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USt (Fach) / Steuerbefreiungen (Lektion)
§§ 4 bis 9 UStG
Diese Lektion wurde von Claudia73 erstellt.
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- Überblick Steuerbefreiungen § 4 UStG Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind insbesondere (also keine abschließende Aufzählung) steuerfrei: § 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG: Ausfuhrlieferungen § 6 UStG, Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr § 7 UStG § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG: Innergemeinschaftliche Lieferungen § 6a UStG § 4 Nr. 3 UStG: Bestimmte Beförderungsleistungen § 4 Nr. 5 UStG: Bestimmte Vermittlungsleistungen § 4 Nr. 8 UStG: Bestimmte Bank- und Finanzumsätze § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG: Umsätze die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen § 4 Nr. 10 UStG: Umsätze aufgrund eines Versicherungsverhältnisses § 4 Nr. 11 UStG: Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und -makler § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG: Bestimmte Vermietungs und Verpachtungsumsätze von Grundstücken § 4 Nr. 14 UStG: Umsätze als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Hebamme etc. § 4 Nr. 19 UStG: Umsätze der Blinden § 4 Nr. 21 UStG: Bestimmte Bildungsumsätze § 4 Nr. 28 UStG: Bestimmte Umsätze solcher Unternehmer, die die gelieferten, entnommenen oder verwendeten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet haben (grundsätzlich) - z.B. Arzt verkauft seinen Firmen-Pkw
- Gruppen der Steuerbefreiungsvorschriften Steuerbefreiung gem. § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 UStG führt nicht zu einem Vorsteuerausschluss (insbesondere § 4 Nr. 1 bis 7 UStG) >> Abzugsumsätze Unter den Voraussetzungen des § 9 UStG ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich (§ 4 Nr. 8 Buchstabe ab bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, Nr. 13, Nr. 19 UStG) Steuerbefreiung gem. § 15 Abs. 2 UStG führt stets zum Vorsteuerausschluss (§ 4 Nr. 8 Buchstabe h und i, Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 14 bis Nr. 18, Nr. 20 bis Nr. 28 UStG) >> Ausschlussumsätze
- Vermittlungsleistungen § 4 Nr. 5 UStG Vermittlung von steuerfreien Leistungen ist ebenfalls steuerfrei § 4 Abs. 5 Buchstabe a UStG Vermittlung von Umsätzen, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden, sind steuerfrei § 4 Abs. 5 Buchstabe c UStG auch mit zitieren: Nachweise gem. § 4 Nr. 5 Satz 3 UStG i.V.m. § 22 UStDV sind erbracht
- Sonderfall: Entnahme Grundstück aus dem Unternehmensvermögen Bei Errichtung des Grundstücks war X zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG. Die Entnahme des Gegenstands (Grundstück) erfolgt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (private Zwecke). Vorgang wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG. Ort ist gem. § 3f UStG dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Ort, Inland). Der Vorgang ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Die Entnahme ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG.
- Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen Sonstige Leistung gegen Entgelt gem. § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG (bei verschiedenen Mietern = in Form von Teilleistungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG). Umsätze werden dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG, sind steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei, soweit nicht wirksam auf die Steuerfreiheit verzichtet wurde nicht steuerfrei gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG sind Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen Kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen < 6 Monate Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
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