Handelsrechtlicher Jahresabschluss (Fach) / III. Bilanzansatz (Lektion)
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1) Vermögensgegenstände 2) Schulden
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- Was besagt das Vollständigkeitsgebot und wo ist es geregelt? „Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten …. zu enthalten.“ §246 (1) HGB • Vermögensgegenstände • Schulden • Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) ---------------------------------------------------------------- • Aktive latente Steuern • Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung („Überhang Zweckvermögen“) • Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
- Was ist ein Vermögensgegenstand? Abstrakte Aktivierbarkeit: -->Handelsrecht (herschende Meinung): Vermögensgegenstand = wirtschaftlicher Vorteil, der einzelverwertbar durch: · Veräußerung · Nutzungsüberlassung · Verarbeitung, Verbrauch oder (Einzelvollstreckbarkeit)
- Wie konkret ist ein Vermögensgegenstand aktivierbar, welche Art von Eigentum ist ausschlaggebend? · Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums (§246 (1) S.2 HGB) · Kein Aktivierungsverbot, kein Verzicht wegen eines Aktivierungswahlrechtes (vgl.§248 HGB) · Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen (idR nur Problem beim Einzelkaufmann) Merke: Wirtschaftliches Eigentum geht dem zivilrechtlichen Eigentum vor! §39 AO
- Wie/wem werden Vermögensgegenstände zugerechnnet? ·Persönliche Zuordnung von Vermögensgegenständen knüpft grds. an das (zivil-)rechtliche Eigentum an ·Ggf. ist das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich: - Innehaben von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten während der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands, insb. Innehaben der Chancen (Nutzungsmöglichkeiten, Wertsteigerungen) sowie der Risiken (Nutzungseinschränkungen, Wertminderungen) -Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand, der Gestalt dass der rechtliche Eigentümer wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausgeschlossen wird -Fallen rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, ist der Vgg vom wirtschaftlichen Eigentümer zu bilanzieren
- Welche Ansatzregelungen gibt es für Vermögensgegenstände? Was ist aktivierungsplichtig, wo besteht ein Wahlrecht und in welchen Fällen ist die Aktivierung verboten? · Aktivierungspflicht grds. für alle Vermögensgegenstände (§246 (1) S.1 HGB Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert wird als Vgg fingiert (§246 (1) S.4 HGB · Aktivierungswahlrecht: -selbst geschaffene immaterielle Vgg des Anlagevermögens, soweit Entwicklung - geringwertige (150€) und wohl auch geringwertige (1000€) Vgg des AV aus Wesentlichkeitsgründen -Faktisch auch ohne Entgelt erworbene Vgg (Bewertung mit Null) · Aktivierungsverbot -selbst geschaffene immaterielle Vgg des AV, soweit Grundlagenforschung
- Was besagt das Vollständigkeitsgebot und wo ist es geregelt? „Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten …. zu enthalten.“ §246 (1) HGB • Vermögensgegenstände • Schulden • Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) ---------------------------------------------------------------- • Aktive latente Steuern • Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung („Überhang Zweckvermögen“) • Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
- Wie entstehen Schulden? Was sind die 4 TB? •Vorliegen oder hinreichend wahrscheinliches Entstehen einer rechtlichen oder faktischen Verpflichtung •Rechtliche oder wirtschaftliche Verursachung •Mit der Inanspruchnahme ist zu rechnen •Quantifizierbarkeit Merke: Bei der gutachterlichen Überprüfung: alle Punkte überprüfen!
- Welche Schuldenarten gibt es und wo sind diese geregelt? Schulden §249 HGB: · Sichere Außenverpflichtung --> Verbindlichkeit · Unsichere Außenverpflichtung: -rechtlich --> Verbindllichkeitsrückstellung --> Drohverlustrückstellung -faktisch --> Kulanzrückstellung · (Innenverpflichtung) --> (Aufwandrückstellung)
- Welche Ansatzregelungen gibt es für Schulden? Welche müssen, dürfen oder dürfen gar nicht angesetzt werden? ·Passvierungspflicht -Verbindlichkeiten -Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten -Drohverlustrückstellungen -Kulanzrückstellungen -Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung mit Nachholung in den kommenden 3 Monaten -Rückstellung für unterlassene Abraumbeseitigung mit einem Jahr Nachholfrist ·Passivierungswahlrecht –Rückstellungen für unmittelbare Pensionsaltzusagen (Erstzusage vor 1987) - Rückstellungen für mittelbare Pensionszusagen ·Passivierungsverbot -Rückstellungen für andere als die in §249 (1) HGB genannten Zwecke -faktisch: Alterversorgungsverpflichtungen, soweit sie durch dem Gläubigerzugriff entzogene Vgg gedeckt sind, die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen dienen („Zweckvermögen)