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USt (Fach) / Leistungsaustausch (Lektion)

Tausch und Tauschähnlicher Umsatz

Diese Lektion wurde von Claudia73 erstellt.

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  • Tatbestandsmerkmale (3) Leistungsaustausch = Leistung gegen Entgelt § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG Es reicht, wenn das Entgelt erwartbar war (muss noch nicht tatsächlich geflossen sein) 1) 2 umsatzsteuerrechtlich verschiedene Beteiligte 2) (mind.) 2 Leistungen (davon mind. eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne) - bei 2 wirtschaftlichen Leistungen als wechselseitiges Entgelt handelt es sich um Tausch § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG (Lieferung als Entgelt für eine Lieferung) Tauschähnlichen Umsatz § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG (Lieferung oder sonstige Leistung als Entgelt für sonstige Leistung) erfolgt von (mind.) einem Beteiligten noch ein Ausgleich in Geld (oder ähnlichem) liegt eine Baraufgabe vor 3) Unmittelbarer wechselseitiger Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung
  • kein Leistungsaustausch Keine 2 Beteiligten Keine 2 Leistungen a) keine Gegenleistung (Schenkung, Leihe) b) keine Leistung (Schadenersatz, Vertragsstrafen, Mahnkosten, Verzugszinsen, echte Zuschüsse, durchlaufende Posten) Kein unmittelbarer wechselseitiger Zusammenhang (z.B. wenn die Leistung als allgemeiner Gesellschafterbeitrag erbracht wird, die mit dem bloßen Gewinnanteil abgegolten ist) Rechtsfolge: Umsätze nicht steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG Eine Zahlung solcher Beträge führt daher nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG