28
Handelsrechtlicher Jahresabschluss (Fach) / Einführung + Grundlagen (Lektion)
I. Einführung
II.
1)Gesetzliche Regelung zur Rechnungslegung
2)Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Diese Lektion wurde von hayabusa999 erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
Anzeige
- Was sind die Zwecke des Jahresabschlusses? Informationen (i.w.S.): -Dokumentation - Informationen (i.e.S.): · Entscheidungshilfen bei Investionsentscheidungen -->Information von außen- stehenden Dritten -->Selbstinformation des Kaufmanns · Rechenschaft -Zahlungsbemessung: · Begrenzung von Entnahmen (Kapitalerhaltung) § 57 III AktG: „Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.“ § 30 I GmbHG: „Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.“ · Sicherung von Ausschüttungsansprüchen (§ 58 Abs. 4 AktG; § 29 Abs. 1 GmbHG) · Indirekt: Steuerbemessungsgrundlage
- Was vesteht man unter Atypischen PersG und wie werden sie handelsrechtlich geregelt? § 264a HGB à Atypische Personenhandelsgesellschaften --> OHG und KG, bei denen kein persönlich haftender G´fter eine natürliche Person ist gelten dann (strengere Vorschriften) für KapG
- Welche unterschiedlichen Ansichten bzgl. der Buchführungspflicht gibt es zwischen HR und StR? •Handelsrecht –§ 238 Abs. 1 S. 1 HGB: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“ –Alle Vollkaufleute gem. §§ 1 - 6 HGB –Ausnahme: kleine Einzelkaufleute § 241a HGB •Steuerrecht –abgeleitete Buchführungspflicht gem. § 140 AO für alle, die nicht nach steuerlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind –originäre Buchführungspflicht gem. § 141 AO für alle, deren Gewinn oder Umsatz die gleichen Grenzen wie nach § 241a HGB überschreitet
- Was sind die Anforderung bei der Buchführung und der Handelsbücher? •§ 238 Abs. 1 HGB (Buchführungsanforderungen ) –Sachverständiger Dritter muss sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über Geschäftsvorfälle und Lage des Unternehmens verschaffen können –Entstehung und Abwicklung der Geschäftsvorfälle müssen sich verfolgen lassen –keine Buchung ohne Beleg •§ 239 HGB (Handelsbücher ) –Eintragungen müssen in einer lebenden Sprache erfolgen –Geschäftsvorfälle müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfasst werden –Buchungen/Eintragungen dürfen nicht nachträglich so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist - Zwar keine Währung festgelegt, aber Jahresabschluss (Bilanz) muss in € erfolgen --> Bei nicht Einhaltung bsp. veränderbare Buchungen wird die Steuer verworfen und geschätzt!
- Was versteht man unter Inventar? •Begriff (§ 240 HGB) -Bestandsverzeichnis des Vermögens und der Schulden des Kaufmanns nach Art, Menge und Wert •Bestandteile -Vermögen, Schulden und Reinvermögen •Aufgabe -Grundlage für Bilanzerstellung •Inventur -Tätigkeit der Bestandsaufnahme mit Hilfe unterschiedlicher Inventurverfahren
- Was versteht man unter Inventur, welche Verfahren gibt es? •Inventur (§ 240 HGB) –körperliche Bestandsaufnahme durch Zählen, Messen, Wiegen etc. –Buchinventur - Durchführung anhand der Buchführung und Unterlagen –Vermögensgegenstände und Schulden sind jeweils einzeln nach Art, Menge und Wert zu einem bestimmten Stichtag zu erfassen –Inventurvereinfachungen (Gruppenbewertung, Festbewertung )
- Welche Arten von Inventurerleichterungen gibt es? Neben der klassischen Stichtagsinventur, die 10 Tage vor und nach dem Bilanzstichtag durchgeführt wird (Ggf. mengen- und wertmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung) gibt es insgesamt 3 Möglichkeiten zur Inventurerleichterung nach §241 HGB: - Vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur (wertmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung)* - Permanente Inventur (Verlässliche Lagerbuchführung (Mengenfortschreibung)* - Stichprobeninventur *nicht bei verderblichen oder besonders wertvollen VGG
- Was sind die Bestandteile des Inventars? A. Vermögen I. Anlagevermögen (dauerhaft) II. Umlaufvermögen (kurzfristig) B. Schulden (Fremdkapital) C. Reinvermögen (A. - B.)
