Handelsrechtlicher Jahresabschluss (Fach) / III. Bilanzansatz (Lektion)

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1) Vermögensgegenstände 2) Schulden

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  • Was besagt das Vollständigkeitsgebot und wo ist es geregelt? „Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten …. zu enthalten.“  §246 (1) HGB • Vermögensgegenstände • Schulden • Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) ---------------------------------------------------------------- • Aktive latente Steuern • Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung („Überhang Zweckvermögen“) • Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 
  • Was ist ein Vermögensgegenstand? Abstrakte Aktivierbarkeit: -->Handelsrecht (herschende Meinung): Vermögensgegenstand = wirtschaftlicher Vorteil, der einzelverwertbar durch: ·         Veräußerung ·         Nutzungsüberlassung ·         Verarbeitung, Verbrauch oder (Einzelvollstreckbarkeit)
  • Wie konkret ist ein Vermögensgegenstand aktivierbar, welche Art von Eigentum ist ausschlaggebend? ·         Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums (§246 (1) S.2 HGB) ·         Kein Aktivierungsverbot, kein Verzicht wegen eines Aktivierungswahlrechtes (vgl.§248 HGB) ·         Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen (idR nur Problem beim Einzelkaufmann) Merke: Wirtschaftliches Eigentum geht dem zivilrechtlichen Eigentum vor! §39 AO
  • Wie/wem werden Vermögensgegenstände zugerechnnet? ·Persönliche Zuordnung von Vermögensgegenständen knüpft grds. an das (zivil-)rechtliche Eigentum an ·Ggf. ist das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich: - Innehaben von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten während der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands, insb. Innehaben der Chancen (Nutzungsmöglichkeiten, Wertsteigerungen) sowie der Risiken (Nutzungseinschränkungen, Wertminderungen) -Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand, der Gestalt dass der rechtliche Eigentümer wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausgeschlossen wird -Fallen rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, ist der Vgg vom wirtschaftlichen Eigentümer zu bilanzieren
  • Welche Ansatzregelungen gibt es für Vermögensgegenstände? Was ist aktivierungsplichtig, wo besteht ein Wahlrecht und in welchen Fällen ist die Aktivierung verboten? ·  Aktivierungspflicht  grds. für alle Vermögensgegenstände (§246 (1) S.1 HGB      Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert wird als Vgg fingiert (§246 (1) S.4 HGB ·  Aktivierungswahlrecht: -selbst geschaffene immaterielle Vgg des Anlagevermögens, soweit Entwicklung      - geringwertige (150€) und wohl auch geringwertige (1000€) Vgg des AV        aus              Wesentlichkeitsgründen       -Faktisch auch ohne Entgelt erworbene Vgg (Bewertung mit Null) ·         Aktivierungsverbot   -selbst geschaffene immaterielle Vgg des AV, soweit Grundlagenforschung
  • Was besagt das Vollständigkeitsgebot und wo ist es geregelt? „Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten …. zu enthalten.“  §246 (1) HGB • Vermögensgegenstände • Schulden • Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) ---------------------------------------------------------------- • Aktive latente Steuern • Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung („Überhang Zweckvermögen“) • Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag  
  • Wie entstehen Schulden? Was sind die 4 TB? •Vorliegen oder hinreichend wahrscheinliches Entstehen einer rechtlichen oder faktischen Verpflichtung •Rechtliche oder wirtschaftliche Verursachung •Mit der Inanspruchnahme ist zu rechnen •Quantifizierbarkeit   Merke: Bei der gutachterlichen Überprüfung: alle Punkte überprüfen!
  • Welche Schuldenarten gibt es und wo sind diese geregelt? Schulden §249 HGB:   ·         Sichere Außenverpflichtung --> Verbindlichkeit ·         Unsichere Außenverpflichtung: -rechtlich --> Verbindllichkeitsrückstellung                                                                             -->  Drohverlustrückstellung                                                             -faktisch   --> Kulanzrückstellung ·         (Innenverpflichtung) --> (Aufwandrückstellung)
  • Welche Ansatzregelungen gibt es für Schulden? Welche müssen, dürfen oder dürfen gar nicht angesetzt werden? ·Passvierungspflicht -Verbindlichkeiten -Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten -Drohverlustrückstellungen  -Kulanzrückstellungen -Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung mit                                                            Nachholung in den kommenden 3 Monaten  -Rückstellung für unterlassene Abraumbeseitigung mit einem Jahr Nachholfrist ·Passivierungswahlrecht –Rückstellungen für unmittelbare Pensionsaltzusagen (Erstzusage vor 1987) - Rückstellungen für mittelbare Pensionszusagen ·Passivierungsverbot         -Rückstellungen für andere als die in §249 (1) HGB genannten Zwecke -faktisch: Alterversorgungsverpflichtungen, soweit sie durch dem Gläubigerzugriff entzogene Vgg gedeckt sind, die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen dienen („Zweckvermögen)