Gesetzeskunde (Fach) / Betreuung, Fixirung (Lektion)

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Definition, Aufgaben

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  • Betreuungsrecht Definition wenn eine Kranke oder Behinderte seine eigenen Angelengeheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann und konkrrete Handlungsbedarf besteht.
  • Betreuungsvoraussetzung Krankheit oder Behinderung: psychische, selische, köperliche, geistige Unfähigkeiten zur Besorgungeigener Angelengeheiten: medizinische,Finazielle, Behörden, Wohnung Erfordlichkeit nicht bei Vorsorgevollmacht
  • Umfang der Betreuung Aufenhaltsbestimmung Vermögenverwaltung Gesundheitsfürsorge Unterbringung Behörden Versicherungsgelegenheiten
  • Dauer der Betreuung das gericht entscheidet über Zeitpunkt, Aufhebung und Verlängerung spätensten nach 7 jahre auch jeder zeit überprüfbar
  • gesetzliche Erbfolge Ordnugsprinzip: Einteilung der Blutsverwandten in Ordnungen(nähere Ordnungen gehen den entfernterten vor) Stammesprinzip: innerhalb der Ordnungen Aufteilung in Stämme(jeder Stamm erbt gleich viel) Representationsprinzip: Vorgang des näheren Verwandten vor den entfernteren Verwandeten
  • Testament-Formen eigenhändiges -Testament: handschriftlich, unterschrieben, Datum notarialles Testament: ab 16 Jahre alt, mündlich oder schriftliche Übergabe an den Notar 3-Zeugen-Testament: Erblasser ist testierfähig, nahe Tod, Bürgermeister oder Notar erreichbar, mündliche Erklärung von 3 Zeugen, die dieses niederschreiben, zeugen dürfen im testament nicht bedacht sein, der Niederschrift muss vorgelesen und vom Erblasser gebilligt werden. 3 Monate gültig gemeinschaftliches Testament: nur von Ehrgatten(gegenseitig als Erben), handschriftlich von einem Ehegatten verfasst, beide unterschreiben, Sonderform: erst der überlebende Ehegatte und dann Kinder
  • Tötungsdelikte vorsätzliches Töten: Mord. Tötung einesw Menschen aus Beweggrund, Art und Weise, Zweck  Wissen und wollen  Lebenslanger Freiheitsstrafe  Totschlag: Mensch töten ohne Mörder zu sein Freiheitsstrafe nicht  unter 5 Jahre  Tötung auf Verlangen: ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen  zur Tötung bestimmt worden       2. fahrlässiges Töten: durch Fahrlässigkeitden Tod eines Menschen verursacht Fahrlässigkeit ohne Absicht 
  • Grund Mord aus Beweggrund: Mordlust, Befriedigung, Habgier Art und Weise: grausam, heimtückische, gemeingefährlichen Mitteln Zweck:andere Straftat zu ermöglichen, oder zu verdecken Wollen und wissen Lebenslanger Freiheitsstrafe 
  • Fixierung Einwiligung des Patienten Einwiligung des Betreuers nach ärzliche Anordnung bei eigene  Gesundheitsschädigung