- Wo sind die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten im HGB geregelt und was kann bei einem Rechtsstreit passieren? •Der Kaufmann hat gem. § 257 HGB bestimmte Unterlagen geordnet aufzubewahren. •Aufbewahrungsfrist beträgt für: –Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Buchungsbelege: 10 Jahre –Handelsbriefe (= Schriftstücke, die das Handelsgewerbe betreffen): 6 Jahre •Aufbewahrungsform: –Eröffnungsbilanz und Abschlüsse: Urschrift –übrige Unterlagen: als Wiedergabe auf einem Bildträger (Mikrofilm) oder anderen Datenträgern •Vorlagepflicht (§ 258 HGB) Bei einem Rechtsstreit kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher anordnen.
- Was sind die Aufstellungsgrundsätze des Jahresabschlusses? •Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen (§ 244 HGB, zur Währungsumrechnung § 256a HGB) •Alle Kaufleute § 243 HGB Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich und nach den (GoB) aufzustellen •Kapitalgesellschaften § 264 Abs. 2 HGB (Generalnorm!) Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage („true and fair view“) zu vermitteln lex specialis geht vor!
- Anzeige
- Wann sind die Aufstellungsfristen des Jahresabschlusses? •Alle Kaufleute § 243 Abs. 3 HGB: innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit (Rechtsprechung: bis zu 12 Monate) •Kapitalgesellschaften § 264 Abs. 1 HGB: –kleine: innerhalb von 6 Monaten –mittelgroße, große: innerhalb von 3 Monaten •(große) Einzelkaufleute oder Personenhandelsgesellschaften § 5 Abs. 1 PublG: innerhalb von 3 Monaten
- Was sind die zentralen Fragen der Rechnungslegung? •Was muss oder darf als Vermögen, Schulden und Eigenkapital bilanziert werden (Ansatz)? •Wie sind die Bilanzposten zu bewerten (Bewertung)? •Wie sind Vermögen, Schulden und Eigenkapital in der Bilanz darzustellen (Ausweis Bilanz)? •Wann sind Erfolge aus Rechnungslegungssicht entstanden und damit zu erfassen? •Wie sind Erfolge in der GuV darzustellen (Ausweis GuV)? •Welche zusätzlichen Informationen sollten den Adressaten zur Verfügung gestellt werden?
- Welche Methoden der Ableitungen von den GOB gibt es? Induktive Methode – aus der Übung/Praxis sog. („königlicher“ bzw.) ehrenwerter Kaufleute Deduktive Methode – aus den Zwecken der Rechnungslegung Hermeneutische Methode – aus allen Einflusselementen der Rechnungslegung -Wortlaut und Wortsinn, Bedeutungszusammenhang, Entstehungsgeschichte und Zwecke gesetzlicher Regelungen -Mit der Rechnungslegung verfolgte Zwecke
- Was besagt das Vorsichtsprinzip und wo ist es geregelt? „Es ist vorsichtig zu bewerten, …“ §252 (1) Nr.4 HGB •H.M. Kaufmann soll sich im Zweifel lieber ärmer als reicher rechnen •Grundlage für –Ansatz von Vermögen und Schulden -->Strengere Anforderungen für den Ansatz von Vermögen als für den Ansatz von Schulden –Bewertung von Vermögen und Schulden -->bei gegebenen Schätzbandbreiten Wertansatz von Vermögen (Schulden) niedriger (höher) als mit Eintritts-wahrscheinlichkeiten gewichtetes arithmetisches Mittel -->AK/HK grundsätzlich als Wertobergrenze –Gewinnrealisation und Verlustantizipation !!!!!!!
