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Rechtswesen (Fach) / Gesellschaftsrecht (Lektion)
Gesellschaftsrecht
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- Aktiengesellschaft Mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern lediglich das Gesellschaftsvermögen haftet.
- eingetragene Genossenschaft (eG) ein dem Vereinsrecht ähnlicher Zusammenschluss von meist selbstständigen Mitgliedern, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, den Erwerb und die Wirtschaft der Mitglieder zu fördern.
- Gesellschaft des BGB (GbR) Gesellschaft zur Verfolgung eines beliebigen gemeinsamen Zweckes (§§ 705 ff. BGB)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Kapitalgesellschaft, die in mancher Hinsicht wie eine Personengesellschaft ausgestattet ist.
- Kapitalgesellschaft Gesellschaft bei der es vor allem auf den Kapitaleinsatz ankommt (AG, GmbH, KGaA)
- Kommanditgesellschaft (KG) Min. 1 Vollhafter und 1 Teilhafter (§§ 161 ff. HGB)
- KG auf Aktien (KGaA) Kommandisten sind Aktionäre (§§ 278 ff. AktG)
- Mischgesellschaft meist Zusammenschluss von Personen- und Kapitalgesellschaft
- offene Handelsgesellschaft (OHG) Gesellschafter haften unbeschränkt, unmittelbar, solidarisch (§§ 105 ff. HGB)
- Personengesellschaft Legt vor allem Wert auf die Mitarbeit der Gesellschafter legt (OHG, KG)
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- stille Gesellschaft (StG) Es handelt sich um einen erweiterten Darlehensvertrag (§§ 230 ff. HGB).