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Privatrecht (Fach) / 3.Schuldrecht (Lektion)
S44 - 74
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- Schuldverhältnis die Summe aller sachlich zusammengehörenden, miteinander verbundenen , wechselseitigen subjektiven Rechte und Pflichen zwischen Gläubiger und Schuldner
- Haftung = Einstehen für die Schuld
- Begründung von Schuldverhältnissen durch... - Rechtsgeschäft (Vertrag oder einseitig)- vorertraglichen Konktakt (culpa in contrahendo)- Erfüllung gesetzlicher Tatbestände
- Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse - werden durch Vertragsabschluss begründet. - Ausnahmen bilden Schuldverhältnisse aufgrund einseitiger RG, zB Auslobung: öffentich bekannt gemachte Zusage einer Belohnng für eine bestimmte Leistung (§860 ABGB), besondere Form der Auslobung: Preisausschreiben
- Schuldverhältnisse aufgrund vorvertraglichen Kontakts zw Parteien bestehen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, deren Verletzung zu Schadenersatz führen kann => culpa in contrahendo
- gesetzliche Schuldverhältnisse beruhen nicht auf rechtsgeschäftlichen WE, sondern auf der Erfüllung gesetzlicher Tatbestände
- Ziel- und Dauerschuldverhältnisse Zielschuldverhältnis: auf Erbringung einer einmaligen Leistung gerichtet; endet durch ErfüllungzB Kauf, Tausch, Schenkung, WerkvertagDauerschuldverhältnis: andauernde od. laufend wiederkehrende Leistung/Verhalten wird geschuldet; endet durch Zeitablauf, einvernehmliche Auflösung, KündigungzB Mietvertrag, Arbeitsvertrag
- Gattungsschulden und Stückschulden Gattungsschulden (Genussschulden): Leistungsgegenstand durch generelle Merkmale festgelegt (zB 1kg mehlige Kartoffel) Stückschulden (Speziesschulden): Leistungsgegenstand durch individuelle Merkmale festgelegt (zB das Fahrad von Max)
- Geldschulden (Geld = das vom Staat anerkannte Zahlungsmittel)= Nominalschulden: auf den Nennwert, nicht die Kaufkraft kommt es an - dem Gläubiger stehen bei gesunkener Kaufkraft Wertsicherungsklauseln zu
- Leistungsstörungen Überblick = Störungen bei der Erfüllung eines gültig begründeten Schuldverhältnissesdazu gehören: - nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung - Verzug - Gewährleistung - sonstige ("positive") Vertragsverletzungen (- laesio enormis)bei Aufhebung des Vertrags wegen Leistungsstörung: schuldrechtlich ex tunc; sachenrechtlich ex nunc
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- Gewährleistung = Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und Rechsmängel, welche die Leistun im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist- Gläubiger kann bei Mangel die Annahme verweigern ohne in Annahmeverzug zu geraten - Zweck: Wiederherstellung der vereinbarten Relation der vertraglichen Leistungen (subjektive Äquivalenz)- greift kraft Gesetzes ein (besondere Vereinbarung bearf es aber bei Garantie, die häufig vom Verkäufer/Hersteller abgegeben wird)
- Mängelrüge §377 UGBÜbernehmer ist nicht verpflichtet, dem Übergeber den Mangel anzuzeigen
- Verjährung der Gewährleistungsrechte §933 ABGBbei bewegliche Sachen 2Junbewegliche Sachen 3Jbei Rechtsmängel: Frist ab Erkennbarkeit des Rechtsmangelsbei Sachängeln: Frist ab Übergabe
- Schadenersatz statt Gewährleistung §933a ABGBGewährleistung: Übergeber trifft an der Mangelhaftigkeit kein VerschuldenSchadenersatz: Übergeber hat Mangel verursachtlängere Verjährungsfrist: 3J ab Kenntnis von Schaden und Schädiger/Mangelfür Mangelschäden (Schaden an der Leistung) - vgl Gewährleistungsbehelfe: zunächst Verbesserung/Austausch; 2.Ebene statt Preisminderung/Wandlung: GeldersatzMangelfolgeschäden:Schäden, infolge des Mangels zusätzliche eingetroffenBegleitschäden: Schäden, die an sonstigen Rechtsgütern des Gläubigers eintreten obwohl Hauptleistung ordnungsgemäß erbrachtzu ersetzen, wenn Schutz- u Sorgfaltspflichten vom Schuldner schuldhaft verletzt wurden -> "positive Vertragsverletzung"
