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Vekehrslehre (Fach) / Ordnungswidrigkeiten § 49 StVO (Lektion)
Verstöße
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- § 1 Abs. 2 StVO Grundregeln Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- § 2 Abs. 1 StVO Starßenbenutzung durch Fahrzeuge Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von 2 Fahrbahnen die rechte.