Strafrecht (Fach) / Allgemeiner Teil (Lektion)

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strafrechtliche Definitionen

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  • Aberratio ictus Bedeutet das Fehlgehen der Tat. Hier hat der Täter seinen Vorsatz auf ein bestimmtes Tatobjekt konkretisiert und anvisiert, trifft aber ein anderes Tatobjekt. Führt zum Vorsatzausschluss. Prüfung von Versuch am anvisierten Objekt und Fahrlässigkeitsprüfung am getroffenen Objekt.
  • Error in persona vel obiecto Ist der Irrtum über die Identität oder sonstige Eigenschaften der betroffenen Person oder des Tatobjekts. Bei gleichrangingen Rechtsgütern unbeachtlich. Folgen für den Anstifter bei Obj.verwechslung des Haupttäters -m.M. Obj.verwechslung unbeachtlich. Entscheident ist, dass der Angestiftete die Tat "aus dem in ihm hervorgerufenen Vorsatz heraus begangen hat. Contra: Blutbadargument" -h.M. Obj.verwechslung des Täters ist aberratio ictus des Anstifters Folge 1: Anstiftung zum Totschlag in Tateinheit mit fahrl. Tötung wenn der Anstifter mit einer Verwechslung rechnen musste. Contra: Tötung des falschen Opfers würde einen Versuch am richtigen Opfer annehmen Folge 2: Versuchte Anstiftung in Tateinheit mit fahrl. Tötung. Contra: Strafbarkeitslücken BGH: Obj.verwechslung ist unwesentlich und rechtlich bedeutungslos, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren halte. Folge: Voraussetzungen der obj. Zurechnung (Verwirklichung eines durch den Anstifter inadäquaten Risikos im konkreten Erfolg). also, Anstifung zum Totschlag´
  • Irrtum über den Kausalverlauf Abweichungen zwischen dem vorgestellten und dem wirklichen Kausalverlauf sind unwesentlich und für den Tatbestandsvorsatz damit irrelevant, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. Vorher Obj. Zurechnung prüfen (atypischer Kausalverlauf) Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist.
  • Atypischer Kausalverlauf Von einem atypischen Kausalverlauf spricht man, wenn der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist. -Nur wenn der Täter die Gefahr des Eintritts des konkreten Erfolges in rechlich messbarer Weise erhöht hat.
  • Mordlust Mordlust ist gegeben, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.
  • Habgier Habgier ist das über die bloße Gewinnsucht hinausgehende, abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis.
  • Niedrige Beweggründe N. B. sind Motive einer Tötung die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Liegt ein unerträgliches Missverhältnis zwischen dem Anlass der Tat und ihren Folgen?
  • Heimtücke Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Wegen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind jedoch Einschränkungen dieses weiten Merkmals angezeigt. Rsp.: fordert ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in "feindlicher Willensrichtung" Lit.: fordert einen besonderen verwerflichen "Vertrauensbruch" -> Heimtücke ist die Waffe des Starken gegenüber den Schwachen ->aufgrund des Vertrauens ist das Opfer in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt und daher beosnders schutzwürdig.
  • Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn durch menschliches Verhalten eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wurde, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. -Schutzzweck der verletzten Norm (rechtlich relevant/ missbilligte Gefahr) - allgemeines Lebensrisiko und Reichweite des erlaubten Risikos (Grad der bewirkten Gefährdung das allg. Lebensr. nicht übersteigt, Lehre von der Sozialadäquanz -> wenn bestimmte Verhaltensweisen trotz ihrer Gefährlichkeit auf Grund ihres sozialen Nutzens allgemein erlaubt sind) -freiverantwortliche Selbstschädiung und - gefährdung des Opfers (überlegenes Wissen) -Risikoverringerung (bereits drohenden schweren Erfolg "abschwächt")
  • Bestimmen iSd. § 26 Bestimmen bedeutet das Hervorrufen des Tatentschlusses.
  • Objektiv vorhersehbar Objektiv vorhersehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen auf Grund der allgmeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde.
  • Fahrlässiges Handeln Legaldefinition § 276 II BGB Sorgfaltsanforderungen: Inhalt: die aus dem konkreten Verhalten erwachsene Gefahr für das geschützte Rechtsgut zu erkennen und sich darauf richtig einzustellen ->ausreichende Sicherheitsvorkehrungen Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt: ergeben sich aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage ex ante, an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. -->> Vertrauensgrundsatz
  • Körperliche Misshandlung Er umfasst alle substanzverletzenden Einwirkungen auf den Körper des Opfers sowie jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
  • Gesundheitsschädigung Bedeutet das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom Normalzustandes nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art.
  • Gift Ist ein organischer oder anorganischer Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu zerstören geeignet ist.
  • Andere gesundheitsschädliche Stoffe Sind solche, die mechanisch oder chemisch wirken. Bsp.: zerstoßenes Glas, heiße Flüssigkeiten, Mikroorganismen
  • Beibringung (von Gift) Eine Beibringung liegt vor, wenn der Täter den Stoff mit dem Körper derart in Verbindung gebracht hat, dass der Stoff seine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet.
