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Sicherheits - und Ordnungslehre (SOL) (Fach) / Paragrafen (Lektion)
Inhalt der Paragrafen in Kurzform
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- § 1 ASOG - Aufgaben der Ordnungsbehörden und der Polizei (1) S. 1 Die Ordnungsbehörden und ei Polizei haben die Aufgabe Gefahren für die öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. (Eilzuständigkeit - Originär = Ordnungsbehörden, Subsidiär = Polizei) (1) S. 2 Gefahrenvorsorge (Originär = Ordnungsbehörden, Subsidiär = Polizei) (2) Übertragen Aufgaben (ASOG, StPO - Originär = Ordnungsbehörden, Subsidiär = Polizei) (3) Straftatenverhütung (Originär = Polizei) (4) Schutz privater Rechte (Subsidiär = Polizei) (5) Vollzugshilfe anderer Behörden (Originär = Polizei)
- § 2 ASOG - Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden (1) Zuständigkeit für Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden (2) Ordnungsbehörden = Senatsverwaltung und die Bezirksämter (3) Sonderbehörden der Hauptverwaltung (4) ZustKatOrd Nr. 23 (5) (6)
- § 4 ASOG - Verhältnis der Polizei zu den Ordnungsbehörden (1) (2)
- § 6 ASOG - Örtliche Zuständigkeit der Polizei Amtshandlungen der Berliner Polizei in ganz Berlin
- § 7 ASOG - Amtshandlungen von Polizeidienstkräften außerhalb des Landes Berlin (1) (2)
- § 163 StPO (1) Die Behörden und die Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestatteten Anordnungen zu treffen um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
- § 53 OWiG (1) Die Behörden und die Bematen des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßen Eremssen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten.
- § 13 ASOG - Verantwortlichkeit für das Verhalten einer Person (1) - Verhaltensverantwortlicher Mann bewirft Enten mit Steinen. Maßnahme richtet sich gegen den Verursacher. (2) - Aufsichtsperson Durchsuchung bei den Eltern, wegen Verdacht gegen den Sohn. Maßnahme richtet sich gegen die Aufsichtsperson des Kindes. (3) - Verrichtungsgehilfe Vorgesetzter der Mitarbeiter, die Schaden verursacht haben. Aufforderung zur Beseitigung der Gefahr. Maßnahme richtet sich gegen den Vorgesetzten der Mitarbeiter.
- § 14 ASOG - Verantwortlichkeit für Tiere oder den Zustand einer Sache (1) - Zustandsverantwortlicher Junge kann seinen Hund nicht festhalten, der andere Kinder anbellt und nach Ihnen schnappt. Maßnahme richtet sich gegen den Besitzer des Hundes. (2) - Sachen und Tiere (3) - Eigentümer Auslaufendes Öl aus einem Kfz. Gefahr muss vom Halter des Kfz beseitigt werden. Maßnahme richtet sich gegen den Halter des Kfz. (4) - Herrenloses Eigentum Gefahr für die Umwelt durch entsorgtes Kfz im Wald. Eigentümer des Kfz muss die Gefahr beseititgen. Maßnahme richtet sich gegen den Eigentümer das herrenlose Eigentum.
- § 16 ASOG - Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen und nicht verdächtigen Personen. (1) - Andere Personen als die nach §§ 13 & 14 Bei Gefahr durch eine Person können gegebenenfalls Platzverweise gegen andere in der Nähe befindliche Personen erfolgen. Hier werden Maßnahmen gegen keine besondere Person gerichtet. Unterstützung der Polizei nach Aufforderung ist auch möglich. Für diese Maßnahme müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Es muss eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vorliegen. Wenn Maßnahmen nach §§ 13 & 14 nicht, nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen. Die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abgewehrt werden können. Wenn die Personen nicht ohne eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
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- § 18 ASOG Berlin - Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Klärung des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit Ermittlungen anstellen, insbesondere Befragungen nach Absatz 3 und 4 durchführen. Satz 1 = Das sehen des Fahrzeugs, ohne Erhebung personenbezogener Daten Absatz 2 = Formverfahrensvorschriften Sie können in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten über die in den §§ 13, 14 und 16 genannten und andere Personen erheben, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, zum Schutz privater Rechte oder zur Leistung von Vollzugshilfe erforderlich ist. Zielgerichtetes Fragen = Ist das Ihr Auto, mit Erhebung personenbezogener Daten (2) Ermittlungen sind offen durchzuführen. Verdeckt dürfen sie außer in den in diesem Gesetz zugelassenen Fällen nur durchgeführt werden, wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht. Ermittlungen sind offen durchzuführen (3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann der Befragte angehalten werden. Der Befragte ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und Wohnungsanschrift anzugeben. Zu weiteren Auskünften ist er nur verpflichtet, soweit für ihn gesetzliche Handlungspflichten bestehen. Allgemeine Befragung = Fragen wem das Fahrzeug gehört, Absatz 4 = Formverfahrensvorschriften (Befragung an betroffene Person richten) und (ohne deren Kenntnis können dritte befragt werden) (4) Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu richten; ohne deren Kenntnis können Dritte befragt werden, wenn die Befragung der betroffenen Person 1. nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, 2. einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen, 3. die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde. (5) Der Befragte ist in geeigneter Weise auf 1. die Rechtsgrundlagen der Befragung, 2. eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde. (6) Die §§ 52 bis 55 und 136a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
- § 163 b StPO 1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. (2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist.
- § 152 StPO (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.