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BWL, BGB, Arbeitsrecht (Fach) / BWL, BGB, Arbeitsrecht (Lektion)
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- Formkaufmann Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, GmbH und eingetragene Genossenschaft besitzen allein wegen ihrer Rechtsform die Kaufmannseigenschaft
- Istkaufmann Istkaufmann = Kaufmann kraft Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb (auf Dauer angelegt), Absicht der Gewinnerzielung Kriterien sind u. a. Mitarbeiterzahl, Größe der gewerblichen Räume, Zahl der Zwiegniederlassungen, Umsatzhöhe, Höhe der Forderungen und des Vermögens
- Kannkaufmann Kleingewerbetreibende haben Eintragungswahlrecht; ohne Eintragung in das Handelsregister gilt das BGB (Alles oder Nichts); Löschungsantragsrecht (Rückumwandlung in BGB-Gesellschaft, Ausnahme: inzwischen ist die Voraussetzung eines Istkaufmanns eingetreten) Land- und Forstwirtschaft: Eintragungswahlrecht für land- und forstwirtschaftliche Hauptbetriebe und für land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe, wenn Erzeugnisse des Hauptbetriebes und evtl. anderer Betriebe verwendet werden (branchenüblicher Zukauf)
- Keine Kaufleute laut HGB sind: Freiberufler wie Ärzte und RechtsanwältePersonen, die wissenschaftlich tätig sindPersonen, die künstlerisch tätig sindKleingewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die den Kaufmannsstatus nicht gewählt habenGesellschaften des bürgerlichen Rechts
- Unterschied mit und ohne Handelsregistereintragung mit: Kaufmannseigenschaft: Kannkaufmann / HGB gilt / Eintragung der Firma mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten / volle Buchführungspflicht / Bürgschaft: mündliche Absprache möglich / Prokura: Erteilung der Vollmacht möglich / Untersuchungs- und Rügepflicht: unverzüglich / Rechtsform: alle Unternehmensformen möglichohne: kein Kaufmann / BGB gilt / keine Firma / Buchführung. vereinfachte Aufzeichnungspflichten / Bürgschaft nur mit Schriftform möglich / Einteilung der Prokura nicht möglich / Untersuchungs- und Rügepflicht: innerhalb von 6 Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware mangelfrei war, danach trägt der Käufer die Beweislast / Rechtsform: nur BGB-Gesellschaft möglich
- Welche Arten von Zahlungsverfahren gibt es? bar halbbar (Zahlschein, Barscheck) bargeldlos (Überweisung, Verrechgungsscheck)
- Was ist eine Sammelüberweisung? Eine Vielzahl von Überweisungen in beliebiger Höhe an unterschiedliche Zahlungsempfänger; es genügt eine Unterschrift auf einem Überweisungsauftrag mit der Gesamtsumme der Einzelüberweisungen
- Dauerauftrag für Zahlungen, die regelmäßig in gleicher Höhe wiederkehren bis zum Widerruf
- Lastschriftverkehr Einzugsermächtigung: der Zahlungsempfänger wird ermächtigt, seinen jeweiligen Forderungsbetrag einziehen zu lassen. Stornierung der Belastung ist durch Zurückschicken der Lastschrift durch den Belasteten innerhalb von 6 Wochen möglich. Abbuchungsauftrag: neben der Ermächtigung des Zahlungsempfängers wird zusätzlich das Kreditinstitur beauftragt, die vorgelegten Lastschriften einzulösen; eine Rückbelastung ist nicht möglich.
- Kreditkarte von Kreditkartenorganisationen an ausgewählte Kunden ausgegeben bargeldlose Zahlung bei Vertragsunternehmen, die diesem Kreditkartensystem angeschlossen sind Vertragsunternehmen und Kunde rechnen jeweils mit dem Kreditkartenunternehmen ab Kunde zahlt jährliche Gebühr Vertragsunternehmen wird mit umsatzabhängiger Provision und Bearbeitungsgebühr belastet
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- SEPA Single Euro Payments Area Projekt zur Vereinheitlichung von bargeldlosen Zahlungen Zahlungsverkehr zwischen teilnehmenden Ländern wird erleichtert bei Lastschriften keine Zeitverzögerung (Float) mehr; bei Überweisungen Float auf einen Tag beschränkt gemeinsamer Rechtsrahmen für alle bargeldlosen Zahlungen in Europa IBAN besteht aus 2stelligem Ländercode, 2stelliger Prüfsumme, max. 30stelliger Kontoidentifikation (bei Überweisungen in Deutschland immer 22 Stellen) BIC-Code 8- oder 11stellig: Buchstabencode, der die Bank eindeutig ausweist; bei Inlandsüberweisungen kann darauf verzichtet werden
- Entgeltfortzahlungsgesetz Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall
- Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Arbeitstags ausfällt, muss der Arbeitgeber das Earbeitsentgelt zahlen, dass der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall erhalten hätte.
