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Sicherheits - und Ordnungslehre (SOL) (Fach) / Definitionen Gefahrenbegriff (Lektion)
Definitionen der Begriffe aus dem Ordnungsrecht
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- Gegenwärtig, erhebliche Gefahr … liegt vor, wenn eine schädigendes Ereignis für bedeutsames Rechtsgut (Leib, Leben, Freiheit der Person und Wohnungsfreiheit - qualitativ) begonnen hat, unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorsteht (zeitlich). Ein sofortiges Einschreiten ist erforderlich. Z.B. Schlägerei!
- Konkrete Gefahr ... ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einem Einzelfall zu einem Schaden führt (d.h. örtlich und zeitlich bestimmbar). § 17 Generalbefugnisklausel (Generalklausel der Gefahrenabwehr.)
- Gefahrenarten und Gefahrengrade Gefahrenarten: Anscheingefahr Konkrete Gefahr Abstrakte Gefahr Scheingefahr Gefahrengrade: erhebliche Gefahr / dringende Gefahr gegenwärtig, erhebliche Gefahr gegenwärtig - erhebliche Gefahr
- Anscheingefahr ... ist eine Sachlage, bei der zum Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Einschreitens bei verstärkter Würdigung objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen, bei der sich dann aber später zeigt, dass ihr die Schadenseignung fehlte, eine Gefahr in Wirklichkeit also nicht bestand. Das Einschreiten ist hier rechtmäßig.
- Gegenwärtige Gefahr ... liegt vor, wenn die Einwirkung eines schädigendes Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorsteht.
- Dringende Gefahr / Erhebliche Gefahr … liegt vor, wenn ein Schaden für besonders bedeutsames Rechtsgut (Leib, Leben, Freiheit der Person und Wohnungsfreiheit) zu befürchten ist.
- Gefahrenabwehr Gefahren i. s. d. § 1 (1) ASOG umfasst die Abwehr konkreter und abstrakter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
- Abstrakte Gefahr ... liegt vor, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt.
- Scheingefahr (Putativ) … ist eine Sachlage, bei der die Behörde ohne hinreichende Anhaltspunkte und damit pflichtwidrig eine Gefahr annimmt (vorwerfbare irrige Annahme einer Gefahr). Das Einschreiten ist hier rechtswidrig.
- Gegenwärtig – erhebliche Gefahr … liegt vor, wenn eine schädigendes Ereignis für bedeutsames Rechtsgut (Leib, Leben, Freiheit der Person und Wohnungsfreiheit - qualitativ) begonnen hat, unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorsteht (zeitlich). Ein sofortiges Einschreiten ist erforderlich. Z.B. Messerangriff!
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- Latente Gefahr (Gefahrenverdacht) Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens tritt zunächst noch nicht zu Tage, schlummert aber bereits.