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Handelsrecht (Fach) / Anspruchsgrundlagen (Lektion)
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Diese Lektion wurde von hayabusa999 erstellt.
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- Anspruchsgrundlage: Zahlungsanspruch aus §433 (2) i.V.m §25 Firmenfortführung X könnte gegen Y einen Zahlungsanspruch über XX€ aus §433 (2) BGB i.V.m. §25 (1) HGB haben. Ein Kaufvertrag zwischen X und Z liegt nicht direkt vor. Es besteht allerdings ein Kaufvertrag zwischen Y und Z. Dieses wurde wirksam begründet; der Anspruch auf Zahlung nach §433 (2) BGB ist nach §271 BGB fällig. Z könnte nach §25 (1) S.1 HGB für die Verbindlichkeit des Y haften. Dazu müsste Z das Handelsgeschäft des Y unter Lebenden erworben haben. Dazu müssten die Voraussetzungen des §25 (1) HGB erfüllt sein. 1. Voraussetzung wäre zunächst, dass Y ein Handelsgeschäft betreibt. --> Kaufmannseigentschaft des Y prüfen 2. Erwerb des Handelsgeschäft (Bei Pachtung 22 (2)--> §25 (1) HGB Entscheidend ist , dass der Unternehmenskern fortgeführt wird. Die Maßnahmen des Z führen nicht dazu, dass das Handelsgeschäft ein völlig anderes Gepräge erhält. 3. Z müsste die Firma zulässig fortgeführt haben, §§22 (1), 25 (1) HGB. Y hat zugestimmt, fraglich ob die Änderung der Firma Auswirkungen haben. Nach §22 (1) HGB verhindert die Beifügung eines Nachfolgezusatzes nicht die Firmenfortführung. Darüber hinaus wird nicht eine 100% identische Fortführung verlangt, es genügt wenn der Firmenkern fortgeführt wird. --> Damit führt Z die Firma in zulässiger Weise fort. Dies ist auch am xx.xx.xxxx ins HR eingetragen worden. 4. Die Haftung könnte aber die Vereinbarung zwischen Y und Z entgegenstehen, §25 (2) HGB. Diese wirkt nur gegenüber X, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder ihm mitgeteilt worden ist. a) Eintragung und Bekanntmachung erfolgen erst am xx.xx.xxx also x Monate nach Eintragung der Firmenfortführung. Es fragt sich ob dies genügt. Dem Wortlaut des §25 (2) HGB ist keine zeitliche Begrenzung zu entnehmen. Allerdings ist man sich einig, dass der Zweck des §25 (2) HGB es erforderlich macht, eine unverzügliche Eintragung und Bekanntmachung zu verlangen. Der Rechtsverkehr muss darauf vertrauen können, dass eine Haftungsbeschränkung zeitnah zur Geschäftsführung publik wird. Bei einem Zeitraum von x Monaten kann man nicht mehr von einer unverzüglichen Eintragung ausgehen. b) X wusste jedoch von enem Bekannten von der Haftungsbeschränkung. Es fragt sich ob daraus ein HAftungsausschluss entsteht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen jedoch der Erwerber oder der Veräußerer den Haftungsauschluss bekannt machen. Selbst positive Kenntnis des Dritten genügt nicht. Damit ist die Haftungsbeschränkung zwischen Y und Z im Außenverhältnis unwirksam. Rechtsfolge ist die Haftung des Z für alle vor Übernahme des Handelsgeschäfts durch Y begründete Verbindlichkeiten. --> X hat also einen Anspruch auf Zahlung gegen Z (+)
- Anspruchsgrundlage: Zahlungsanspruch nach §433 (2) BGB mit Handlungsvollmacht und Prokura X könnte gegen Y einen Zahlungsanspruch in Höhe von XX € aus §433 (2) BGB haben. Voraussetzung ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen X und Y, also 2 übereinstimmende Willenserklärungen. X hat selbst keine WE abgegeben, könnte aber durch A wirksam vertreten worden sein. A könnte Prokurist gewesen sein. Eine Prokura ist nach §48 (1) HGB vom Kaufmann selbst zu erteilen. Prüfung der Kaufmannseigenschaft des X --> (+) Hier hat der B gehandelt, so dass keine Prokura zustande kam. Die fehlgeschlagene Prokura könnte aber nach §140 BGB in eine Handlungsvollmacht umgedeutet werden. Alle Voraussetzungen der Handlungsvollmacht sind erfüllt; B wollte dem D in jedem Fall Vertretungsmacht verleihen. Somit hat der A Handlungsvollmacht für X. Der Verkauf von XX gehört auch zum Handelsgewerbe des X als XX, §54 (1) HGB. Eine WE des X lieg vor. Fraglich ist jedoch die Vertretung der Y-GmbH. Für sie könnte C als Prokurist gehandelt haben. Kaufmannseigenschaft der Y-GmbH --> Kaufmann kraft Rechtsform §6 (2) HGB. C war diese Prokura allerdings Anfang XXX entzogen worden. Damit war er zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss nicht mehr Prokurist. Der Entzug der Prokura war auch als §53 (2) eintragungspflichtige Tatsache am xx.xx.XXXX eingetragen und bekannt gemacht worden. Damit könnte die Y-GmbH sich auch den eintragenen Entzug der Prokura des C berufen Dazu müssten die Voraussetzungen des §15 (2) HGB erfüllt sein: a) Die Entziehung ist eine richtige Tatsache b) Eintragung und Bekanntmachung sind erfolgt. Rechtsfolge wäre, dass sich Y gegenüber X auf die Entziehung berufen könnte. Dem könnte jedoch §15 (2) S.2 HGB entgegenstehen. Dazu müsste A gutgläubig gewesen sein, wovon lt. Sachverhalt auszugehen ist. Somit kann Y dem A/X die fehlende Prokura des C nicht engegenhalten. C wird also als Prokurist behandelt. Die Beschränkung der Prokura im Innenverhältnis ist nach §50 (1) unwirksam. Damit ist ein Kaufvertrag zwischen X und Y über die Lieferung von X zustande gekommen sein.
