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USt (Fach) / Steuerberechnung (Lektion)

§ 16 UStG

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  • Art der Steuerberechnung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) §§ 16, 18 UStG i.V.m. § 20 UStG Umkehrschluss Ausnahmen: Ist-Versteuerung von Anzahlungen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und § 13b Abs. 4 UStG nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) § 20 UStG (wenn kein Antrag gem. § 20 Satz 1 UStG gestellt wird, erfolgt die Berechnung zwangsläufig nach vereinbarten Entgelten) Ausnahmen: Tatbestände, denen kein Geldfluss zugrunde liegt (§ 3 Abs. 1b UStG, § 3 Abs. 9a UStG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG) Sonderfälle Einzelbesteuerung § 16 Abs. 5 UStG - Beförderungseinzelbesteuerung § 16 Abs. 5a UStG - Fahrzeugeinzelbesteuerung