- Was besagt das Realisationsprinzip und wo ist es geregelt? Wann erfolgt die Realisation bzw. wann liegt ein 'realisierter' Gewinn vor? „Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.“ §252 (1) Nr.4 HGB •Realisation sobald das Leistungserfüllungsrisiko des Sachleistungsverpflichteten abgebaut ist (quasisicherer Anspruch auf Gegenleistung) • „Realisierter Gewinn“ entspricht dem Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (Dauerhafter Übergang der Risiken: insb. Risiko der zufälligen Verschlechterung (=Übergang von Preisrisiko und Wertänderungsrisiko) Kunde muss noch nicht gezahlt haben •Ausnahmen: Bilanzierung unrealisierter Wertsteigerungen durch –Bewertung von Finanzinstrumenten im Handelsbestand mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Risikoabschlag bei Kreditinstituten (§ 340e Abs. 3 HGB) –Umrechnung kurzfristiger Fremdwährungsposten mit dem Stichtagskurs (§ 256a HGB) –Bewertung von Zweckvermögen mit dem beizulegenden Zeitwert mit Ausschüttungssperre (§§ 246 Abs. 2, 253 Abs. 1 Satz 4, 268 Abs. 8 Satz 3 HGB)
- Wie unterscheidet sich der Ansatz von Vermögen und Schulden? -->Strengere Anforderungen für den Ansatz! Gewinne: niedriger Schulden: höher $252 (1) Nr. 4 HGB Vorhersehbare Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, Gewinne erst, wenn sie realisiert sind
- Was besagt das Verlustantizipationsprinzip und wo ist es geregelt? „… namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind …“ •Ungleichbehandlung von unrealisierten Gewinnen und Verlusten (= Imparitätsprinzip) •Antizipation von vorhersehbaren Risiken und entstandenen Verlusten •Bewertungskonsequenzen –Niederstwertprinzip bei Vermögensgegenständen –Höchstwertprinzip bei Schulden •Ansatzkonsequenzen: Bildung von Rückstellungen insb. für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; steuerlich nicht mehr zulässig, § 5 Abs. 4a EStG)
- Was besagt das Verlustantizipationsprinzip und die Folgegrundsätze? Vorsichtsprinzip: Realisationsprinzip/Anschaffungskostenprinzip --> Es dürfen nur realisierte Gewinne berücksichtigt werden. Bewertung oberhalb der Anschaffungs-/Herstellungskosten ist grds. nicht erlaubt. Verlustantizipationsprinzip (Entstandene, aber noch nicht realisierte Verluste müssen berücksichtigt werden) -->Aktivseite = Niederwertprinzip Bsp.: Ware Kaufpreis 100€ im Bestand, Verkaufspreis am Stichtag nur 90€ -->Abwertung der Ware um 10€ --> Passivseite = Höchstwertprinzip; Droh-Verlust-Rückstellung Bsp.: Ware zum Preis von 100€ bestellt, aber noch nicht geliefert, Verkaufspreis am Stichtag nur 90 Droh-Verlust-Rückstellung von 10€
- Was besagt der Grundsatz der Einzelbewertung und wo ist er geregelt? „Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten“ §252 (1) Nr.3 HGB •Wertminderungen bei einzelnen Posten dürfen nicht durch Wertsteigerungen bei anderen Posten kompensiert werden. •Beispiele für Ausnahmen: –Fest- und Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 3 und 4 HGB*), Verbrauchsfolgeverfahren (FiFo und LiFo; § 256 HGB) –Bewertungseinheiten insb. bei gemeinsam genutzten Vermögensgegenständen wegen Unwirtschaftlichkeit der Einzelbewertung oder Verstoß gegen Generalnorm aufgrund Einzelbewertung, z.B. technische Großanlagen? –Bewertungseinheiten bei Sicherungsgeschäfte (§ 254 HGB) *Bsp.: Porzellan im Restaurant: Bei Bruch à Anschaffungs BS: Aufwand an Bank/Kasse Bestand anfangs erfassen und einen Festwert für 3 Jahre festlegen ¹ Einzelbewertung Gruppenbewertung nach §240 (4) HGB Durchschnittsbewertung: Gleitender Durchschnitt: - Alles zusammenfassen + Durchschnitt errechnen und fiktiven Preis zuordnen - Auch bei Schulden (bsp. Gewährleistungen) richtet sich nach Erfahrungswerten - Pensionszusagen à richten sich nach Sterbetafeln