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens 4 Wochen bestehen. Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig, also zur geschuldeten Arbeitsleistung nicht in der Lage sein. Die Arbeitsunfähigkeit muss Folge einer Krankheit sein. Dauer: max. 6 Wochen; innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der ersten Erkrankung wird zusammengerechnet; Anspruch entsteht erneut, wenn zwischen letzter Arbeitsunfähigkeit und neuer wg. gleicher Krankheit mind. 6 Monate liegen Arbeitnehmer erhält die Vergütung, die er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre (Überstunden werden nicht berücksichtigt) Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitteilung der Arbeistunfähigkeit am ersten Tag mit voraussichtlicher Dauer; bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen muss eine AU-Bescheinigung vorgelegt werden (kann vom Arbeitgeber auch früher verlangt werden) Entgeltfortzahlungsanspruch auch bei Kuren
- Definition Rechtsgeschäfte Rechtsgeschäfte gestalten die rechtlichen Beziehungen zwischen den in einer Wirtschaft handelnden Personen sowie dem Staat. Sie bestehen aus Willenserklärungen der handelnden Personen.
- Einseitige Rechtsgeschäfte Willenserklärung einer einzelnen Person nicht empfangsbedürftig: Testament, Auslobung empfangsbedürftig: Kündigung, Anfechtung (gültig bei Abgabe und Zugang der Willenserklärung)
- Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte nur durch inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen aller Beteiligten wirksam Willenserklärungen: Antrag und Annahme z. B. Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag
- Formvorschriften für die Abgabe von Willenserklärungen Schriftform öffentliche Beglaubigung notarielle Beurkundung
- Formvorschrift Schriftform eigenhändige Unterschrift ist unter dem Schriftstück erforderlich z. B. Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, Bürgsschaftserklärung unter Privatleuten, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Kreditvertrag, Tarifvertrag, Pacht- oder Mietvertrag für länger als 1 Jahr, Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
- Formvorschrift Öffentliche Beglaubigung die Echtheit der Unterschirft wird durch eine dazu ermächtigte Person bestätigt z. B. Anträge auf Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Güterrechtsregister, Grundbuch
- Schriftform Notarielle Beurkundung das ganze Schriftstück wird vom Notar als Urkunde abgefasst, es wird die Echtheit der Unterschrift und der Inhalt bestätigt z. B. Kaufvertrag über ein Grundstück, Schenkungsversprechen, Beschlüsse der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, Gesellschaftsvertrag der Kapitalgesellschaften, Ehevertrag
- Nichtige Rechtsgeschäfte von Anfang an ohne Zutun des Erklärenden ungültig; sind so zu behandeln, als wären sie gar nicht abgeschlossen worden nichtig sind: Willenerklärungen, die von Geschäftsunfähigen abgegeben werden Willenserklärungen, die von Personen im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben werden Willenserklärungen, die zum Schein abgegeben werden (z. B. niedrigere Summe im Grundstückskaufvertrag, um Grunderwerbssteuer zu sparen) Willenserklärungen, bei denen der Mangel der Ernstlichkeit erkannt werden müsste ("Ein Königreich für ein Bier!") Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (z. B. Verkauf von Tabak an Jugendliche) Rechtsgeschäfte, die sittenwidrig sind (Wucher) Rechtsgeschäfte, die die gesetzlich vorgeschriebene Form missachten (z. B. mündlicher Kauf eines Grundstücks)
- Anfechtbare Rechtsgeschäfte sind voll gültig und werden erst nachträglich durch fristgerechte Anfechtung nichtig Anfechtungsgründe: Irrtum -> über wesentliche Eigenschaften in der Person / -> über wesentliche Eigenschaften in der Sache / -> über die Erklärungsbedeutung / -> über die Erklärungshandlung Falsche Übermittlung Arglistige Täuschung Widerrechtliche Drohung
- Fristen zur Anfechtung von Rechtsgeschäften Irrtum: unmittelbar nach der Entdeckung des Anfechtungsgrundes Falsche Übermittlung: unmittelbar nach der Entdeckung des Anfechtungsgrundes Arglistige Täuschung: innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Täuschung Widerrechtliche Drohung: innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Zwangslage
