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Verkehrslehre (Fach) / Definitionen (Lektion)

Definitionen der Verkehrslehre

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  • Anderer ... ist jede fremde natürliche oder juristische Person.
  • Vermeidbarkeit ... ist gegeben, wenn ein anderes Verhalten möglich und zumutbar ist.
  • Fahrrad ... ist ein Fahrzeug mit mindestesn 2 Rädern, das durch eine Person gelenkt und durch Muskelkraft fortbewegt / angetrieben wird. Auch elektrisch unterstützte Fahrzeuge i.S.d. § 1 (3) StVG sind Fahrräder.
  • Fahrzeug ... ist jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel, mit Ausnahme von Tieren.
  • Gehweg ... ist ein Sonderweg für Fußgänger, erkennbar durch die Bauligkeit oder dem VZ 239 - VZ 241.
  • Radweg ... ist ein Sonderweg für Fahrräder, erkennbar durch die Bauligkeit oder dem VZ 237.
  • Verkehrsteilnehmer ... ist jede Person, die sich verkehrsrelevant verhält, also körperlich und unmittelbar auf den Verkehrsablauf einwirkt.
  • Verhalten ... ist jedes menschliche willensgetragene Tun oder pflichtwidrige Unterlassen.
  • Öffentlicher Verkehrsraum Ein Verkehrsraum ist öffentlich wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse tatsächlich zu Verkehrszwecken genutzt wird.
  • Warten ... ist das durch eine Verkehrslage oder durch eine Anordnung bedingte Anhalten.
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  • Überholen ... ist das Vorbeigelangen eines Fahrzeugführers, von hinten nach vorn, an einen anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Verkehrsfläche in derselben Richtung bewegt oder wartet.
  • Zwingender Grund ... liegt vor, wenn eine plötzliche ernste Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte (>750€) bzw. eine gefährliche Verkehrssituation abgewendet werden soll.
  • § 1 (2) StVO Belästigung ... ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die objektiv gesehen, das Zufügen eines körperlichen oder seelischen Unbehgens zur Folge hat.
  • § 1 (2) StVO Behinderung ... ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die eine Beeinflussung eines berechtigten Verkehrsverhaltens zur Folge hat.
  • § 1 (2) StVO Gefährdung ... ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die eine unmittelbare Schädigung für Leib oder Leben eines Anderen warscheinlich macht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abhängt.
  • § 1 (2) StVO Schädigung ... ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die einen körperlichen oder wirtschaftlichen Nachteil von mindestens 50€ zur Folge hat.
  • Einfahren und Anfahren § 10 StVO ... ist das Gelangen in den Fließverkehr und ist beendet, wenn die Fließgeschwindigkeit erreicht wird.
  • Fußgänger § 25 StVO ... gehen zu Fuß oder nutzen besondere Fortbewegungsmittel.
  • Besondere Fortbewegungsmittel § 24 StVO ... sind alle gemäß § 24 (1) aus dem Begriff des Fahrzeugs, ausgegliederte Fortbewegungsmittel.
  • Fahrzeugführer / Kraftfahrzeugführer ... ist die Person die unter bestimmungsmäßiger Verwendung der Antriebskräfte ein Fahrzeug / Kraftfahrzeug unter eigener Verantwortung lenkt.
  • Fahrstreifenwechsel ... ist das deutliche Verlegen der Fahrlinie nach rechts oder links oder das überfahren der Fahrstreifenmarkierung (VZ 340).
  • Fahrzeugbeherschung ... ist gegeben wenn Fahrbewegungen ordnungsgemäß ausgeführt werden können.
  • Kraftfahrzeuge ... sind alle Landfahrzeuge die durch Maschinenkraft angetrieben werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
  • Benutzen ... ist der bestimmungmäße Gebrach einer Fläche oder eines Gegenstandes.
  • Straße ... umfasst alle für den Straßenverkehr bestimmte Flächen.
  • Fahrbahn ... ist der Teil der Straße, der durch die Art der Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und freigegeben ist.
  • Richtungsfahrbahnen ... sind durch einer bauliche Vorrichtung voneineander getrennte Fahrbahnen (z.B. Mittelstreifen).