- Was besagt der Fortführungsprämisse bzw. Going-Concern-Prämisse wo ist sie geregelt, was sind die Ausnahmen? „Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.“ §252 (1) Nr.2 HGB •Beispiele für Gegebenheiten: Insolvenz, Aufgabe der Geschäftstätigkeit, Wegfall wichtiger Abnehmer, Kündigung von Kreditlinien •Bedeutung der Fortführungsprämisse: –Gegenstände des Anlagevermögens können planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden (= keine Bewertung zu Einzelveräußerungswerten) –Schulden, die bei Liquidation entstehen (z.B. Sozialplanverpflichtungen), dürfen nicht bilanziert werden Ausnahmen: angehende Insolvenz --> keine Fortführung -->Bilanzierung: Zerschlagungswerte ohne Fortführung Infos im Anhang des Lageberichts wenn Fortführungsannahme nicht aufrecht erhalten werden kann
- Was besagt das Periodisierungsprinzip und wo ist es geregelt? „Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprecheneden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.“ §252 (1) Nr.5 HGB •Grundsatz der sachlichen Abgrenzung -Leistungsbezogene Aufwendungen werden mit den zugehörigen Erträgen in den Perioden der Leistungserbringung erfasst, z.B. Umsatzerlöse und Wareneinsatz bei Lieferung, Abschreibungen in Nutzungsperioden •Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung -->Zeitraumbezogene Aufwendungen werden pro rata temporis (zeitproportional) erfasst, z.B. Mieten, Zinsen -->Erträge/Aufwendungen ohne Leistungs- oder Zeitbezug werden in der Periode des Anfalls erfasst, z.B. Verschmelzungserfolge, Schenkungen, außerplanmäßige Wertminderungen
- Wann ist der ARaP passiv oder Aktiv? Ausgabe/Aufwand --> aktiver ARAP Einnahme/Ertrag --> passiver ARAP
- Was besagt das Stichtags-/ Werterhellungsprinzip und wo ist es geregelt? §252 (1) Nr.3,4 HGB „Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag … zu bewerten“ : -Geschäftsvorfälle/Erkenntnisse während des Geschäftsjahres --> Abbildung/Berücksichtigung im Jahresabschluss (Bilanz und GuV) -Nach dem Abschlussstichtag bis zur Aufstellung: · Werterhellende Ereignisse RÜCKWIRKENDE Berücksichtigung in Bilanz/GuV Bsp.: Kunde stellt nach längerer schlechter Entwicklung vor Aufstellung der Bilanz im Folgejahr Insolvenzantrag. Folge: Abwertung der Kundenforderung =>Veränderung der Wertverhältnisse im alten Geschäftsjahr und man erfährt es im neuen Jahr bsp. nachträgliches Gerichtsurteil · Wertbegründende Ereignisse --> Keine Berücksichtigung in Bilanz/GuV Bsp.: Lagerhalle brennt zu Beginn des Folgejahres ab Folge: Berichterstattung im Lagebericht (Ereignis von besonderer Bedeutung) Wertverhältnisse im neuen Geschäftsjahr verändert (singulares Ereignis)
- Welche Arten von Stetigkeitsprinzipien gibt es und wo ist es geregelt? Ansatzstetigkeit (§ 246 Abs. 3 HGB) WIRD NACHGEBESSERT „Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten.“ –Unter Ansatzmethoden sind bestimmte Vorgehensweisen bei Festlegung der Bilanzierung dem Grunde nach zu verstehen; dies betrifft •gesetzliche Ansatzwahlrechte •Ausübung von Ermessensspielräumen beim Ansatz –Ziel: Sicherung der Vergleichbarkeit im Zeitablauf –Beispiele: •Wahlweise Aktivierung eines Disagios •Wahlweise Aktivierung von selbsterstelltem immateriellen Anlagevermögen à §248 (2) HGB Wahlrecht muss beibehalten werden Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) „Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.