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Privatrecht (Fach) / Teil1+2+3 (Lektion)
S1 - ~74
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- Kulpakompensation War dem Vertragspartner die Unmöglichkeit des Vertrages bekannt oder musste er sie erkennen, stehen ihm keinerlei Haftungsansprüche zu. Zu einer Schadensteilung kommt es nicht.
- Vertrauensinteresse Jener Nachteil, der dem anderen dadurch zugefügt wurde, dass er auf das gültige Zustandekommen des Vertrages vertraut hat.
- Kündigung Die Kündigung ist eine empfangswürdige Willenserklärung und muss nur dem Empfänger zugehen; in seinen Machtbereich gelangen.
- invitatio ad offerendum Aufforderung zu Abgabe von AngebotenzB Zusendung des Versandkatalogs ist mangels Bindungswillen selbst noch kein Angebot
- mittelbare Stellvertretung Stellvertreter schließt Vertrag in eigenem Namen und überträgt danach Eigentum auf den Vertretenen weiter. Die Rechtsfolgen treffen zunächst nur den Stellvertreter (zB Zahlen des Kaufpreises; Einforderung der Lieferung)
- unmittelbare Stellvertretung Vertretener wird direkt durch rechtsgeschäftliches Handeln des Stellvertreters berechtigt und verpflichtet. Stellvertreter schließt also den Vertrag in fremden Namen ab.
- vertretungsfeindliche Rechtsgeschäfte Stellvertretung ist ausgeschlossen; gilt va für letztwillige Verfügungen, Eheschließung, Adoption
- Zwischen was wird bei Rg mit Stellvertretung differenziert? Innenverhältnis = Rechtsgeschäft zw Vertretenen und Stellvertreter Auftrag/ Ermächtigung/ Dienstvertrag ausschlaggebend für Entgeltansprüche, Aufwandersatz, Schadenersatz Außenverhältnis = Können des Stv nach Außen Vollmacht (Außenvollmacht - Innenvollmacht)
- Scheinvertreter = falsus procurator (lat. falscher Vertreter) Jmd handelt als Vertreter, der keine Vollmacht hat oder seine Vollmacht überschreitetVertrag kommt nicht zustande; weder mit Vertretenen, noch mit Stv - Vertreter kann Geschäft lediglich nachträglich genehmigenOhne Genehmigung haftet der Scheinvertreter dem Dritten: min. Ersatz des Vertrauensinteresses - max. Ersatz des hypothetischen Erfüllungsinteresses
- Anscheinsvollmacht = "stillschweigende Bevollmächtigung"Voraussetzungen der Zurechnung: - äußerer Anschein - Anschein muss vom Vertretenen verursacht sein - Gutgläubigkeit des Dritten
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- Nenne die Arten von Juristischen Personen! Personenverbände (Interessensgemeinschaft v. Personen)insb. KapitalgesellschaftenGesellschaft m. beschränkter Haftung (GmbH)Aktiengesellschaft (AG)VereinGenossenschaftVermögensgesamtheitenStiftungenFonds
- Rechtsfähige Personengesellschaften offene Gesellschaft (OG)Kommanditgesellschaft (KG) EWIV
- Kaufvertrag Ist ein zweiseitig verpflichtendes und entgeltliches Rechtsgeschäft.
- Taschengeldparagraf §170 ABGB betrifft alterstypische, geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens;solche Rechtsgeschäfte werdn rückwirkend rechtswirksam
- Unmündige Minderjährige (7-14J); beschränkt geschäftsfähig- alterstypische Geschäfte über geringfügige Angelegenheiten (Taschengeldparagraf)- bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen, zB Schenkung- bereits bestehende Schuld bezahlen
- Mündige Minderjährige (14-18J); erweiterte Geschäftsfähigkeit - wie mündige MinderjährigeUND:- selbständig Dienstverträge abschließen; gesetzlicher Vertreter hat aber das Recht, aus wichtigen Grund das Dienstverhältnis zu kündigen- selbstständig über Einkommen verfügen-selbstständig über eigene Sachen verfügen, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurdenNICHT:- Lehr- und Ausbildungsverträge selbständig abschließen
- lucida intervalla = lichte Augenblicke eines Geisteskranken, -schwachen- machen deliktsfähig, daher schadenersatzpflichtig- trotzdem beschränkt geschäftsfähig
- Schuldverhältnis Summe aller sachlich zusammengehörenden, miteinander verbundenen und somit eine Funktionseinheit bildenen wechselseitigen subjektiven Rechte und Pflichten zwischen Gläubiger und Schuldner
- Haftung einstehen für die Schuld
- "persönliche Haftung" des Schuldners grundsätzlich steht das gesamte Vermögen des Schulders dem Zugriff des Gläubigers im Rahmen des Exekutionsverfahrens offen
- culpa in contrahendo Schuldverhältnisse aufgrund vorvertraglichen Kontakts
- Gesetzliche Schuldverhältnisse sind zu unterscheiden zw.. - Schadenerstatz- ungerechtfertigte Bereicherung- Geschäftsführung ohne Auftrag- Gläubigeranfechtung
- Zielschuldverhältnisse Auf Erbringung einer einmaligen Leistung, danach erlischt die SchuldverpflichtungzB Kauf, Tausch, Schenkung, Werkvertrag
- Dauerschuldverhältnis ein andauerndes od laufend wiederkehrendes Verhalten wird geschuldetEs wird beendet durch Zeitablauf, einvernehmliche Auflösung oder Kündigung. zB Arbeitsverhältnis, Mietverhältnis
- Stückschulden = SpeziesschuldenWerden nach individuellen Merkmalen festgelegt (zB das Fahrrad von Mike, das Rennpferd Malibu)
- Gattungsschulden = Genusschuldenwerden durch generelle Merkmale festgelegt (zB 1kg mehlige Kartoffel)
- Leistungsstörungen Störungen bei der Erfüllung eines gültig begründeten Schuldverhältnisses- Nachträgliche Unmöglichkeit- Verzug- Gewähreistung- Sonstige ("positive") Vertragsverletzungen- (laesio enormis)
- Sequester gerichtlich bestellter Verwahrer
- Gewährleisten Einstehenmüssen des Schuldners für solche Sach- und Rechtsmängel, welche die (angenommene) Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist.
