1
Verkehrslehre (Fach) / StVO (Lektion)
Allgemeine Themen
Diese Lektion wurde von Datoddy erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot § 7 (1) StVO Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. § 7 (3) StVO Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 296 oder 340) § 7 (3c) StVO Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen. § 37 (4) StVO Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt. Anlage 2 VZ 297 Pfeilmarkierungen Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.