Privatrecht (Fach) / Teil1+2+3 (Lektion)
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S1 - ~74
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- Scheingeschäft (und Umgehungsgeschäft) Scheingeschäft: nach außen hin den Eindruck der Gültigkeit erweckt, in Wahrheit aber von beiden Vertragsparteien gar nicht gewollt. Stattdessen gilt das "verdeckte Geschäft";verdecktes Geschäft gesetzwidrig = nichtigUmgehungsgeschäft: geschlossenes Geschäft tatsächlich gewollt, wirtschaftlicher Zweck aber in Wahrheit ein anderer; gültig, sofern sein Inhalt nicht gesetzeswidrig
- Drohung => Mangel der freien Willensbildung3 Voraussetzungen:- "Gegründete Furcht" - Widerrechtlichkeit: dh Androhung unerlaubter Mittel (zB Mord); auch Androhung erlaubter Mittel aber inadäquat (zB Strafanzeige)- Kausalität der Drohung für den Vertragsschluss- macht Vertrag anfechtbar- Verjährt 3J nach ab Wegfall der Drohung- Schadenersatzansprüche gegen Drohenden
- List => Mangel der freien Willensbildung4 Voraussetzungen:- Verursachung eines Irrtums (=Unzutreffende Vorstellung der Wirklichkeit) - Kausalität des Irrtums für den Vertragsschluss- Vorspiegelung falscher Tatsachen / Verschweigen wahrer Tatsachen- List, dh mindesten dolus eventualis- Vertrag anfechtbar- Verjährt 30J ab Vertragsschluss- Schadenersatzansprüche
- Irrtum => Mangel der freien WillensbildungGeschäftsirrtümer im weiteren Sinn (Erklärungsi.&Geschäftsi.ieS)Erklärungsirrtum: Man irrt bei Willenserklärung selbstGeschäftsirrtum im engeren Sinn:- Natur des Geschäfts- Gegenstand des Geschäfts- Eigenschaft od Identität des Vertragspartners________________________________________________________________________anfechtbar, wenn der Irrtum- vom anderen Teil verursacht wurde (dh adäquate Verursachung)- dem anderen Teil auffallen hätte müssen- rechtzeitg aufgeklärt wurdebei wesentichem Geschäftsirrtum (hätte ohne Irrtum Vertrag nicht geschlossen): Anfechtung des gesamten Vertragesbei unwesentlichem Geschäftsirrtum (Verträg wäre ohnedies auch geschlossen worden): Vertragsanpassung darf verlangt werden_______________________________________________________________________Motivirrtum: betreffen Umstände außerhalb des Geschäftsinhalts; Beweggründe, warum WE geschlossen wurde-> entgeltliche Verträge nicht anfechtbar; lediglich unentgeltliche Geschäfte, letztwillige Verfügung od. im Familienrecht
- Mängel des Vertragsgegenstandes Möglichkeit des Vertragsinhaltes- Verträge kommen nicht gültig zustande bei rechtlich Unmöglichem und faktisch Absurdem.- Derjenige, der die Unmöglichkeit kannte, haftet dem anderen auf das Vertrauensinteresse (fener Nachteil, der dem anderen dadurch zugefügt wurde, dass er auf gültige Zustandekommen des Vertrages vertraut hat)- Wusste der andere auch davon, stehen keine Haftungsansprüche zu => KulpakompensationSchlichte Unmöglichkeit:(zB verkauftes "unfallfreies Auto" hat tatsächlich einen Vorschaden)- Vertrag ist gültig- derjenige, der Unmöglichkeit kannte od fahrlässig nicht kannte ist schadenersatzpflichtigErlaubtheit des Vertragsinhaltes- §879 Abs1 ABGB: Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig- §879 Abs2 ABGB: zB Wucher: jmd beutet den Leichtsinn, Zwangslage, Unerfahrenheit udgl eines anderen aus- "Gute Sitten" schwer zu definieren
- Mängel der Form/ Formvorschriften - grundsätzlich Formfreiheit - Formvorschriften dienen verschiedenen Zwecken: Schutzzwecke: Schutz vor Übereilung Beweissicherungszwecke Publizitätszwecke - Arten der Formvorschriften: einfache Schriftform: Parteien müssen Vereinbarung eigenhändig unterschreiben öffentliche Form: zw gerichtlicher¬arieller Schriftform differenzierbar auch rechtsgeschäftlich zw den Parteien vereinbar
- Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts.Die Planwidrigkeit einer Rechtslücke entsteht dadurch, dass der Gesetzgeber entweder - einen Sachverhalt regeln müsste, der nicht geregelt ist- zwei gleiche Fälle unterschiedlich geregelt hat oder - zwei unterschiedliche Fälle gleich geregelt hat. Dabei gilt das Gleichbehandlungsprinzip, ein sehr wesentliches Gerechtigkeitskriterium. Gleiche Interessenlagen und Situationen verlangen gleiche Rechtsfolgen – sofern kein wesentlicher Differenzierungsgrund vorliegt.