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Verkehrslehre (Fach) / Vorschriftzeichen (Lektion)
Erläuterungen zu Vorschriftzeichen
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- VZ 237 Radweg Beschreibung: Rundes blaues Verkehrszeichen mit einem in weiß dargestellten Fahrad abgebildet. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
- VZ 238 Reitweg Beschreibung: Rundes blaues Verkehrszeichen mit einem in weiß dargestellten Pferd und einem Reiter darauf. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reitweg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.
- VZ 239 Fußgängerweg Beschreibung: Rundes blaues Verkehrszeichen mit einer in weiß dargestellten Frau mit einem Kind an der Hand abgebildet. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Erläuterung: Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.
- VZ 206 Halt. Vorfahrt gewähren Beschreibung: 8 - eckiges rotes Schild mit weißem Rand und mit weißer Schrift das Zeichen STOP. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
- VZ 208 Vorrang des Gegenverkehrs Beschreibung: Rundes Verkehrszeichen mit einem roten Rand und einem schwarzem und roten Pfeil darauf. Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren.
- VZ 240 Gemeinsamer Geh - und Radweg Beschreibung: Rundes blaues Verkehrszeichen mit einer in weiß dargestellten Frau und einem Kind an der Hand (oben) und einer in der Mitte befindlichen Linie. Darunter ein in weißer Farbe dargestelltes Fahrad. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. Erläuterung: Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).
- VZ 241 Getrenter Rad - und Gehweg Beschreibung: Rundes blaues Verkehrszeichen mit einer in weiß dargestellten Frau und einem Kind an der Hand (rechts) und einer in der Mitte befindlichen vertikalen Linie. Links daneben ein in weißer Farbe dargestelltes Fahrad. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. Erläuterung: Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§25 Absatz 1 Satz 1).
- VZ 220 Einbahnstraße Beschreibung: Rechteckiges Verkehrszeichen mit einem in Weiß dargestellten Pfeil mit der Aufschrift "Einbahnstraße". Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles befahren. Erläuterung: Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.
- VZ 205 - Vorschriftzeichen Vorfahrt gewähren Beschreibung: Umgekehrtes weißes Dreieck mit einem roten Rand. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung: Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.
- VZ 283 Absolutes Halteverbot Beschreibung: Rundes Verkehrszeichen mit einem roten Rand und einem roten Kreutz in der Mitte auf blauem Untergrund. Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.
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- VZ 286 Eingeschränktes Halteverbot Beschreibung: Rundes Verkehrszeichen mit einem roten Rand und einem roten Querstrich in der Mitte auf blauem Untergrund. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
- VZ 290.1 Beginn eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone Beschreibung: Weißes viereckiges Verkehrszeichen mit einem runden mit einem roten Rand und einem roten Kreutz in der Mitte auf blaum Untergrund und der Aufschrift ZONE. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.
- VZ 290.2 Ende eines eingeschränkten Halteverbotes für eine Zone Beschreibung: Weißes viereckiges Verkehrszeichen mit 5 Querlinien und dem darunter befindlichen Zeichen und der Aufschrift ZONE.
- VZ 306 - Richtzeichen Vorfahrtstraße Beschreibung: Um 90 gedrehtes Viereck mit weißem Rand, in der Mitte mit gelb ausgefüllter Bereich. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrtggewähren", 206 "Halt. Vorfahrt gewähren" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße".
- VZ 307 Ende der Vorfahrtstraße Beschreibung: Um 90 gedrehtes Viereck mit weißem Rand, in der Mitte mit gelb ausgefüllter Bereich zusätzlich 5 Querstreifen.
- VZ 325.1 Beginn eines Verkehrsberuhigten Bereichs Beschreibung: Rechteckiges blaues Verkehrszeichen mit Personen, Haus, Weg und einem Kraftfahrzeug abgebildet. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
- VZ 325.2 Ende eines Verkehrsberuhigten Bereichs Beschreibung: Rechteckiges blaues Verkehrszeichen mit Personen, Haus, Weg und einem Kraftfahrzeug abgebildet und einer Quer durchgezogenen Linie in rot.. Erläuterung Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.
- VZ 274 Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist.
- VZ 295 Fahrstreifenbegrenzung / Fahrbahnbegrenzung a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren. b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren. c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren. d) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. 2. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist. b) Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. 3. a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. b) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind und das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird. c) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet. Erläuterung: 1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
- VZ 297 Pfeile Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1).ErläuterungPfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.
- VZ 301 Vorfahrt (an der nächsten Kreuzung oder Einmündung) Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.
- VZ 276 Überholverbot Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
- VZ 340 Leitlinie / Fahrstreifenbegrenzung Ge- oder Verbot1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.3. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken. ErläuterungDer Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.