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USt (Fach) / Differenzbesteuerung (Lektion)
§ 25a UStG
Diese Lektion wurde von Claudia73 erstellt.
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- Tatbestandsmerkmale Lieferung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bewegliche körperliche Gegenstände (Ausnahme: Edelsteine und Edelmetalle) Leistender ist Wiederverkäufer Erwerb durch Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet für das Unternehmen Erwerb von Nichtunternehmer, von Unternehmern aus dessen nichtunternehmerischen Bereich, von Unternehmer der ausschließlich steuerfrei Umsätze ausführt, von Kleinunternehmer, unter Anwendung des § 25a UStG durch Lieferer Rechtsfolgen Differenzbesteuerung (BMG gem. § 25a Abs. 3 UStG statt § 10 UStG) Steuersatz zwingend 19 % (§ 25a Abs. 5 Satz 1 UStG) kein Steuerausweis zulässig (sonst § 14c Abs. 2 UStG) besondere Aufzeichnungspflichten § 3c und § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG sind nicht anwendbar Erwerber einer differenzbesteuerten Lieferung verwirklicht keinen ig. Erwerb Ein Verzicht auf die Anwendung des § 25a UStG ist grundsätzlich bei jedem einzelnen Umsatz möglich, § 25a Abs. 8 UStG