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Öffentliches Recht (Fach) / Staatshaftungsrecht (Lektion)

Allgemeines

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  • (P) Aufrechnung mit rechtswegfremden Ansprüchen Grds. Zulässig Ausnahme: Wenn der Gegenanspruch bestritten und noch nicht rechtskräftig ist. h.M.: Unzulässig, da das erkennende Gericht nicht über einen rechtswegfremden Anspruch entscheiden soll. a.A.: Zulässig, da Rechtsweg kraft Sachzusammenhangs
  • Voraussetzungen: Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Vermögensverschiebung Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis Ohne Rechtsgrund