  • Fahrstreifen ... ist der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
  • Sonderfahrstreifen (Bus) ... sind die Teile der Fahrbahn, die besonderen Verkehrsarten vorbehalten sind.
  • Sonderweg (Radfahrer / Fußgänger) ... ist der Teil der Straße der besonderen Verkehrsarten vorbehalten ist.
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  • Seitenstreifen ("Parkstreifen") ... ist der unmittelbar neben der Fahrbahn befindliche Teil der Straße. Er ist nicht Teil der Fahrbahn.
  • Unklare Verkehrslage ... liegt vor, wenn auf der gesamten Überholstrecke mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht gerechnet werden kann.
  • Deutlich ... ist das Richtungszeichen, wenn es durch andere Verkehrsteilnehmer wahrgenommen werden kann.
  • Rechtzeitig ... ist das Richtungszeichen, wenn der Verkehr sein Verhalten anpassen kann.
  • Andere (sonstige) Straßenteile i.S.d. § 10 StVO ... sind alle Flächen, die nicht zur Fahrbahn aber zum öffentlichen Verkehrsraum gehören, jedoch nicht für den Durchgangsverkehr bestimmt sind.
  • Rückwärtsfahren ... ist das gewollte Fahren im Rückwärtsgang, nicht jedoch das Zurückrollen ohne Motorkraft.
  • Einmündung liegt vor, wenn eine oder mehrere Straßen in eine durchgehende Straße führen, ohne jedoch über die Straße hinaus weitergeführt zu werden.
  • Kreuzung ... ist die Schnittfläche zweier oder mehrerer Fahrbahnen verschiedener Straßen, wobei jede Straße über den Schnittpunkt hinaus fortgesetzt wird.
  • Vorfahrt § 8 StVO ... liegt vor, wenn an einer Kreuzung oder Einmündung mindestens zwei Fahrzeuge aus verschiedenen Straßen aufeinander zu fahren und sich die Fahrlinien schneiden, berühren oder einander hemmend nähren.
  • Ausscheren / Wiedereinordnen ... ist das deutliche Verlegen der Fahrlinie nach rechts oder links bzw. das Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung (VZ 295) zum Zwecke des Überholens bzw. Vorbeifahrens.
  • Halten § 12 StVO ... ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist.
  • Vorbeifahren § 6 StVO ... ist das linksseitige Vorbeigelangen an einem Hindernis auf der Fahrbahn bei Gegenverkehr (auch haltendes Fahrzeug).
  • Wenden ... ist die Bewegung, durch die das Fahrzeug in die entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird. Eine Fortsetzung der Fahrt ist nicht nötig.
  • Einordnen ... ist das deutliche Verlegen der Fahrlinie nach rechts oder links oder das Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung (VZ 295) zum Zwecke des Abbiegens.
  • Abbiegen ... ist das seitliche Verlassen der bisher benutzten Straße, um entweder in einer anderen Straße weiterzufahren oder die Fahrbahn gänzlich zu verlassen.
  • Vorfahrtsbereich ... besteht aus dem Kreuzungs- / Einmündungsviereck (Schnittfläche der Fahrbahnen), der linken Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße sowie vorhandener Radwege.
  • Schutzbereich LZA - Regelung ... umfasst grundsätzlich das Kreuzungs - / Einmündungsviereck (Schnittfläche der Fahrbahnen) Parallel verlaufende Radwege sowie die Fußgängerfurt. Geschützt ist bei Kreuzungen i.d.R. der innerhalb der Haltelinien liegende Verkehrsraum.
  • Triftiger Grund ... liegt vor, wenn er objektiv das langsame Fahren rechtfertigt.
  • Verkehrsdichte ... ist eine Kenngröße der Verkehrsplanung und dient zur Beurteilung von Qualität, Leistungsfähigkeit und Sicherheit eines Verkehrsablaufs. Des Weiteren stellt sie die Grundlage für eine verkehrstechnische Dimensionierung dar.
  • Durchfahren lassen (Erklärung) Als Durchfahren lassen, bezeichnet man das Gewähren eines anderen Fahrzeugs die eigene Fahrlinie zu kreuzen.