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Handelsrechtlicher Jahresabschluss (Fach) / IV. Bewertung (Lektion)
1) Überblick
2) Anschaffungskosten/Herstellungskosten
3) Schulden
4) Bewertungseinheiten bei Sicherungsgeschäft
Diese Lektion wurde von hayabusa999 erstellt.
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- (Überblick) Skript S.76: Welche Ausnahmen gelten für AV (abnutzbar, nicht abnutzbar) und UV? Bewertung von „Zweckvermögen “ und beiKreditinstituten zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert (bei Finanzinstrumenten im Handelsbestand abzüglich Risikoabschlag)
- Was sind Anschaffungskosten und wo sind diese geregelt? Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 HGB) Anschaffungspreis Kaufpreis in € (i.d.R. ohne USt) + Anschaffungsnebenkosten Bezugskosten, Steuern und Zölle, Fundament und Montage, Provisionen, Maklergebühren + nachträgliche AK (HK) z.B. variabler Kaufpreis in Abhängigkeit von Qualität oder Erfolg ./. Anschaffungspreisminderungen Rabatte, Boni, Skonti, Zuschüsse = Anschaffungskosten Zinsen zur Anschaffungsfinanzierung sind nach h.M. keine Anschaffungskosten
- Was sind Herstellungskosten und wo sind diese geregelt? § 255 Abs. 2 HGB •Aufwendungen, die entstehen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten –für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, -seine Erweiterung oder* –eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung* (bessere Nutzbarkeit, Bsp.Immobilien: Energische Maßnahmen, weitergehende Sanierungsmaßnahmen) --> Nur tatsächliche Verbesserungen! Kein Austausch, sonst Aufwand! Keine Abschreibung! •Ziele: Erfolgsneutralität des Herstellungsvorgangs •Herstellungskosten = Bewertungsobergrenze *„Nachträgliche HK“ Info: Instandhaltungskosten direkt abziehbar und somit „besser“ bzw. interessanter
- Welche Kosten gehören zu den Herstellungskosten? •Einzelkosten -->Kosten, die dem Bezugsobjekt (z.B. Produkt) direkt zurechenbar sind •Gemeinkosten --> Kosten, die für mehrere Bezugsobjekte gemeinsam anfallen und nur mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln zugeordnet werden •„angemessene Teile“ der Gemeinkosten keine Einbeziehung von Leerkosten oder übermäßigen Kosten in die Herstellungskosten Bsp. für Leerkosten: (fixe) Gemeinkosten = 100.000€ => 10€/Stück Normalauslastung = 10.000 Stück Ist-Auslastung = 2000 Stück= 100.000 = 50€/Stück 2000 -->Somit ergibt sich ein D von 40€ Leerkosten ¹ HK!! •Fremdkapitalzinsen (Soweit auf Zeitraum bezogen, bei langfristigen Anfertigungsprozesse) –Sofern ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Fremdfinanzierungsmaßnahme (Kreditaufnahme) und dem Herstellungsvorgang besteht –Bsp. Großanlagenbau, Käseherstellung, Whiskyherstellung •Materialkosten –Aufwendungen für RHB –Warenumschließung bei Nahrungs- und Genussmitteln (Dose, Flasche, Tube) -->Verpackungen = dienen zur Verkehrserforderlichkeit --> Tube von Zahnpasta (+) = HK Materialkosten --> Karton für Zahnpasta (-) = HK Vertriebskosten Marketing Versandkarton ≠ Warenumschließung •Fertigungskosten –Insb. Fertigungslöhne für die in der Produktion tätigen Arbeitnehmer einschließlich der Werkmeister –Hierzu gehören auch die Überstunden- und Feiertagszuschläge, die Entgelte für (normale) Ausfallzeiten und die gesetzlichen sowie tariflichen Sozialaufwendungen Akkord- oder Zeitlohn? •Sonderkosten der Fertigung àInsb. Kosten für Modelle, Spezialwerkzeuge und Vorrichtungen, Lizenzen etc. Bsp.: Formen bei Modellautos/Spielzeug
- Wie werden Schulden bewertet und wo wird dies geregelt? Schulden (§ 253 Abs. 1, 2 HGB) •Verbindlichkeiten sind zu ihrem vollen Erfüllungsbetrag* anzusetzen -->Betrag, mit dem die Schuld bei normaler Abwicklung zu erfüllen ist •Rückstellungen sind in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig ist; bei der Rückstellungsbewertung sind erwartete Preis- und Kostenänderungen zu berücksichtigen, soweit ausreichende Hinweise für deren Eintreten vorliegen •Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind mit einem von der Bundesbank zu ermittelnden, der Laufzeit der Verpflichtung entsprechenden durchschnittlichen Marktzins der vergangenen 7 Jahre (für Pensionsrückstellungen wahlweise mit Marktzins für eine Laufzeit von 15 Jahren) zu diskontieren *Bsp.: Rückbau einer Kerntechnischen Anlag Rücklagen für heute oder 10 Jahren; der Betrag richtet sich schätzungsbedingt was zum Erfüllungszeitpunkt zu rechnen ist, ausserdem bezieht man Preissteigerung und –minderung mit ein! -->Vorsichtig bewerten + hohe Anforderungen/Begründungen
- Was ist der Zweck und welche Probleme haben Bewertungseinheiten bei Sicherungsgeschäften? Zweck von Sicherungsstrategien: Vermeidung von Risiken insb. in Bezug auf Wertänderungen und Zahlungsströme durch Abschluss gegenläufiger Geschäfte (ABSICHERUNG) ⇑⇓ Problem aus bilanzieller Sicht: Unterschiedliche bilanzielle Behandlung von Grund- und Sicherungsgeschäft, z.B.: Wareneinkauf auf Ziel für 100 US-$ zur Vermeidung von (Bsp.: Risiko aufgrund --> Wertschwankungen Terminkauf von 100 US-$ -->Verpflichtungsgeschäft mit festgelegten Kurs in 3 Monaten Folge von Vorsichtsprinzip i.V.m. Einzelbewertungsgrundsatz: GuV-wirksame Erfassung von Wertminderungen des einen Geschäfts, aber keine zeitgleiche Erfassung der Wertsteigerung des Gegengeschäfts Lösung: Bewertungseinheit (§ 254 HGB)
- Was sind die Kernvoraussetzung für Bewertungseinheiten bei Sicherungsgeschäften? •Kernvoraussetzungen für die bilanzielle Bildung –Zulässiges Grundgeschäft (Vgg, Schuldem, schwebende Geschäfte..etc §254 HGB) –Zulässiges Sicherungsinstrument –Wirksame Sicherungsbeziehung (Bei Abschluss ist zu überlegen ob einer stattfindet bzw. stattgefunden hat): soweit Ausgleich von Wertänderungen oder Zahlungsströmen aufgrund vergleichbarer Risiken (prospektive Beurteilung) –Überwachung der Wirksamkeit (retrospektive Ermittlung eines etwaigen Betrags der Unwirksamkeit) –Dokumentation (grundsätzlich bei Bildung der Bewertungseinheit, IDW hält wohl auch eine spätere Dokumentation für zulässig) STEHT NICHT IM GESETZ Voraussetzungen der Dokumentation: •Dokumentation (implizit durch interne Anweisung oder explizit durch besondere Darstellung) insbesondere: -Wesentliche Vertragsdaten der in die Bewertungseinheit einbezogenen Grund- und Sicherungsgeschäfte -Art der zu sichernden Risiken -Zeitraum und Umfang der gesichert werden soll -Nachweis der objektiven Eignung zum Ausgleich der Änderung (prospektive Wirksamkeit) -Methode, wie der tatsächliche Ausgleich ex post bestimmt wird (retrospektive Messung der Unwirksamkeit) -IDW: eindeutige Willensbekundung, da Wahlrecht unterstellt •Anhangangaben insbesondere nach § 285 Abs. 1 Nr. 23 HGB und Erläuterungen im Lagebericht
- Was ist die Folge bei der bilanziellen Bildung von Bewertungseinheiten bei Sicherungsgeschäften? -->§ 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3, 4 , § 253 Abs. 1 Satz 1, § 256a HGB sind nicht anzuwenden, soweit (effektiver Teil) wirksame Sicherungsbeziehung (Betragsumfang und Zeitraum), d.h. Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus vergleichbaren Risiken -->Strittig ob explizites Wahlrecht (Institut der Wirtschaftsprüfer) oder Pflicht (in weiten Teilen Literaturauffassung) zur Bildung einer Bewertungseinheit bei Vorliegen der Voraussetzungen. Das IDW behauptet zudem, dass zwar der Grundsatz der zeitlichen Stetigkeit, jedoch nicht der Grundsatz der Methodeneinheitlichkeit gelten solle. •Zulässige Grundgeschäfte: -Vermögensgegenstände -Schulden -schwebende Geschäfte -mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen (Bsp. Verbrennen von Kohle) •Zulässige Sicherungsinstrumente: -->Finanzinstrumente (--> Währungsgeschäfte etc.)(originäre und derivative-->Options, swaps, Future) sowie Termingeschäfte über Erwerb oder Veräußerung von Waren •Wirksamkeit (Sicherungsgeschäft muss sich gegenläufig des Sicherungsinstrument entwickeln! =Wirksamer Ausgleich durch die gegenläufige Entwicklung) -Short cut-Methode / Critical term match -->Vertragsbedingungen anschauen von Grund- und Sicherungsgeschäft ob wirksam, falls ja dann Beleg benötigt -Regressionsanalyse -Dollar-Offset-Methode --> Wertänderung des Grundgeschäfts = 300 = 1 Vollkommender Wertausgleich Wertänderung des Sicherungsgeschäft = 300
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