- laesio enormis = Verkürzung über die HälfteWenn die Leistung nicht einmal die Hälfte der Gegenleistung wert ist, darf der Gegenleistungspflichtige die " Aufhebung des Vertrags" fordern-Schwierigkeit wegen Feststellung der wahren Werteverhältnisse
- Konsensual- und Realverträge Konsensualverträge: allein durch Willensübereinstimmung (Konsens) der ParteienRealverträge: neben Willenseinigung eine faktische Leistung zB Leihvertrag
- synallagmatische Verträge = zweiseitig verpflichtenden Vertrag, wenn gegenüberstehende Leistungen nach dem Prinzip "do ut des" ("ich gebe, damit du gibst") verknüpft sind ; auch SynallagmaLeistungen sind gleichtzeitig auszutauschenEinrede des nicht erfüllten Vertrages; Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages:solange die Leistung eines Partners nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann anderer Partner seine Leistung zurückbehalten
- Veräußerungsverträge (Die wichtigsten Vertragstypen) Zweck: Sachen ins Eigentum anderer zu übertragen- Kaufvertrag - Tauschvertrag (Ware gegen Ware)- Schenkungsvertrag (unentgeltliche Übertragung)
- Gebrauchsüberlassungsverträge (die wichtigsten Vertagstypen) räumen den Gebrauch von Sachen ein, ohe eine endgültige Übertragung ins Eigentum eines anderen zu bezwecken- Bestandverträge Miete: entgeltliche Überlassung einer (un)beweglichen Sache zum Gebrauch Pacht: entgeltliche Überlassung einer (un)beweglichen Sache zu Gebrauch und Nutzung (Fruchtbezug)- Leihvertrag: unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit(-Darlehensvertrag: Hauptanwendungsfall Kreditvertrag)
- Dienstleistungsverträge (Die wichtigsten Vertragstypen) betreffen bestimmte Tätigkeiten des Schuldners- Arbeitsvertrag (persönliche Abhängigkeit von Arbeitgeberweisungen)- freier Dienstvertrag (nicht persönlich abhängig)- Werkvertrag (bestimmter Erfolg wird herbeigeführt; keine persönl. Abhängigkeit)- Auftrag (Bevollmächtigungsvertrag; Durchführung von RG und Rechtshandlungen für einen anderen)- Verwahrungsvertrag (jmd nimmt eine Sache für eine bestimmte Zeit in Verwahrung)
- Gesellschaftsverträge (Die wichtigsten Vertragstypen) sind auf die Verfolgung gemeinsamer Ziele gerichtet Gesellschaftsformen insb unternehmensrechtliche Personengesellschaften (OG, KG, Stille Gesellschaft) und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) sowie Genossenschaften (GenG)
- Sicherungsverträge (Die wichtigsten Vertragstypen) dienen der Sicherung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner-Bürgschaftvertrag Jmd verspricht, den Gläubiger zu befriedigen, sollte der Schuldner nicht zahlen; bedarf der Schriftform- Pfand(bestellungs)vertrag Pfandvertrag (ehem Pfandrealvertrag): Vertrag, mit dem das Pfandrect tatsächlich eingeräumt wird Pfandbestellungsvertrag: Vertrag, durch den sich jemand zur künftigen Bestellung eines Pfandrechts verpflichtet
- Glücksverträge (Die wichtigsten Vertragstypen) hängt vom Zufall abWete, Spiel, Hoffnungskauf, Erbschaftskauf, Leibrentenvertrag, Versicherungsvertrag
- Frei gestaltete Verträge (Die wichtigsten Vertragstypen) Gemischte Verträge: zB Kauf-Tausch; Dienstvertrag-MietvertragAtypische Verträge: zB Garantieverträge, Franchiseverträge; GaragierungsverträgeAbsorbtionstheorie: ein Vertragstyp dominiertKombinationstheorie: Vertragstypen miteinander kombiniert (schwierig bei atypischen V)