- Vertragsarten Schenkungsvertrag -> Schenker + Beschenkter -> Inhalt: Zuwendung von Sachen oder Rechten (Eigentumswechsel) -> unentgeltlich -> Handschenkung formfrei, Schenkungsversprechen notarielle Beurkundung Mietvertrag -> Vermieter + Mieter -> Überlassung von Sachen zum Gebrauch -> entgeltlich -> bei Kündigung von Wohnraum schriftliche Form Pachtvertrag -> Verpächter + Pächter -> Überlassung von Sachen oder Rechten zum Gebrauch und Fruchgenuss -> entgeltlich Leihvertrag -> Verleiher + Leiher -> Überlassung von Sachen zum Gebrauch -> unentgeltlich -> Rückgabe derselben Sache Darlehensvertrag -> Darlehensgeber + Darlehensnehmer -> Überlassung von vertretbaren Sachen (Sachdarlehen) oder Geld (Gelddarlehen) zum Gebrauch/Verbrauch (Eigentumswechsel) -> entgeltlich oder unentgeltlich -> Rückgabe gleicher Sachen bzw. Geld in gleicher Höhe mit oder ohne Zins Werkvertrag -> Unternehmer + Besteller -> Herstellung eines versprochenen Werkes -> entgeltlich -> der gewünschte Erfolg (das Ergebnis) muss eintreten Lieferung herzustellender beweglicher Sachen -> Unternehmer + Besteller -> Herstellung eines versprochenen Werkes aus einem vom Unternehmer zu beschaffenden Material -> entgeltlich -> Kombination aus Werkvertrag und Kaufvertrag
- Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit: Vertragspartner können nicht gewzungen werden, Verträge abzuschließen, sondern haben das Recht, ihre Vertragspartner frei zu wählen (Ausnahme: Betriebe mit Monopolcharakter, z. B. Elektrizitätsgesellschaft zuständig für einen Bezirk) Gestaltungsfreiheit/Inhaltsfreiheit: Verträge können inhaltlich frei gestaltet werden, außer die Inhalte verstoßen gegen andere gesetzliche Vorschriften Formfreiheit: alle Rechtsgeschäfte können grundsätzlich in jeder Form abgeschlossen werden (Ausnahme: Formzwang) Auflösungsrecht: bei bestimmten Dauerschuldverhältnissen und aus sozialpolitischen Grunden gibt es Kündigungsrechte (z. B. Mietvertrag)
- Kaufvertragsarten nach Lieferzeit der Ware Tageskauf/Sofortkauf: der Verkäufer hat unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages zu liefern Terminkauf: die Lieferung hat innerhalb einer vereinbarten Frist zu erfolgen Kauf auf Abruf: der Käufer kann innerhalb einer angemessenen Frist den Zeitpunkt der Lieferung selbst bestimmen Fixkauf/Fixgeschäft: das Geschäft steht und fällt mit der Einhaltung oder dem Versäumnis des vereinbarten Liefertermins seitens des Verkäufers (Klauseln z. B. "fix", "präzis", "genau", "exakt") - bei Handelskäufen: Fixhandelsgeschäft
- Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit: Kinder unter 7 Jahren / Personen mit einer dauernd kranken Störung der Geistestätigkeit beschränkte Geschäftsfähigkeit: Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren unbeschränkte Geschäftsfähigkeit: juristische Personen / natürliche Personen ab 18 Jahren
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Ausnahmen: wenn nur ein rechtlicher Vorteil erlangt wird (Schenkung) wenn Rechtsgeschäfte mit Mitteln des Taschengeldes beglichen werden für Tätigkeiten, die ein beschränkt Geschäftsfähiger in einem vorher genehmigten Arbeitsverhältnis ausübt
- Handelsregister öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, elektronisch geführt Abteilung A: Einzelkaufleute (z. B. e.Kffr.) und Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) Abteilung B: Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG [haftungsbeschränkt], AG, KGaA und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) Für Genossenschaften wird ein gesondertes Genossenschaftsregister geführt. Anmeldungen sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
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- Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz Mitglieder eines BR, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Personalvertretung sind bis zu einem Jahr nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht kündbar. Auszubildenden kann nach Ablauf ihrer Probezeit nicht gekündigt werden. Schwerbehinderte können nur gekündigt werden, wenn die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt. Schwangere Frauen und Mütter sind während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung geschützt. Die Schutzfrist verlängert sich um die Dauer der Elternzeit. Mitarbeitern in Pflegezeit, die von der Arbeitsleistung ganz oder teilweilse freigestellt worden sind, darf von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflege nicht gekündigt werden.