“ •Unter Bewertungsmethoden sind bestimmte, in ihrem Ablauf definierte Verfahren der Wertfindung zu verstehen. •Ziel: Sicherung der Vergleichbarkeit im Zeitablauf •Beispiele: –Verfahren zur Ermittlung der Herstellungskosten –Methoden der Nutzungsdauerschätzungen Abweichungen von Ansatz- und Bewertungsstetigkeit –Angabepflichten Begründungen für und Auswirkungen von Abweichungen müssen im Anhang angegeben werden (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB) und gerechtfertigt sein (§ 252 Abs. 2 HGB) –Beispiele •Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen •Aufgabe der Fortführungsprämisse •Änderung der Konzernzugehörigkeit •Anpassung an die Ergebnisse einer steuerlichen Außenprüfung Beschreiben Sie kurz das Stetigkeitsprinzip und die Auswirkungen! Methodeneinheitlichkeit (sachliche Stetigkeit) KLAUSUR Aus der Ansatz- und Bewertungsstetigkeit folgt, dass art- und funktionsgleiche Vermögensgegenstände und Schulden nach gleichen Methoden anzusetzen und zu bewerten sind Darstellungsstetigkeit (§ 265 Abs. 1 HGB) „Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.“
- Was besagt das Saldierungsverbot und wo ist es geregelt? „Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen … verrechnet werden.“ §246 (2) HGB •Zweck: Sicherung der Klarheit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit des Abschlusses •Ausnahmen insb. –Altersversorgungsverpflichtungen, soweit sie durch dem Gläubigerzugriff entzogene Vermögensgegenstände gedeckt sind, die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen dienen („Zweckvermögen“) sowie zugehörige Aufwendungen und Erträge –Aufrechnungslage (§ 387 BGB) –Bewertungseinheiten, insb. bei Einfrierungsmethode
- Was ist Zweckvermögen und wie sind die Voraussetzungen/Auswirkungen? Zweckvermögen sind Bsp. Pensionszusagen gegenüber AN Voraussetzungen (Merkmale müssen beide erfüllt sein): - Widmung zur Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen (Aktive Gestaltung: schriftlich) - Insolvenzsicherheit vor den sonstigen Gläubigern des Unternehmens (kein Zugriff) --> Treuhand A Bilanz P WP AK 30 Pensionsrückstelliung Zeitwert 40 100 - 40 60 BS: Pensionsrückstellung 40 an Wertpapier 30 An Ertrag 10 Merke: Durchbrechung des Saldierungsverbot + Realisationsprinzip à explizite Anordnung nach §246 (2) HGB!
- Was sind die Voraussetzungen der Aufrechnungslage und wo ist das geregelt? §387 BGB Voraussetzungen: - Gleichartige Ansprüche - Personenidentität A«B - Fälligkeit der eigenen Forderung - Erfüllbarkeit der eigenen Schuldverpflichtungen . A Ford. 200 Verb. 120 80
- Was besagt das Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und wo ist es geregelt? •Ergibt sich aus den Abschlusszwecken •Regelung zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise in § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 268 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 HGB •Zivilrechtliches Eigentum im Rechtssinne nicht maßgeblich für die bilanzielle Erfassung von Vermögensgegenständen, sondern das wirtschaftliche Eigentum (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB), z.B. bei –Eigentumsvorbehalt –Sicherungsübereignung –Treuhandvermögen –zu Kriterien für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums siehe Abschn. Bilanzansatz Bsp.: Leasingfirma = zivilr. Eigentümer Leasingnehmer = wirtschaftl. Eigentumer