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Verkehrslehre (Fach) / Definitionen (Lektion)
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- Anderer ... ist jede fremde natürliche oder juristische Person.
- Vermeidbarkeit ... ist gegeben, wenn ein anderes Verhalten möglich und zumutbar ist.
- Fahrrad ... ist ein Fahrzeug mit mindestesn 2 Rädern, das durch eine Person gelenkt und durch Muskelkraft fortbewegt / angetrieben wird. Auch elektrisch unterstützte Fahrzeuge i.S.d. § 1 (3) StVG sind Fahrräder.
- Fahrzeug ... ist jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel, mit Ausnahme von Tieren.
- Gehweg ... ist ein Sonderweg für Fußgänger, erkennbar durch die Bauligkeit oder dem VZ 239 - VZ 241.
- Radweg ... ist ein Sonderweg für Fahrräder, erkennbar durch die Bauligkeit oder dem VZ 237.
- Verkehrsteilnehmer ... ist jede Person, die sich verkehrsrelevant verhält, also körperlich und unmittelbar auf den Verkehrsablauf einwirkt.
- Verhalten ... ist jedes menschliche willensgetragene Tun oder pflichtwidrige Unterlassen.
- Öffentlicher Verkehrsraum Ein Verkehrsraum ist öffentlich wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse tatsächlich zu Verkehrszwecken genutzt wird.
- Warten ... ist das durch eine Verkehrslage oder durch eine Anordnung bedingte Anhalten.
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- Überholen ... ist das Vorbeigelangen eines Fahrzeugführers, von hinten nach vorn, an einen anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Verkehrsfläche in derselben Richtung bewegt oder wartet.
- Zwingender Grund ... liegt vor, wenn eine plötzliche ernste Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte (>750€) bzw. eine gefährliche Verkehrssituation abgewendet werden soll.
- § 1 (2) StVO Belästigung ... ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die objektiv gesehen, das Zufügen eines körperlichen oder seelischen Unbehgens zur Folge hat.
- § 1 (2) StVO Behinderung ... ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die eine Beeinflussung eines berechtigten Verkehrsverhaltens zur Folge hat.
- § 1 (2) StVO Gefährdung ... ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die eine unmittelbare Schädigung für Leib oder Leben eines Anderen warscheinlich macht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abhängt.
- § 1 (2) StVO Schädigung ... ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die einen körperlichen oder wirtschaftlichen Nachteil von mindestens 50€ zur Folge hat.
- Einfahren und Anfahren § 10 StVO ... ist das Gelangen in den Fließverkehr und ist beendet, wenn die Fließgeschwindigkeit erreicht wird.
- Fußgänger § 25 StVO ... gehen zu Fuß oder nutzen besondere Fortbewegungsmittel.
- Besondere Fortbewegungsmittel § 24 StVO ... sind alle gemäß § 24 (1) aus dem Begriff des Fahrzeugs, ausgegliederte Fortbewegungsmittel.
- Fahrzeugführer / Kraftfahrzeugführer ... ist die Person die unter bestimmungsmäßiger Verwendung der Antriebskräfte ein Fahrzeug / Kraftfahrzeug unter eigener Verantwortung lenkt.
- Fahrstreifenwechsel ... ist das deutliche Verlegen der Fahrlinie nach rechts oder links oder das überfahren der Fahrstreifenmarkierung (VZ 340).
- Fahrzeugbeherschung ... ist gegeben wenn Fahrbewegungen ordnungsgemäß ausgeführt werden können.
- Kraftfahrzeuge ... sind alle Landfahrzeuge die durch Maschinenkraft angetrieben werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
- Benutzen ... ist der bestimmungmäße Gebrach einer Fläche oder eines Gegenstandes.
- Straße ... umfasst alle für den Straßenverkehr bestimmte Flächen.
- Fahrbahn ... ist der Teil der Straße, der durch die Art der Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und freigegeben ist.
- Richtungsfahrbahnen ... sind durch einer bauliche Vorrichtung voneineander getrennte Fahrbahnen (z.B. Mittelstreifen).
