über die Nutzungsdauer: -Problem: Bestimmung der Nutzungsdauer des Bündels von Faktoren (ND) -Bei ND > 5 Jahre nach § 285 Nr. 13 HGB Begründung der ND -(Bei fehlender Bestimmbarkeit einer Nutzungsdauer nach § 253 Abs. 3 Satz 4, § 285 Nr. 13 HGB-E idF BilRUG-E: 10 Jahre, Erläuterung der Abschreibungsdauer) •Zuschreibungsverbot nach § 253 Abs. 5 S. 2 HGB ND> 5 Jahre à Begründung im Anhang ND < 5 Jahre à keine Begründung
- Anlagevermögen: Was gehört zu Sachanlagen und wo ist es geregelt? (§ 266 Abs. 2 A. II. HGB) •Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (= Erbbaurechte, Teileigentum, Abbaurechte) und Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken, •Technische Anlagen und Maschinen (= Vermögensgegenstände, die unmittelbar dem betrieblichen Produktionsprozess dienen) •Andere Anlagen (= nicht unmittelbar der Produktion dienende Anlagen z.B. Gleisanlagen), Betriebs- und Geschäftsausstattung •Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
- Anlagevermögen: Was gehört zu Finanzanlagen und wo ist es geregelt? (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB) •Anteile *an verbundenen Unternehmen (= solche Unternehmen, die als Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss des beteiligten Unter-nehmens (Mutterunternehmen) einzubeziehen wären (§ 271 Abs. 2 HGB)) •Ausleihungen an verbundene Unternehmen •Beteiligungen * (= Anteile, die durch dauernde Unternehmensverbindung dem Geschäftsbetrieb dienen; Vermutung gem. § 271 Abs. 1 HGB: größer 20 %) •Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht •Wertpapiere des Anlagevermögens (z.B.: Aktien, soweit keine Anteile an verbundenen Unternehmen oder Beteiligung, oder festverzinsliche Wertpapiere (Obligationen, Pfandbriefe, Zero-Bonds)) •Sonstige Ausleihungen (z.B.: Mitarbeiterdarlehen) *Unterscheidung!
- Anlagevermögen: Wonach richtet sich die Außerplanmäßige Abschreibung? •Beizulegender Wert (Tageswert, Zeitwert) –Berücksichtigt im Gegensatz zum beizulegenden Zeitwert(§255 (4) HGB – Marktpreis) besondere Nützlichkeit für den Bilanzierenden bzw. Synergieeffekte –Bestimmung im Anlagevermögen vorzugsweise als Wiederbeschaffungswert, hilfsweise als Veräußerungswert oder Zukunftserfolgswert •Dauerhaftigkeit einer Wertminderung –Bei abnutzbarem Anlagevermögen bleibt der beizulegende Wert voraussichtlich über einen erheblichen Teil der Restnutzungsdauer unter dem planmäßig fortgeführten Restbuchwert –Bei effizienten Märkten spricht ein gesunkener Marktwert (Preis/pro Aktie x Anzahl der Aktien) für das Vorliegen einer dauerhaften Wertminderung (Diskussion Fundamentalwert(Unternemenswert) vs. Marktwert insb. bei Beteiligungen) –Beachtung des Vorsichtsprinzips (§252 (1) Nr.4 HGB (im Zweifel von dauerhafter Wertminderung auszugehen) Unterschied beizulegender Wert (Wiederbeschaffungswert) und beizulegendem Zeitwert -->Verkaufswert Teilwert = pendant zur planmäßigen Abschreibung (HB) aus der StB Erheblicher Teil: mehr als die Hälfte des AK/HK --> dann dauerhafte Wertminderung (beizulegenden Wert) Wertminderung länger als 15 Jahre dann dauerhafte Wertminderung
- Anlagevermögen: Was könnten die Ursachen für Wertminderungen sein? •gebrauchsbedingt: Wertminderungen durch Gebrauch/Alterung: mengenmäßige Minderung des Leistungsvermögens der Güter •wirtschaftlich bedingt: Wertminderung durch sinkende Wiederbeschaffunspreise: -Technischer Fortschritt -Nachfrageänderung •rechtlich bedingt: Wertminderung aus rechtlichen Gründen (fixierter Zeitraum): -Ablauf von Schutzrechten (Patente) -Auslauf von Miet-/Pacht-/Leasingverträgen
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- Anlagevermögen: Was besagt der Anlagespiegel/Anlagegitter und wo ist das geregelt? (§ 268 Abs. 2 HGB) •Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens •Pflicht nur für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 274a Nr. 1 HGB) •Angabepflichten: –Historische Anschaffungs-/Herstellungskosten –Zugänge/Abgänge des Geschäftsjahrs –Umbuchungen –Zuschreibungen –Abschreibungen (des Geschäftsjahrs und kumuliert) –Restbuchwert (lfd. Jahr und Vorjahr) •Behandlung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) –AK/HK bis € 150 (netto) –AK/HK bis € 1000 (netto) oder –AK/HK bis € 410 (netto)
