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USt (Fach) / Einfuhr im Inland (Lektion)

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG

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  • Tatbestand Tatbestand der Einfuhr von Gegenständen im Inland i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ist erst dann erfüllt, wenn der Drittlandsgegenstand (auch "die Nichtgemeinschaftsware") vom Drittlandsgebiet ins Inland verbracht (d.h. transportiert) wurde und der Drittlandsgegenstand im Inland in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wird
  • Klausurrelevanz Prüfung des Umsatzes selbst (neben der Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ist eine Prüfung sämtlicher anderer Bestimmungen regelmäßig nicht erforderlich - es ist zumeist vielmehr das Vorliegen eines Einfuhrtatbestands und Höhe der Einfuhrumsatzsteuer vorgegeben) Mittelbare Bedeutung für die Steuerbefreiungsvorschrift § 4 Nr. 4b UStG (demnach ist eine im Inland steuerbare Lieferung steuerfrei, sofern sie zeitlich der Einfuhr vorangeht und die Einfuhr durch den Abnehmer der Lieferung erfolgt) Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG (EUSt ist als Vorsteuer abziehbar, wenn der Unternehmer den Gegenstand für sein Unternehmen eingeführt hat - Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer zu, der im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die umsatzsteuerlcihe Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt - der Übergang der Verfügungsmacht wird bestimmt durch den Zeitpunkt der Lieferung) Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Lieferung i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG, die ggf. vor einer tatsächlichen Einfuhr liegt ist strikt von der eigentlichen Einfuhr § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG zu trennen (zwei separate Vorgänge)