- Unternehmensform AG Kapitalaufbringung 50.000 € Haftung begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen Organe: Vorstand (Kopf der Gesellschaft, Leitungsorgan): wird für 5 Jahre vom Aufsichtsrat bestellt Aufsichtsrat (Selbstkontroll-/Überwachungsorgan): besteht aus mind. 3 Mitgliedern, wird für 4 Jahre bestellt Hauptversammlung (Legislative der Gesellschaft, Beschlussorgan): setzt sich zusammen aus den Aktionären der Gesellschaft, wird einmal im Jahr einberufen, entlastet Aufsichtsrat und Vorstand Gründung durch eine oder mehrere Personen; Gesellschaftsvertrag (Satzung) wird abgeschlossen und muss durch einen Notar beurkundet werden Gewinn: Anteil am Bilanzgewinn (Dividende), berechnet am Nennwert der Aktien
- Unternehmensform GmbH Kapitalaufbringung mind. 25.000 € Haftung begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen Gründung ab 1 Person Gesellschaftsvertrag (Satzung) bedarf der notariellen Beurkundung entsteht durch Eintragung in das Handelsregister B als juristische Person Organe: Geschäftsführer: Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht, 1 oder mehrere Personen möglich, auch Fremdgeschäftsführer; Amtszeit nicht begrenzt Aufsichtsrat: aufgrund der gesetzlich bestimmten überbetrieblichen Mitbestimmung notwendig bei mehr als 500 Mitarbeitern Gesellschafterversammlung: beschlussfassendes Organ, beschließt über wesentliche Punkte (z. B. Bestellung, Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern, Gewinnverwendung); pro Euro Geschäftsanteil 1 Stimme Gewinnbeteiligung nach Geschäftsanteilen
- Unternehmensform Eingetragene Genossenschaft Gründung 7 Personen notwending Satzung (Statut) bedarf der schriftlichen Form Genossenschaft entsteht als juristische Person und Formkaufmann mit Eintragung in das Genossenschaftsregister Einlagebetrag ist für alle Mitglieder gleich hoch Mitglieder haften nur in Höhe ihrer Einlagen (Nachschusspflicht im Insolvenzfall kann in der Satzung vorgesehen werden) falls in der Satzung Ausschluss von Gewinnverteilung nicht vorgesehen ist, erfolgt sie im Verhältnis der Geschäftsguthaben der einzelnen Mitglieder Organe: Vorstand (Leitungsorgan): besteht aus mind. 2 Genossen, wird von der Generalversammlung oder vom Aufsichtsrat gewählt; Vorstandsmitglieder besitzen grundsätzlich nur Gesamtvertretungsbefugnis Aufsichtsrat (Überwachungsorgan): mind. 3 Genossen, wird durch die Generalversammlung gewählt Generalversammlung (beschließendes Organ): Abstimmung nach Köpfen Arten: Beschaffungsgenossenschaften (Einkaufsgenossenschaft, Bezugsgenossenschaft, Kreditgenossenschaft, Verbrauchergenossenschaft, Baugenossenschaft, Nutzungsgenossenschaft) Verwertungsgenossenschaft: landwirtschaftliche Absatzgenossenschaft, Kreditgenossenschaft, Fischerei- und Fischverwertungsgenossenschaft)
- Mahnverfahren (außergerichtlich) Ablauf nicht gesetzlich vorgeschrieben möglich: Erinnerung, 1., 2. und 3. Mahnung, letzte Mahnung mit Androhung des gerichtlichen Mahnverfahrens Hinweis auf Verzugsfolgen, Rechtsnachteile und Zahlungsfristen ist gegenüber Verbrauchern vorgeschrieben.