- Prüfung des anwendbaren Rechts.. Zu prüfen ist zunächst, welches Recht auf den Vertrag zwischen X und Y Anwendung findet. Da das LG Wiesbaden für den Streit zuständig ist, richtet sich die Frage nach dem IPR. Nach Art. 3 Nr.1 b EGBGB i.V.m. Art.3 ROM I-VO ist das von den Parteien bestimmte Recht maßgebend. Hier fehlt es aber an einer solchen Vereinbarung. Dann ist nach Art.4 (1) a ROM I-VO das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist hier X als Blabla, so dass deutsches Recht Anwendung findet..
- Zahlungsanspruch §433 (2) + Prokura V könnte gegen K einen Zahlungsanspruch in Höhe von € 6.500 aus § 433 II BGB haben. Voraussetzung ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K. Eine Willenserklärung des P liegt vor. K hat jedoch keine Willenserklärung abgegeben. Er könnte aber von P als Prokurist wirksam vertreten worden sein. Dies wäre aber nur möglich, wenn K Kaufmann ist. Seine Kaufmannseigenschaft könnte sich aus § 1 HGB ergeben:K betreibt ein Gewerbe. Dieses Gewerbe müsste nach Art und Umfang einenin kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern (§ 1 II HGB). Die Zahl der Beschäftigten und die Prokura sprechen für einen nach der Art, der hohe Umsatz und das Fremdkapital für einen dem Umfang nach kaufmännischenGeschäftsbetrieb. Damit ist K Kaufmann. Auf die erst am 31.03.2010erfolgte Eintragung im Handelsregister kommt es nicht an. Die Prokura wurde von K auch ausdrücklich erteilt.Die Eintragung der Prokura nach § 53 I ist nur deklaratorisch, spielt also keine Rolle. Die Prokura könnte allerdings erloschen sein. Der Widerruf einer Prokura ist nach § 52 I jederzeit möglich; P ist nicht mehr Prokurist. Die Eintragung ist nach § 53 II erfolgt, hat aber lediglich deklaratorische Wirkung. K könnte sich gemäß § 15 II auf die Löschung der Prokura berufen. Dazu müssten die Voraussetzungen erfüllt sein.a) Es müsste eine eintragungspflichtige Tatsachevorliegen, dies ist gegeben (vgl. § 53 I).b) Die Tatsache muss richtig sein; dies ist der Fall. c) Die Tatsache müsste richtig eingetragen und bekannt gemacht worden sein.Rechtsfolge wäre, dass der Dritte (=hier V) die Tatsache gegen sich gelten lassen müsste. Es könnte dem K aber dennoch verwehrt sein, sich gegenüber V auf den Widerruf der Prokura zu berufen. Dazu müssten die Voraussetzungen des § 15 II Satz 2 HGB erfüllt sein:a) Die Rechtshandlung müsste innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung erfolgt sein; dies ist hier der Fall.b) Der Dritte/V müsste gutgläubig sein. Daran stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen, die hier aber erfüllt sein dürften. V hatte keine Möglichkeit der Einsichtnahme in das Register und musste als Geschäftspartner auch nicht mitplötzlichen Änderungen rechnen.c) Weitere Voraussetzungen (str.): Das Verhalten des K gehört zum Geschäftsverkehr. V hätte das Geschäft nicht abgeschlossen, wenn er von der fehlenden Prokura des P gewusst hätte.Alle Voraussetzungen sind erfüllt, so dass K als Rechtsfolge sich so behandeln lassen muss, als hätte P Prokura. Das Rechtsgeschäft ist auch vom Umfang der Prokura erfasst. Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen. Damit steht V ein Zahlungsanspruch gegen A in Höhe von € 6.500 zu.
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