- Verbrauchervertragsrecht = Sonderprivatrecht für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher.- relativ zwingendes Recht (nur zugunsten des Verbrauchers abbedungen)Unternehmer ist eine Person, die ein RG zu einem Zweck abschließt, das mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehtVerbraucher ist die Person, auf die das nicht zutrifft (negative Verbraucherdefinition)- geht prinzipiell von Unterlegenheit des Verbrauchers gegenüber Unternehmeraus (gestörte Vertragsparität)- Schutzmechanismen dienen Wiederherstellung der gestörten Verkaufsparität Informationsrechte (V soll von U alle Infos erlangen, die er benötigt) Rücktrittsrechte (V soll bei bestimmten Verträgen Möglichkeit des Rücktritts innerhalb bestimmter Frist erhalten) Vertragsbedingungen und Vertragsdurchführung (bezogen auf Inhalt und Durchführung)- beruht großteils auf EU-Richtlinien
- Konsumentenschutzgesetz (Verbraucherverträge) KSchG- in 3 Hauptstücke aufgeteilt: Verbraucherverträge - Verbandsklage - ergänzende BestimmungenWichtige Vorschriften: - Rücktrittsrecht f. Haustürgeschäfte- Allgemeine vorvertragliche Informationspflichten - "schwarze Liste" für missbräuchliche Vertragsbestimmungen- Transparenzgebot
- Sondergesetze (Verbraucherschutz) - Verbraucher hat 14tägiges Rücktrittsrecht- Unternehmer treffen umfassende vorvertragliche Informationspflichten (auf einem "dauerhaften Datenträger" (papier, cd, usw)FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) - regelt Recht der Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Telefon, Email, Internet..) außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (AGV) - Vertrag der zB in der Wohnung des Verbrauchers geschlossen wirdRecht der Verbraucherkreditverträge - VKrGFinanzdiensleistungen im Fernabsatz - FernFinG
- gesetzliche Schuldverhältnisse beruhen nicht auf rechtsgeschäftlichen WE, sondern auf gesetzlichen Tatbeständen- Schadenersatzrecht- Bereicherungsrecht- Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag- Recht der Gläubigeranfechtung
- Schadenersatzrecht (gesetzliche Schuldverhältnisse) - Ersatzpflicht des Verursachers des Schadens - zu unterscheiden von gesetzlich vorgesehener sozialer Sicherheit, privater Vorsorge- primärer Zweck: Ausgleichfunktion (und auch: Präventionsgedanke)
- Schadensbegriffe (gesetzliche Schuldverhältnisse - Schadenersatzrecht) Schaden = jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten od seiner Person zugefügt wird (§1293 ABGB)Realer Schaden: tatsächliche nachteilige Veränderung im Vermögens- oder Persönlichkeitsbereich eines Menschen -> Natualrestitution (Wiederherstellung des früheren Zustands in Natura)Rechnerischer Schaden: rechnerischer Wert, um den das Vermögen des Geschädigten geringer wurde------------------------------------------------------------------------Vermögensschäden: Nachteile an geldwerten Güternideelle (immaterielle) Schäden: nicht in Geld messbar; "Gefühlsschäden" (zB Schmerzen); werden in geseetzlich geregelten Ausnahmefällen ersetzt------------------------------------------------------------------------positiver Schaden: wenn bestehende Vermögensgüter oder Rechte beschädigt werdenbei jedem Verschuldensgrad zu ersetzenentgangener Gewinn: künftige Erwerbs- od. Gewinnchancen werden zerstört nur bei Vorsatz od grober Fahrlässigkeit zu ersetzen