- Umlaufvermögen: Was sind die Bestandteile der Vorräte und wo wird das geregelt? •Bestandteile (§ 266 Abs. 2 B. I. HGB) –Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (RHB = fremdbezogene Stoffe, die noch unverarbeitet oder noch nicht verbraucht sind), –Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen (= Be- oder Verarbeitung hat stattgefunden) –Fertige Erzeugnisse und Waren (= versandfertige Erzeugnisse, Handelsartikel und Zubehör zu Fertigerzeugnissen) –Geleistete Anzahlungen •Wahlrecht „Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen“ –Offenes Absetzen (z.B. in einer Vorspalte) vom Posten Vorräte oder –Ausweis auf der Passivseite als Verbindlichkeit (§ 268 Abs. 5 S. 2 HGB)
- Umlaufvermögen: Wie wird das Vorratsvermögen bewertet, nach welchem Prinzip? •Zugangswert = Anschaffungs- oder Herstellungskosten •strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB) = Abschreibungspflicht –auf aus Börsenkurs oder Marktpreis abgeleiteten Wert oder –hilfsweise auf beizulegenden Wert –Ableitung des beizulegenden Werts (traditionelle Auffassung): a)Normalbestand RHB, unfertige/fertige Erzeugnisse (Fremdbezug möglich): Beschaffungsmarktpreise b)Unfertige, fertige Erzeugnisse (ohne Fremdbezugsmöglichkeit), Überbestände an RHB, Wertpapiere: Absatzmarktpreise c)Handelswaren, Überbestände unfertige/fertige Erzeugnisse: niedrigerer Wert aus Beschaffungs- oder Absatzmarkt –Ableitung des beizulegenden Werts (moderne Auffassung): -->Verlustfreie Bewertung aus dem Absatzmarkt •Zuschreibungspflicht bis zu den Anschaffungs-/Herstellungskosten (§ 253 Abs. 5 S. 1 HGB)
- Umlaufvermögen: wie funktioniert das Sammelbewertungsverfahren? •Aufgabe des Grundsatzes der Einzelbewertung unter bestimmten Voraussetzungen •Durchschnittsbewertung für gleichartiges Vorratsvermögen sowie Festwert für RHB (§ 256 Satz 2 i.Vm. § 240 Abs. 3,4 HGB) Siehe Unterlagen vom 08.06.2015 •Verbrauchsfolgeverfahren für den Wertansatz gleichartiger Ver-mögensgegenstände des Vorratsvermögens (§ 256 Satz 1 HGB) –Fifo-Verfahren (First in first out) –Lifo-Verfahren (Last in first out)-->Ein Nachweis, dass die angenommene mit der tatsächlichen Verbrauchsfolge übereinstimmt, ist nicht erforderlich,es darf aber nicht offensichtlich gegen die tatsächliche Verbrauchsfolge gerechnet werden Fallbeispiel Sammelbewertungsverfahren – FiFo Skript S.145 LiFo Skript S.146 Bewertung im Vorratsvermögen Skript S.147
- Umlaufvermögen: Was sind die Bestandteile der Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände? •Bestandteile (§ 266 Abs. 2 B. II. HGB) –Forderungen aus Lieferungen und Leistungen –Forderungen gegen verbundene Unternehmen –Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (>20% Beteiligung) –Sonstige Vermögensgegenstände (zB Forderungen gegen Mitarbeiter, Mietkautionen, Steuererstattungsansprüche, Schadenersatzansprüche, debitorische Kreditoren) •Vermerk der Beträge mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (§ 268 Abs. 4 S. 1 HGB)
- Umlaufvermögen: Wie funktioniert die Forderungsbewerung, nach welchem Prinzip? •Grundsatz: Nominalbetrag (Forderung 100, somit BW 100) •Niedrigere Werte (§ 253 Abs. 4 HGB: strenges Niederstwertprinzip) –Ausfallrisiko •Einzelwertberichtigungen (Umbuchung auf dubiose..) •Pauschalwertberichtigungen (Ein Teil aus der Gesamtheit der Erfahrungswerte) –Un- bzw. Unterverzinslichkeit (Hohe Forderungen mit unverzinslichkeit = Barwert; Unterverzinslichkeit: Mutter -->Tochter Marktzins 9% und 2% somit diskontierung mit 7%) –Währungsverluste (§ 256a HGB) (Werminderung durch Währungsumrechnung $ zu € etc..) •Höhere Werte: unrealisierte Währungsgewinne bei Laufzeit bis 1 Jahr (Durchbrechung §252 (1) Nr.4 Gewinnrealisation) •Beispiel Ausfallrisiko: Nominalbetrag der Lieferforderungen inkl. USt € 2.000.000 - Einzelwertberichtigungen (konkrete Anlässe) € 150.000 (netto) - Pauschalwertberichtigungen (allg. Ausfallrisiko) € 80.000 (netto) = Bilanzausweis der Lieferforderungen € 1.770.000
- Umlaufvermögen: Was sind die Bestandteile der Wertpapiere des Umlaufvermögen und Flüssigen Mitteln und wie werden diese bewertet? Bestandteile (§ 266 Abs. 2 B. III. und IV. HGB) •Wertpapiere –Anteile an verbundenen Unternehmen –Sonstige Wertpapiere •„Flüssige Mittel“ –Kassenbestand (Zahlungsmittel in € und Fremdwährung) –Bundesbankguthaben –Guthaben bei Kreditinstituten –Schecks •Bewertung –strenges Niederstwertprinzip –Währungsumrechnung (§ 256a HGB) (Umrechnung zum Stichtagskurs)