- Fahrstreifen ... ist der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
- Sonderfahrstreifen (Bus) ... sind die Teile der Fahrbahn, die besonderen Verkehrsarten vorbehalten sind.
- Sonderweg (Radfahrer / Fußgänger) ... ist der Teil der Straße der besonderen Verkehrsarten vorbehalten ist.
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- Seitenstreifen ("Parkstreifen") ... ist der unmittelbar neben der Fahrbahn befindliche Teil der Straße. Er ist nicht Teil der Fahrbahn.
- Unklare Verkehrslage ... liegt vor, wenn auf der gesamten Überholstrecke mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht gerechnet werden kann.
- Deutlich ... ist das Richtungszeichen, wenn es durch andere Verkehrsteilnehmer wahrgenommen werden kann.
- Rechtzeitig ... ist das Richtungszeichen, wenn der Verkehr sein Verhalten anpassen kann.
- Andere (sonstige) Straßenteile i.S.d. § 10 StVO ... sind alle Flächen, die nicht zur Fahrbahn aber zum öffentlichen Verkehrsraum gehören, jedoch nicht für den Durchgangsverkehr bestimmt sind.
- Rückwärtsfahren ... ist das gewollte Fahren im Rückwärtsgang, nicht jedoch das Zurückrollen ohne Motorkraft.
- Einmündung liegt vor, wenn eine oder mehrere Straßen in eine durchgehende Straße führen, ohne jedoch über die Straße hinaus weitergeführt zu werden.
- Kreuzung ... ist die Schnittfläche zweier oder mehrerer Fahrbahnen verschiedener Straßen, wobei jede Straße über den Schnittpunkt hinaus fortgesetzt wird.
- Vorfahrt § 8 StVO ... liegt vor, wenn an einer Kreuzung oder Einmündung mindestens zwei Fahrzeuge aus verschiedenen Straßen aufeinander zu fahren und sich die Fahrlinien schneiden, berühren oder einander hemmend nähren.
- Ausscheren / Wiedereinordnen ... ist das deutliche Verlegen der Fahrlinie nach rechts oder links bzw. das Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung (VZ 295) zum Zwecke des Überholens bzw. Vorbeifahrens.
- Halten § 12 StVO ... ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist.
- Vorbeifahren § 6 StVO ... ist das linksseitige Vorbeigelangen an einem Hindernis auf der Fahrbahn bei Gegenverkehr (auch haltendes Fahrzeug).
- Wenden ... ist die Bewegung, durch die das Fahrzeug in die entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird. Eine Fortsetzung der Fahrt ist nicht nötig.
- Einordnen ... ist das deutliche Verlegen der Fahrlinie nach rechts oder links oder das Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung (VZ 295) zum Zwecke des Abbiegens.
- Abbiegen ... ist das seitliche Verlassen der bisher benutzten Straße, um entweder in einer anderen Straße weiterzufahren oder die Fahrbahn gänzlich zu verlassen.
- Vorfahrtsbereich ... besteht aus dem Kreuzungs- / Einmündungsviereck (Schnittfläche der Fahrbahnen), der linken Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße sowie vorhandener Radwege.
- Schutzbereich LZA - Regelung ... umfasst grundsätzlich das Kreuzungs - / Einmündungsviereck (Schnittfläche der Fahrbahnen) Parallel verlaufende Radwege sowie die Fußgängerfurt. Geschützt ist bei Kreuzungen i.d.R. der innerhalb der Haltelinien liegende Verkehrsraum.
- Triftiger Grund ... liegt vor, wenn er objektiv das langsame Fahren rechtfertigt.
- Verkehrsdichte ... ist eine Kenngröße der Verkehrsplanung und dient zur Beurteilung von Qualität, Leistungsfähigkeit und Sicherheit eines Verkehrsablaufs. Des Weiteren stellt sie die Grundlage für eine verkehrstechnische Dimensionierung dar.
- Durchfahren lassen (Erklärung) Als Durchfahren lassen, bezeichnet man das Gewähren eines anderen Fahrzeugs die eigene Fahrlinie zu kreuzen.