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- Deliktshaftung - Vertragshaftung (gesetzliche Schuldverhältnisse) Deliktshaftung: ergibt sich aus der Verletzung einer Verhaltenspflicht, die für und gegenüber jederman bestehtVertragshaftung: ein Vertragspartner muss für die Vertragsverletzung dem anderen Teil Ersatz leistenwesentliche Unterschiede bestehen - bei der Gehilfenhaftung- hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von reinen Vermögensschäden- hinsichtlich der Beweislastverteilung
- Voraussetzungen der Verschuldenshaftung (Schadenersatzrecht) - Schaden- Kausalität (Verursachung)- Rechtswidrigkeit Verhalten gegen gesetzliche Verhaltensanordnungen Verhalten gegen die guten Sitten Verstoß gegen rechtsgeschäftliche Pflichten Eingriff in eine absolut geschützte Rechtsposition (Leben, Freiheit, Eigentum))- Verschulden Vorsatz = bewusstes rechtswidriges Handeln Fahrlässigkeit= wenn Täter nicht mit Sorgfalt handelt (Leicht fahrlässig/grob fahrlässig)
- Gehilfenhaftung (Schadenersatzrecht) man unterscheidet:- Erfüllungsgehilfe (Geschäftsherr haftet wie für eigenes Verschulden)- Besorgungsgehilfe (Geschäftsherr haftet nur wenn er sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person bedient)
- Verjährung der Schadenersatzansprüche - grundsätzlich 3J ab Kenntnis von Schaden und Schädiger- absolute 30jährige Frist mit Schadenseintritt
- Gefährdungshaftung (Schadenersatzrecht) - Schadenstragung des Schädigers wird mit der Gefährlichkeit seiner an sich erlaubten Tätigkeit gerechtfertigt- Reihe von Sondergesetzen EKHG - Haftung für Eisenbahnen und Kraftfahrzeuge LFG - Haftung für Luftfahrzeuge AtomHG - Haftung f Kernanlagen und Kernmaterialien ...
- Eingriffshaftung (Schadenersatzrecht) = Haftung wegen rechtmäßiger Inanspruchnahme eines fremden Gutes- es muss keine Gefährlichkeit vorligen, dennoch wird für verursachte Schäden gehaftet
- Bereicherungsrecht (gesetzliche Schuldverhältnisse) Aufgabe, ungerechtfertigte (rechtsgrundlose) Vermögensverschiebungen wieder rückgängig zu machenMan unterscheidet- Leistungskodiktionen- Verwendungsansprüche
- Leistungskondiktionen (Bereicherungsrecht) der "Verkürzte" hat das Vermögen des Bereicherten bewusst und zweckgerichtet vermehrt (er "leistete") (zB irrtümlich eine Nichtschuld gezahlt).Erfolgt die Leistung ohne Rechtsgrund oder verfehlt sie ihren Zweck, kommt ihre Rückforderung in Frage.
- Verwendungsansprüche (Bereicherungsrecht) ungerechtfertigte Vermögensverschiebung wurde nicht durch eine Leistung bewirkt, dennoch hat der Bereicherte rechtsgrundlos einen Vorteil aus fremden Vermögen gezogen (Eingriff des Bereicherten in fremde Rechte)- Wertersatz oder Herausgabe der rechtsgrundlos benützten Sache. - Für den Gebrauch ist ein Benützungsentgelt zu leisten.
- Geschäftsführung ohne Auftrag (gesetzliche Schuldverhältnisse) §§1035 ABGB = eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern- animus rem alteri gerendi (Absicht, für jmd anderen tätig zu werden = Fremdgeschäftsführungswille) erforderlich
- Gläubigeranfechtung (gesetzliche Schuldverhältnisse) Wenn ein Dritter von einem Schuldner Gegenstände aus dem Schuldnervermögen erworben hat, ist das eine Handlung, die den Gläubiger benachteiligt (Verminderung des Haftungsfonds). Diese benachteiligende Geschäft kann der Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen anfechten, wenn das Schuldnervermögen zur Befriedigung der Gläubigeransprüche nict ausreicht.(Ein Gläubiger, kann von einem Dritten verlangen, der durch Gläubiger benachteiligende Handlungen des Schuldners begünstigt wurde und auf diese Weise Gegenstände aus dem Schuldnervermögen erwarb, dass er die Zwangsvollstreckung in die anfechtbar erworbenen Gegenstände dulde.)