  • Waffe Umfasst nur solche gebrauchsbereiten Werkzeuge, die nach Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sonder auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung zu verletzen. Bsp.: Hiebwaffen
  • Werkzeug m.M. begrenzt den Begriff auf feste Körper (also keine flüssigen oder gasförmigen) h.M.: Umfasst alle beweglichen Gegenstände, die durch Menschenkraft gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden, um ihn zu verletzen. m.M.: will unter Berufung auf den Zweck der Norm auch unbewegliche Gegenstände einbeziehen (Hauswand etc.). ->BGH: natürlicher Sprachgebrauch als Auslegungsgrenze. Meist wird eine das Leben gefährdenden Behandlung vorliegen. Es spielt keine Rolle ob das Werkzeug gegen das Opfer oder dieses zum Werkzeug hin bewegt wird. Def.: Umfasst alle beweglichen Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
  • Mittels eines hinterlistigen Überfalls Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch den Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Täter muss zur Verschleierung des "geplanten" Angriffs zuvor weitere Vorkehrungen getroffen haben. (Auch listiges beibringen betäubender Mittel kann genügen)
  • Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich Mindestens zwei Personen müssen unmittelbar am Tatort aktiv sein. früher h.M. setze mittäterschaftliches Handeln voraus. Contra: ist nach der Neufassung durch das 6 StrRG ("mit einem anderen Beteiligten" statt "von mehreren" überholt, denn mit dem anderen Beteiligten sind auch Teilnehmer einbezogen.
  • Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung h.M.: Diese liegt vor, wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.Die tatsächlich erlittene Verletzung braucht nicht lebensgefährlich zu sein. Pro: Eine Parallele zu 1-4 zeigt, das eine abstrakte Gefährlichkeit genügt a.A.: Verlangt wird eine konkrete Lebensgefahr
  • Glied Ist jeder mit einem anderen durch Gelenke verbundenen Köperteil.
  • Erheblich entstellt Erheblich entstellt ist eine Person, wenn ihr äußeres Erscheinungsbild durch eine körperliche Verunstaltung wesentlich beeinträchtigt wird.
  • Verfallen in Siechtum Meint einen chronischen Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und ein Schwinden der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Folge hat.
  • Lähmung Bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung eines Körperteils, die sich auf die Bewegungsfähigkeit des ganzen Körpers nachteilig auswirkt.
  • Angriff iSd. § 32 Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
  • Gegenwärtigkeit iSd. § 32 Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert. Ist der Angriff beendet, scheidet Notwehr aus. Der Begriff des gegenwärtigen Angriffs ist enger als der der gegenwärtigen Gefahr (Dauergefahren sind da auch erfasst).
  • Rechtswidrigkeit des Angriffs Rechtswidrig ist jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
  • Notwehr § 32 Wird von zwei Prinzipen getragen: Rechtsgüterschutz und Rechtsbewährung Ist ein schneidiges Notwehrrecht: "Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" Verlangt keine Güterabwägung Notwehrlage (Angriff, Gegenwärtigkeit, Rechtswidrigkeit) Notwehrhandlung (gegenüber Angreifer, Erforderlichkeit ->dh. Geeignetheit, relativ mildenste Mittel, Gebotenheit -> dh. krasses Missverhältnis der RG, Angriff auf Kinder, Irrende, Schuldlose, enge familiäre Bindung, Notwehrprovokation, vorwerfbares Vorverhalten Subjektives Rechtfertigungselement
  • Erforderlichkeit der Notwehrhandlung Erforderlich ist diejenige Notwehrh., die zum einen zur Angriffsabwehr geeignet ist und zum anderen das mildenste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellt.
  • Geeignetheit der (erforderlichen) Notwehrhandlung Geeignet bedeutet, dass die Maßnahme grds. dazu in der Lage ist, den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu legen.
  • mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel Es ist stets dasjenige Verteidigungsmittel zu wählen, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet. Bestehen Unsicherheiten über die Wirksamkeit einzelner Gegenwehrmaßnahmen, muss sich der Angegriffene nicht auf das Risiko einer nur unzureichenden Abwehrhandlung und des Eintritts eines mehr als belanglosen Schadens an seinen Rechtsgütern einlassen.