- Mahnverfahren (gerichtlich) zuständig ist das Zentrale Mahngericht im Bundesland des Antragstellers Mahnbescheid -> Schuldner kann innerhalb von 2 Wochen Widerspruch erheben sonst innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung Antrag auf Vollstreckungsbescheid Schuldner kann innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen sonst kann aus dem Vollstreckungsbescheid (Titel) die Zwangsvollstreckung hervorgehen bei Widerspruch oder Einspruch: Verhandlung vor Gericht (zuständiges AG (oder >5.000 € Streitwert LG) des Schuldners
- Sozialversicherungsträger Rentenversicherung: Deutsche Rentenversicherung Bund, Knappschaft Bahn-See, Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung, Landwirtschaftliche Alterskassen Unfallversicherung: Gewerbliche Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften Krankenversicherung: Orts-, Innungs-, Betriebskrankenkassen, Ersatzkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen Pflegeversicherung: Pflegekassen bei den Krankenkassen Arbeitslosenversicherung: Bundesagentur für Arbeit
- Tarifautonomie Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber können die Arbeitsbedingungen und Arbeitvergütungen in Tarifverhandlungen unabhängig von anderen autonom verhandeln, der Staat soll nicht eingreifen
- Ausbildung -> Eignung Ausbildungsstätte muss zur Ausbildung im jeweiligen Beruf geeignet sein Ausbildende und Ausbilder müssen persönlich und fachlich zum Ausbilden geeignet sein (persönlich: grundsätzlich vorliegend, es sei denn, dass keine Kinder und Jugendlichen beschäftigt werden dürfen oder wiederholt oder schwer gegen die Handwerksordnung o. ä. Vorschriften verstoßen / fachlich: berufliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vorhanden, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind) Betrieb muss bei der Kammer eingetragen sein
- Ausbildung -> Kündigung Kündigung in der Probezeit (mind. 1 Monat, max. 4 Monate: Auszubildende und Ausbilder können ohne Angabe von Gründen kündigen; bei Minderjährigen ist die Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten notwendig bzw. ist die Kündigungserklärung gegenüber Erziehungsberechtigten abzugeben Ordentliche Kündigung: Der Auszubildende muss nach der Probezeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einhalten; der Ausbildende kann nicht mehr ordentlich kündigen Fristlose Kündigung: wichtige Gründe für den Betrieb: ständige Unpünktlichkeit, Fernbleiben vom Berufsschulunterricht, Diebstahl / wichtige Gründe für Auszubildende: Verstöße gegen die Ausbildungspflicht und gegen die Freistellung zum Besuch der Berufsschule, Nichtgewährung von Urlaub, Nichtzahlung der Ausbildungsvergütung Ausbildungsverhältnis kann zu jeder Zeit aufgelöst werden, wenn Betrieb und Auszubildender dies gemeinsam wünschen
- Jugendarbeitsschutzgesetz Zulassung zur Arbeit ab mind. 15 Jahren, im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses auch früher gestattet tägliche Arbeitszeit bis 8,5 Stunden, Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden begrenzt, i.d.R. nur 5 Tage pro Woche Beschäftigungsverbot an Samstagen und Sonntagen, Ausnahme: "offene Verkaufsstellen" wie Bäckereien, dann aber Freistellung an einem berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche tägliche ununterbrochene Freizeit mind. 12 Stunden grundsätzliche Beschäftigung nur in der Zeit von 6-20 Uhr an Berufsschultagen mit mehr als 5 Unterrichtsstunden keine weitere Beschäftigung; Regelung aber nur für 1 Berufsschultag pro Woche Urlaubsdauer: bis zu 16 Jahren: 30 Werktage / bis zu 17 Jahren: 27 Werktage / bis zu 18 Jahren: 25 Werktage Freistellung zur Teilnahme an Prüfungen bzw. dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht bei einer Arbeitszeit von 4,5-6 Stunden insgesamt eine 30minütige, bei mehr als 6 Stunden eine 60minütige Ruhepause; Ruhepause = Arbeitsunterbrechung von mehr als 15 Minuten
