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BilStR (Fach) / gemischt (Lektion)

gemischt

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  • Wirtschaftliches Eigentum § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO: Tatsächliche Herrschaft derart, dass Eigentümer im Regelfall für gewöhnliche Nutzungsdauer ausgeschlossen wird
  • Zuordnung zum notwendigen / gewillkürten BV oder notwendigen PV R 4.2 Abs. 1 EStR mehr als 90 % privat = notw. PV mind. 10 % bis zu 50 % = gewillkürtes BV möglich mehr als 50 % betriebliche Nutzung = notw. BV Besonderheit: Grundstücke und Grundstücksteile
  • Teilwert § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG: Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs bei Fortführung desselben im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. NETTO
  • GoB für Steuerrecht (Fundstelle) R 5.2 bis R 5.4 EStR
  • Anschaffungskosten und Vorsteuer § 9b EStG Vorsteuer gehört nicht zu AK, soweit sie gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbar ist (auf Ausschluss oder Absetzbarkeit kommt es nicht an!)
  • Zeitwert / beizulegender Wert nur für HB!  § 253 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HGB§ 253 Abs. 4 HGB
  • Gebäude und Gebäudeteile (Steuerrecht) R 4.2 EStR Abs. 1: keine Zuordnung insgesamt, sondern Aufteilung  Abs. 3: Gebäudeteile, die selbstständige WiGü sind (Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile, Ladeneinbauten...) Abs. 4: Unterschiedliche Nutzungs- und Funktionszusammenhänge (4 Stück: Eigen- und fremdbetrieblich, eigene und fremde Wohnzwecke) Abs. 5: Abgrenzung unselbstständiger Gebäudeteile (Heizungs-, Sprinkleranlagen, Beleuchtung, Personenaufzüge, Umzäunung) Abs. 7: Notwendiges BV, wenn ausschließlich Nutzung für eigenbetriebliche Zwecke (inkl. ggf. anteiligem GuB) Abs. 8: Grundstücksteile von untergeordnetem Wert (§ 8 EStDV), bis zu 1/5 des gemeinen Wertes und max. 20.500 € Abs. 9: Gewillkürtes BV
  • AfA für abnutzbare Wirtschaftsgüter (Richtlinien / Hinweise) R 7.1 EStR - bewegliche WiGü- Gebäude und -teile- unbewegliche WiGü (keine Gebäude)- (...)
  • Grundstück = ? Gebäude(-teil) + (anteiliger) GuB
  • Ausstattungsmerkmale bei Standardhebung für Erweiterung (HK) FESH: Fenster, Elektrik, Sanitär, Heizung
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  • Prüfreihenfolge zur Abgrenzung AK / HK / Erhaltungsaufwand + Fundstelle BMF v. 18.7.2003 (Beck I § 21/8) - Anschaffung -> AK - Neuherstellung -> HK - Erweiterung = Vergrößerung Nutzfläche (Balkon, Aufstockung...) -> HK - Wesentliche Verbesserung = Standardhebung (s. Merkmale) -> HK - Sanierung auf Raten (BMF, Rz. 31) -> HK - Erhaltungsaufwand      - HB: sofort Aufwand      - StB: ggf. HK durch Modernisierung und Instandhaltung innerhalb von 3 Jahren bei Aufwand (netto) > 15 % der AK [§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG]; sonst Aufwand, wenn jährlich üblicherweise anfallende Aufwendungen (z.B. Schönheitsreparaturen) und keine einheitliche Baumaßnahme (Gesamtplan)
  • Abbruchkosten (Fundstelle) H 6.4 EStH wenn Aufwand, dann AfaA (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG, H 7.4 - AfaA EStH), siehe hierzu auch § 11c EStDV
  • § 11c EStDV AfA bei Gebäuden: für AfaA, Teilwertabschreibung und Zuschreibung insb. Abs. 2 bzgl. neuer AfA-BMG ab folgendem Wirtschaftsjahr
  • Valuta (Darlehens-) Gegenwert (insb. bei ausländischer Währung)
  • Rückstellungen und künftige Vorteile § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe c EStG Künftige Vorteile bei RSt-Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen, soweit nicht als Forderung zu aktivieren  Gilt auch für HB (trotz Realisationsprinzip bzw. Vorsichtsprinzip allgemein, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
  • Vorliegen einer Verbindlichkeit (echte sichere Schuld) - Voraussetzungen - Außenverpflichtung (durch Vertrag oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung) - Sicherheit hinsichtlich Grund und Höhe der Verpflichtung - Wirtschaftliche Belastung am BST (Vertragspartner hat Erforderliches im Wesentlichen erbracht bzw. Tatbestandsmerkmale, an die das Gesetz Leistungspflicht knüpft, sind erfüllt)