- Sachmängel gegenstandsbezogene (körperliche) Mängel an der gelieferten SacheGewährleistungsfrist grundsätzlich ab Übergabe
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- Rechtsmängel der Schuldner verschafft dem Gläubiger nicht die versprochene oder ihm geschuldete RechtspositionGewährleistungsfrist ab Erkennbarkeit des Mangels
- Qualitätsmängel betreffen Art und Eigenschaft der geschuldeten Leistung
- Quantitätsmängel bettrift die Menge der geschuldeten Leistung
- die verschiedenen Gewehrleistungsbehelfe 1. Verbesserung2. Austausch ("Ersatzlieferung")3. Minderung des Entgelts (Preisminderung)4. Aufhebung des Vertrages (Wandlung)
- Wiederherstellung der subjektiven Äquivalenz Wiederherstellung der vereinbarten Relation der vertraglichen Leistungen
- Mangelfolgeschäden Schäden, die infolge des Mangels zusätzlich eingetreten sind
- Begleitschäden Schäden, an sonstigen Rechtsgütern des Gläubigers eintreten, obwohl die Hauptleistung ordnungsgemäß erbracht wird.
- laesio enormis = Verkürzung über die Hälfteist die geschuldete Leistung nicht einmal die Hälfte der Gegenleistung wert, so darf der Gegenleistungspflichtige die Aufhebung des Vertrages verlangen.
- Veräußerungsverträge dienen dem Zweck, Sachen ins Eigentum anderer zu übertragen. zB Kaufvertrag, Tauschvertag, Schenkungsvertrag
- objektives Recht die für eine Rechtsgemeinschaft verbindlichen Ordnungen des Zusammenlebens, die unter der Anforderung der Gerechtigkeit steht und allenfalls mit Zwang durchgesetzt werden kann.
- subjektives Recht die konkrete Befugnis eines Einzelnen, die Einhaltung einer Vorschrift des objektiven Rechts unter Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen
- Subjektstheorie ob ein Beteiligter der konkreten Rechtssituation mit imperium (Hoheitsgewalt) auftritt
- Subjektionstheorie stellt auf das Element einer Über- und Unterordnung der Beteiligten
- materielles Recht Rechtsnormen, die eine inhaltliche Ordnung für das menschliche Zusammenleben treffen. Auch das Privatrecht ist materielles Recht.
- formelles Recht ist die Summe aller Normen, welche das Verfahren der Rechtsdurchsetzung vor Staatlichen Behörden regeln. ist stets Öffentliches Recht Zivilprozessrecht (JN, ZPO)Strafprozessrecht (StPO) Verwaltungsverfahrensrecht (zB AVG)Verwaltungsgerichtsverfahrensrecht (zB VwGVG) Außerstreitverfahren (AußStrG)Zwangsvollstreckungsrecht (EO) Insolvenzrecht (IO)
- Privatautonomie Gestaltungsfreiheit
- zwingendes Recht (= ius cogens)kann durch Parteienvereinbarung nicht außer Kraft gesetzt werden.
- absolut zwingendes Recht - auch: "zweiseitig zwingende" Normen- erlaubt keinerlei Abweichungen.- im Privatrecht äußerst selten
- relativ zwingendes Recht - auch: "einseitig zwingende" Normen- lässt für eine bestimmte Partei günstigere Regelungen zu- zB zum Schutz der Arbeitnehmer, Mieter, Verbraucher
- dispositives Recht = nachgiebiges, abdingbares Recht- überwiegender Teil der privatrechtlicher Normen- lässt eine abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu3 Funktionen des dispositiven Rechts: * Ergänzung unvollständiger Verträge * Hilfe bei Vertragsauslegung * "Richtigkeitsgewähr"