Umsatzsteuer (Fach) / Definitionen (Lektion)

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Diese Lektion wurde von Lisa91 erstellt.

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  • Unternehmer § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG - gewerbliche oder berufliche Tätigkeit - selbständig "X übt eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus, er ist Unternehmer, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG"
  • Unternehmen § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG - Unternehmen umfasst gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers  "Der Rahmen des Unternehmens des X umfasst X (Tätigkeit), § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG"
  • Besteuerungsart, Besteuerungsform § 16 und § 20 UStG - § 16 UStG Die Steuer ist nach vereinbartem Entgelten zu berechnen. - § 20 UStG Die Steuer ist nach vereinnahmten Entgelt zu berechnen. "X besteuert die Umsätze nach den allgemeinen Vrschriften des UStG. Der Umsatz i.S.d. § 19 Abs. Satz 2 UStG zuzüglich der darauf entfallenden USt hat im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR überstiegen, sodass § 19 UStG nicht anzuwenden ist. Die Steuer ist nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, § 20 Satz 1 UStG Umkehrschluss i.V.m. § 16 Abs. 1 UStG."  
  • Besteuerung § 16 UStG Sollversteuerung - Die Steuer ist nach vereinbartem Entgelt zu berechnen. - Besteuerungszeitraum ist Kalenderjahr
  • Besteuerung § 20 UStG Istversteuerung Voraussetzungen: - vorangegangenes Kj Gesamtumsatz < 500.000 EUR oder - Befreiung Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen § 148 AO oder - Einkünfte aus § 18 EStG = Versteurung nach vereinnahmten Entgelt (das FA kann Antrag gestatten)
  • Besteuerung der Kleinunternehmer § 19 UStG - Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im vorangegangenen Kj < EUR 17.500 (inkl.USt) - Umsätze im laufenden Kj voraussichtlich < EUR 50.000 (inkl. USt) = geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben Beachte: Steuerbefreiung igL § 4 Nr.1 B.b, § 6a / Verzicht Steuerbefreiung § 9 / gesonderter Ausweis der Steuer in Rechnung § 14 Abs. 4 / USt ID Nr in Rechnung § 14a Abs. 1, 3 und 7 / Vorsteuerabzug § 15 - KEINE ANWENDUNG
  • Voranmeldungszeitraum / Besteuerungszeitraum § 18 und § 16 UStG "Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat/Kalendervierteljahr/Kalenderjahr, da die zu entrichtende USt des X im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als EUR 7.500 betragen hat, § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG (beachte § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr, § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG." - Steuer vorangegangene Kj. < EUR 1.000 = Kalenderjahr - Steuer vorangegangene Kj. > EUR 1.000 aber < EUR 7.500 = Kalendervierteljahr - Steuer vorangegangene Kj. > EUR 7.500 = Kalendermonat
  • Besteuerungsverfahren § 18 UStG Abs. 1 Satz 1: bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums muss eine Voranmeldung an das FA übermittelt werden, indem der Unternehmer seine Steuer für den VAZ selbst zu berechnen hat (Datenfernübertragung oder Abs. 1 Satz 2. auf Antrag in vorgeschriebenen Vordruck). Abs. 1 Satz 4: Die VZ ist am 10. Tag nach Ablauf des VAZ fällig.
  • Besteuerungsverfahren § 18 Abs. 2 UStG - Abs. 2 Satz 1: VAZ ist Kalendervierteljahr (Steuer vorangegangene Kj. > EUR 1.000 aber < EUR 7.500 = Kalendervierteljahr) - Abs. 2 Satz 2: Steuer vorangegangene Kj. > EUR 7.500 = Kalendermonat - Abs. 2 Satz 3:Steuer vorangegangene Kj. < EUR 1.000 = Kalenderjahr - Abs. 2 Satz 4: Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit neu auf, ist im laufenden Kj und folgenden Kj Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
  • Steuerbarkeit § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 UStG Nr. 1: die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nr. 4: die Einfuhr von Gegenständen im Inland (Einfuhrumsatzsteuer) Nr. 5: der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt
  • unverzollt und unversteuert Der Lieferer aus dem Drittlandsgebiet liefert "unverzollt und unversteuert". Dies bedeutet, dass der Leistungsempfänger der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Der Ort der Lieferung für den Lieferer ist nach § 3 Abs. 6 UStG dort, wo die Warenbewegung beginnt, also im Drittland. Damit ist die Lieferung im Inland nicht steuerbar. Die Einfuhrumsatzsteuer ist für den Abnehmer unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abzugsfähig.
  • verzollt und versteuert Der Lieferer aus dem Drittlandsgebiet liefert "verzollt und versteuert". Dies bedeutet, dass der Lieferer der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Der Ort der Lieferung wird für den Lieferer nach § 3 Abs. 8 UStG in das Inland verlagert. Die Lieferung ist steuerbar und (i. d. R.) auch steuerpflichtig im Inland. Der Lieferer muss sich im Inland zur Umsatzsteuer erfassen lassen. Er hat im Inland unter den allgemeinen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG für die Einfuhrumsatzsteuer.
  • Ort des Umsatzes §§ 3f, 3c, 3 Abs. 8, 3 Abs. 7, 3 Abs. 6 § 3f: Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen - Ort=wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt § 3c: Lieferung eines Gegenstandes durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet - Ort=wo die Beförderung oder Versendung endet § 3 Abs. 8: Gelangt ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland - Ort=im Inland gelegen wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EinfuhrUSt ist (verzollt und versteuert) § 3 Abs. 6: Ort= wo die Beförderung oder Versendung beginnt § 3 Abs. 7: Ort= wo sich der zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet