Öffentliches Recht (Fach) / 1 (Lektion)
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- Warum Recht? § Recht als System von Regelungen, die § Von Menschen für Menschen gemacht werden, § um ihr Zusammenleben zu erleichtern § und das regelmäßig - zwangsbewehrt und - effektiv ist.
- Die drei Funktionen des Rechts § Orientierungsfunktion - Vorhersehbarkeit § Ordnungsfunktion -„Normative Wirklichkeit“ § Friedensfunktion -Streitbeilegung, Konfliktlösung
- Was drücken Normen aus? ein Sollen - Gebot - Verbot -Erlaubnis (Ermächtigung) Sie sind zwangsbewehrt, werden also sanktioniert, falls notwendig
- Starke und schwache Erlaubnisse - stark (also direkt, ausdrücklich) oder - schwach (also implizit durch Fehlen eines Verbots) gegeben werden: § Jedes menschliche Handeln ist entweder verboten oder erlaubt! - Wo kein Verbot herrscht, ist eine (schwache) Erlaubnis anzunehmen (zB Betrachten der Sterne)! § Starken Erlaubnissen korrespondieren oft (Duldungs-) Pflichten anderer!
- Norm: Definition „Eine Norm ist der Sinn eines menschlichen Willensaktes, der auf das Verhalten anderer gerichtet ist, indem er dieses gebietet, verbietet oder erlaubt .“ basierend auf Hans Kelsen (1881-1973)
- Norm: Menschlicher Willensakt § Von Menschen für Menschen gemachtes Recht - Positives Recht vs Naturrecht § Wille -nicht im psychologischen Sinn, sondern als § Akt - Erkennbarkeit - zB Beschluss des Nationalrats, Bundesrats
- 4. Recht im objektiven Sinn - Jede Rechtsvorschrift, die - zum Bestand einer bestimmten Rechtsordnung zählt
- Recht im subjektiven Sinn ist - Jede Rechtsvorschrift des objektiven Rechts, die - Jemandem einen durchsetzbaren Anspruch - auf ein bestimmtes Verhalten eines anderen einschließlich des Staates gewährt
- Primäre & sekundäre Norm Primär: - gebieten/verbieten/erlauben Normen Menschen ein bestimmtes Verhalten. Sekundär muss die Rechtsordnung danach trachten, dass die Gebote und Verbote eingehalten werden; - sie muss also vorschriftswidriges Verhalten ahnden/sanktionieren!
- Normen als Bündel von Rechtsvorschriften § Rechtsvorschriften sind selten vollständig § Sie enthalten erstens kaum je Tatbestand und Rechtsfolge bzw Sanktion § Außerdem enthalten sie kaum je alle notwendigen Begrifflichkeiten § Erst aus der Zusammenschau verschiedener Rechtsvorschriften ergibt sich daher idR eine Norm!
- Recht als Normensystem § Erst aus der Zusammenschau aller dieser Normen ergibt sich eine konkrete Rechtsordnung, also das objektive Recht eines Gemeinwesens: - Normen greifen ineinander, nehmen aufeinander Bezug - ZB muss zuerst geregelt werden, wie Rechtsvorschriften erlassen werden sollen, - Bevor Rechtsvorschriften erlassen werden können, die Normen konstituieren!
- Rechtserzeugungsnormen. Rechtsvorschriften, die regeln, wie Rechtsvorschriften erlassen werden sollen. § Sie sind Ermächtigungen (vgl oben Art 24 B-VG) auf denen weitere Rechtsvorschriften beruhen.
- Rechtserzeugungsnormen/Rechtserkenntnisquellen § Rechtserzeugungsnormen stellen also Rechtsformen (Rechtserzeugungsquellen) zur Verfügung: - Gesetz, Verordnung, Bescheid, die in § Rechtserkenntnisquellen zum Ausdruck kommen - Gesetzblatt, Entscheidungssammlung
- Generelle/Individuelle Normen generell Rechtsvorschriften mit einem nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Adressatenkreis §(zB alle Studierenden oder nur alle Studierenden der Rechtswissenschaft) z.B. Gesetz, Verordnung individuell Rechtsvorschriften, die an eine oder mehrere konkrete Person(en) gerichtet sind. z.B.: Bescheid, Urteil eines Gerichts
- generelles staatliches Recht/generelles privates Recht § Generelles staatliches Recht idR geschriebenes Recht (gesatzt, positiviert): - (Verfassungs-) Gesetz - Verordnung § Generelles privates Recht idR geschriebenes Recht - Normenverträge (Gesamt- und Kollektivverträge)
- Individuelles staatliches Recht schriftlich: - Bescheid - Urteil - Erkenntnis § Aber auch ungeschriebenes Recht - Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ)
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- Individuelles privates Recht schriftlich oder mündlich (konsensual): - Vertrag - Zuschlag - Auslobung - Testament
- Sachverhalt/Tatbestand § Sachverhalt ist jener Vorgang in der Lebenswirklichkeit, der sich - ereignet (hat) oder Ereignen soll (Planungsrecht!) § Tatbestand ist der in der Norm vertypte Sachverhalt, also das - gebotene/verbotene/erlaubte Verhalten
- Tatbestand und Rechtsfolge § Tatbestand ist die in der Norm vertypte - gebotene/verbotene oder erlaubte Verhaltensweise § Rechtsfolge ist jenes rechtliche Ergebnis, das für den Fall dieser Verhaltensweise vorgesehen ist: - Sanktion oder Sanktionsfreiheit!