  • Geldkurs Kurs, zu dem die Bank Währung o.Ä. kauft
  • Briefkurs Kurs, zu dem die Bank Währungen o.Ä. verkauft
  • Devisenkassamittelkurs Mittelwert aus Geld- und Briefkurs
  • Währungsumrechnung § 256a HGB (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 EStG, auch für steuerliche Zwecke!) NUR HB: bei RLZ < oder = 1 Jahr Durchbrechung des Realisationsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 HGB) sowie AK als Bewertungsobergrenze (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB)
  • Vorliegen einer Rückstellung (echte unsichere Schuld) - Voraussetzungen - Außenverpflichtung (durch Vertrag oder öffentlich-rechtlich) - Unsicherheit hinsichtlich Grund und/oder Höhe - Wirtschaftliche Verursachung gegeben (im Wesentlich bis BST verwirklicht und Abgeltung auch von Vergangenem) - Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme - Keine künftigen AK
  • Bewertung Rückstellung für Aufbewahrung Zahlenreihe der Laufzeit (Staffelmethode) (n + 1) : 2 x n, d.h. für Aufbewahrung (10 Jahre) (10+1) : 2 x 10 = 55 Multiplikation mit Staffelbetrag, d.h. dem Jahresaufwand verteilt auf Laufzeit (€ / n, hier € durch 10) Vereinfachung: Multiplikation des Jahresaufwands mit 5,5 Besonderheit: R 6.11 Abs. 3 Satz 1 EStR - Steuerbilanzwert darf Handelsbilanzwert nicht übersteigen! Sonst HB-Ansatz maßgeblich für StB
  • R 6.11 Abs. 3 (Satz 1) EStR Bewertung von Rückstellungen: Bilanzansatz in Steuerbilanz darf den in der Handelsbilanz nicht übersteigen! Dann wäre Handelsbilanzwert maßgeblich für die Steuerbilanz.
  • Fälle für Drohverlust-RSt inkl. RSt-Bewertung Beschaffungsgeschäfte (z.B. Waren) Wert erworbenen VGs - Bezugspreis = Drohverlust Dauerschuldverhältnisse (z.B. Miete, Wartung) Wert der Geldgegenleistung - Vollkosten eigener Sachleistungspflicht für RLZ = Drohverlust Absatzgeschäfte (Leistungen / Lieferungen; z.B. Bau einer Lagerhalle) Verkaufspreis - eigene Vollkosten = Gesamtverlust --> Dann erst außerplanmäßige Abschreibung auf halbfertige Erzeugnisse bis max. 0 € Ansatz selbiger und anschließend Prüfung eines Drohverlusts
  • H 6.7 (Teilwertabschreibung - 2. Spiegelstrich) EStH Teilwertabschreibung (bzw. außerplanmäßige Abschreibung in HB) hat Vorrang gegenüber  Drohverlustrückstellung!
  • R 5.6 EStR Rechnungsabgrenzungsposten siehe auch H 5.6 (Bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag) EStH
  • Wettbewerbsverbot (Fundstelle) § 90a HGB
  • Entschädigung für Beendigung eines Vertrags H 5.6 (Dauerschuldverhältnis) EStH
  • Zinsstaffelmethode (Gauß'sche Formel) Anzuwenden für Tilgungsdarlehen (z.B. bei Disagio) [ n * (n+1) ] / 2 H 5.6 (Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten im Zusammenhang mit Zinsaufwand) EStH
  • Auflösung von Rückstellungen Sobald Grund entfallen ist § 249 Abs. 2 HGB R 5.7 Abs. 13 EStR Auflösung selbst: erfolgswirksam, sb Ertrag oder Minderung Steueraufwand Verbrauch: erfolgsneutrale Auflösung (Buchung gegen Rückstellungen selbst)
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  • Ansatzvoraussetzungen Rechnungsabgrenzungsposten 1. Einnahmen / Ausgaben vor Abschlussstichtag (schon bei Ford. / Vbl.) 2. Ertrag / Aufwand nach Abschlussstichtag 3. kalendermäßig bestimmbare Zeit, für die Einn. / Ausg. den Ertrag / Aufwand nach Abschlussstichtag darstellen (für bestimmte Zeit = R 5.6 Abs. 2 EStR und H 5.6 (Bestimmte Zeit nach ...) EStH)
  • Entnahme (Ansatzvoraussetzungen und Ansatz) - WiGü des BV, auch Nutzungen und Leistungen (R 4.3 (4) EStR) - Entnahmefähigkeit - Wertabgabe für betriebsfremde Zwecke (Abgrenzung zu § 4 (5) EStG, § 6 (5) EStG) - Entnahmehandlung und Entnahmewille (R 4.3 (3) EStR, H 4.3 (Entnahmehandlung, 1. Tiret) EStH Ansatz grds. zum Teilwert
  • Entnahme (Ansatz / Bewertung) Grds. Teilwert Barentnahme: Teilwert = Nennbetrag Sachentnahme: Teilwert = Einkaufspreis bei Entnahme = Wiederbeschaffungskosten (netto) Nutzungs- oder Leistungsentnahme: Teilwert = Selbstkosten