  • Gebotenheit der Notwehrhandlung Aus dem Leitgedanken des § 32, des Rechtsbewährungsprinzips, ergibt sich immer dann eine sozial-normative Einschränkung der Notwehrhandlung, wenn ein solches Verhalten normativ nicht erwünscht ist. Krasses Missverhältnis (zB. Bagatellangriff) ist es mit dem Schutzprinzip und dem Rechtsbewährungsgedanken vereinbar Angiff von Kindern, Irrenden und schuldlos Handelnden Mangelndes Rechtsbewährungsinteresse Das Rechtssystem ist von der Vorstellung geprägt schuldunfähige zu schützen bzw. nicht mit voller Härte zu begegnen. "Einschränkung erfolgt in drei Stufen" Personen mit engen familiären Beziehungen -->> Spannungsverhältnis zwischen dem Recht zur Selbstverteidigung und der Beschützergarantenstellung Notwehrprovokation (absichtlich oder sonstwie vorwerfbar) liegt ein sozialadäquates Vorverhalten vor -->> bei Absicht: kein Notwehrrecht, denn der Provozierende ist Angreifer -->> bei sonst verwerfbarer Provok.: Ausweichen, definsive Verteidigung (Schutzwehr), Trutzwehr obj. und subj. Provokationszusammenhang (Vorverhalten)
  • direkter Verbotsirrtum (Irrtum über die Verbotsnorm) 1. Schuldtheorie Erforderlich ist ein Fehlen der Unrechtseinsicht Täter muss die vom Straftatbestand umfasste spezifische Rechtsgutsverletzung als Unrecht erkennen
  • Vermeidbarkeitskriterien (Verbotsirrtum § 17) Entscheidend ist, ob der Täter auf Grund seiner sozialen Stellung, nach seinen individuellen Fähigkeiten und bei dem ihm zumutbatren Einsatz seiner Erkenntniskräfte und seiner rechtlich-sittlichen Wertvorstellung das "Unrecht der Tat hätte einsehen können, sog. Gewissensanspassung. Bei Zweifel Erkundigungspflicht.
  • Erlaubnistatbestandsirrtum Dieser liegt vor, wenn sich der Täter über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt, dh irrig Umstände für gegeben hält, die im Falle ihres wirklichen Gegebenseins die Tat rechtfertigen würden. Rechtsfolgen: h.M. § 16 I 1 analog
  • Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum) Dieser ist gegeben, wenn der Täter die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes verkennt oder an das Bestehen eines von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes glaubt Täter lässt sich, bei zutreffender Erfassung der Sachlage, von Vorstellung leiten, die denen des Gesetzgebers widersprechen.
  • Irrtum über die sachlichen Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes bei unvermeidbaren und vermeidbaren Irrtum Bei unvermeidbaren Irrtum ist der Täter entschuldigt Bei vermeidbaren Irrtum strittig: m.M. analog § 59aF entfällt die Vorsatzschuld. nur Fhrgl. Strafbarkeit h.M. wenden die Regeln für den Verbotsirrtum an Pro h.M.: Irrtum eigener Art, so dass die Fahrlässigkeitslösung nicht passt, weil der Täter weiß das er Unrecht tut.
  • Irrtum über die rechtlichen Grenzen eines Entschuldigungsgrundes Dieser ist nach hA bedeutungslos, da allein die Rechtsordnung zu entscheiden hat, wann sie von der Erhebung des Schuldvorwurfs absehen will.
  • Der allgemein rechtferigende Notstand Vor diesem sind §§ 228 (defensiver-), 904 (aggressiver Notstand) BGB zu prüfen Notstandslage (Notstandsfähig, Gefahr für das Rechtsgut, Gegenwärtigkeit) Notstandshandlung (Rettung eines RG durch Aufopferung eines anderen RG, Erforderlichkeit ->Geeignetheit, relativ mildestes Mittel/,Interessenabwägung -> insb. Rang- und Wertverhältnis der kollidierenden Rechtsgüter, Nähe und Ursprung der Gefahr/, Angemesseneheit Subj. Rechtfertigungselement
  • Gegenwärtige (Gefahr/ Dauergefahr) Unter einer gegenwärtigen Gefahr ist ein Zustand zu verstehen, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befüchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Auch Dauergefahren sind erfasst: Gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer, der "jederzeit" in eine RGbeeinträchtigung umschlagen kann. Gegenwärtig ist eine Dauergefahr, wenn sie so dringend ist, dass sie nur durch unverzügliches Handeln wirksam abgewendet werden kann. Die Bejahung einer solchen Gefahr ergibt sich jeweils aus der ex-ante-Sicht eines sachkundigen objektiven Betrachters.
  • Erforderliche (Notstandshandlung) Die Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie zur Abwendung der Gefahr geeignet ist und zugleich die mildeste zur Verfügung stehende Abwehrmaßnahme darstellt. Ist auf der Grundlage eines objektiven und sachverständigen ex-ante Urteils festzustellen. Erfolgreiche Abwendung des drohenden Schadens darf nicht ganz unwahrscheinlich sein.
  • Mutmäßliche Einwilligung (Voraussetzungen/ Ermittlung) - wegen unüberwindbarer Hindernisse kann Einwilligung nicht rechtszeitig eingeholt werden. - Einwilligung ist bei objekitver Würdigung aller Umstände mit Sicherheit zu erwarten. Ermittlung: Konkludente Erklärung, bekannter gegenteiliger Wille, Ex-ante-Betrachtung