- Tarifvertrag -> Zustandekommen Kündigung des bestehenden Tarifvertrages (gilt weiter, bis ein neuer Vertrag ausgehandelt wurde) Einigung auf Verhandlungstermin Verhandlungen (können bereits von Warnstreiks begleitet werden) bei Scheitern Schlichtung (Schlichtungsstelle = gleiche Anzahl von Vertretern der Tarifparteien und 1 unparteiischer Vorsitzender) bei Nichtanerkennnung des Spruchs der Schlichtungsstelle werden die Verhandlungen als gescheitert erklärt; Friedenspflicht erlischt; Arbeitskampfmaßnahmen dürfen ergriffen werden Urabstimmung: Streik bei Zustimmung von 75% der Gewerkschaftsmitglieder Gegenmaßnahme Aussperrung möglich Wiederaufnahme der Verhandlungen während des Streiks 25 % müssen Kompromiss zustimmen neuer Vertrag
- Tarifverträge -> Definition regeln Rechte und Pflichten der Vertragsparteien enthalten Bestimmungen über inhalte, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen Schriftform vorgeschrieben Mindestinhalte werden festgelegt (Mindesturlaub, Mindestvergütungen) für Arbeitsverhältnisse
- Tarifverträge -> Arten Mantel- oder Rahmentarifverträge: Regelung von Arbeitszeit, Urlaub, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit -> längere Laufzeit Vergütungstarifverträge: Regelung von Höhe der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für eine befristete Dauer (häufig 1 Jahr)
- Scheck, gesetzliche Bestandteile Bezeichnung als Scheck unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen der Name dessen, der zahlen soll (Bezogener = Bank) Zahlungsort Tag und Ort der Ausstellung Unterschrift des Ausstellers
- Vollmachten in Unternehmen -> Handlungsvollmacht Handlungsvollmacht: kann sich auf alle Tätigkeiten, die im täglichen Geschäftsverkehr anfallen, erstrecken Generalhandlungsvollmacht: alle gewöhnlichen Tätigkeiten in einem Handelsgewerbe Arthandlungsvollmacht: bestimmte Arten von Geschäften Spezialhandlungsvollmacht: bezieht sich nur auf ein einzelnes Geschäft Handlungsvollmacht kann vom Geschäftsinhaber oder seinem Prouristen erteilt werden; Handlungsbevollmächtigte können selbst beschränkte Untervollmachten erteilen. Der Generalhandlungsbevollmächtigte erteilt: Arthandlungsvollmacht oder Spezialhandlungsvollmacht Der Arthandlungsbevollmächtigte erteilt: Spezialhandlungsvollmacht Zeichnung üblich mit "i.A." oder "i.V." Erlöschen der Handlungsvollmacht. Auflösung des Arbeitsverhältnisses / Widerruf durch Vollmachtgeber / endgültige Einstellung des Geschäftsbetriebes
- Vollmachten in Unternehmen -> Prokura Prokura: Berechtigung, das Unternehmen voll zu vertreten; der Prokurist kann auch außergewöhnliche Geschäfte abschließen Einzelprokura: der Prokurist ist ermächtigt, allein alle Geschäfte des Handelsbetriebes auszuführen Gesamtprokura: zwei oder mehr Personen, dürfen das Unternehmen nur gemeinsam vertreten Filialprokura: nur für Geschäfte einer Filiale Gemischte Prokura: der Prokurist darf nur gemeinsam mit einem geschäftsführenden Gesellschafter (OHG oder KG), Geschäftsführer (GmbH oder UG [haftungsbeschränkt] oder Vorstandsmitglied (AG) handeln Umfang: alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, außer: Verkauf des Geschäfts Änderung oder Löschung der Firma Anmeldung der Insolvenz Prokuraerteilung an andere Mitarbeiter Vornahme von Anmeldungen zum Handelsregister Unterschreiben von Bilanzen und Steuererklärungen Leisten eines Eides für den Unternehmensinhaber Veräußerung oder Belastung von Grundstücken (falls ihm nicht eine zusätzliche Befugnis hierzu erteilt wurde) Erteilung: nur vom Inhaber des Handelsgeschäftes und nur durch ausdrückliche Erklärung; muss zur Eintragung in das Handelsregister eingetragen werden Zeichnung: "ppa." Erlöschen durch: Widerruf des Vollmachtgebers / Auflösung des Arbeitsverhältnisses / Geschäftsaufgabe, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Verkauf des Geschäftes -> Vollmacht bleibt so lange bestehen, bis eine Löschung im Handelsregister erfolgt ist