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Recht in Gesundheitswesen (Fach) / Gesetze (Lektion)

Köperverletzung, Einwilligung....

Diese Lektion wurde von jokasia79 erstellt.

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  • Selbstbestimmungsrecht jeder mench hat das recht, seine Angelengeheiten frei zu regeln Freie Entfaltung der persönlichkeit ist geschützt, so weit es nicht gegen die verfassungmäßige Ordnung oder Sittengesetz verstoßen. Pat.darf Maßnahme ablenken ein Arzt muss nicht den Wünsch seines Patienten erfüllen, wenn es nicht medizinisch vertreten kann
  • Einwilligung ausdrückliche Einwilligung: mündlich und schriftliche Erklärung stillschweigende Einwilligung durch eindeutige Geste, dass er mit dem Eingriff einverstanden ist mutmasliche Einwilligung vermutete z. b: Operationserweiterung bei Volljährigen Ausnahme: Geisterkranken oder Betrunkene. bei Minderjährigen nach individuellen Reifengrad oder durch gesetzlichen Verteter. bei Missbrauch des Sorgerecht kann Vormundschaftgericht die erfordeliche Maßnahme übernehmen und entscheiden.
  • Körperverletzung wer eine andere Person körpelich mishandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit geltstrafe bestraft. die Strafe erfolg vorsätzlich. Vorsatz bedeutet wissen und Wollen. Harre abschneiden Injektion ohne Einwilligung Medikamenten in das Essen verstecken Blutentnahme ohne Einwilligung des Patieneten
  • fahrlässige Körperverletzung wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geltstrafe bestraft. Fahrlässigkeit bedeutet außer Acht lassen den in Verkehr erfodliche Sorgerecht aus versehen zwei Ampulen verwechsen Patient hat Schmerzen und PP reagiert nicht, kein Schmerzmedikamentgabe Thrombophlebitis gesehen aber nicht weitergegeben und dokumentiert
  • unterlassene Hilfeleistung es besteht eine Notlage ohne hilfe würde es zu weiteren Schäden kommen die Hilfeleistung muss zumutbar sein der Pat. hat Hypogläkemie und PP reagiert nicht nur beobachtet Pat. greif Nachbarpatient an und PP macht nichts Pat. hat schlaganfall und PP ruf kein Arzt
  • Aussetzung jemand wird in eine hilflose Lage versetzt oder im Stich gelassen(räumliche Trennung) dadurch Todesgefahr oder Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung Pat den klingenanlage abnehmen fixieren Patienten, er kann sich nicht melden
  • Freiheitsberubung wer ein Mensch einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. die Mittel zur Freiheitsberaubung: gemeit ist die natürliche Fortbewegungsmöglichkeiten jeder Art von Fixirung, Fesselung, Bettgitter, Festhalten Absperren der Zimmer/ Station Medikamente: Narkotika, Neuroleptika, Sediva Freiheitsberaubung ist nicht strafbar: Einwilligung Notwehr, Nothilfe besondere gesätzliche Befugnisse: vorläufige Festnahme, Unterbringungsgesetz, Infektionschutzgesetz
  • Schwangerschaftsabbruch 3 Indikationen straffrei Fristenregelung mit Beratungspflicht die Schwangere verlangt den Abbruch bescheinigung über beratung mindestens 3 Tage vor dem Eingriff wenieger als 12 SSW ist rechtwidrig(selbst bezahlen)     2. medizinisch-soziale indikation: Einnwiligung der Schwangeren Abbruch von Arzt vorgenomen gefahr für Leib und Lebe der Schwangere nicht zumutbar nicht rechtswidrig     3. Kriminologische Indikation: Einwilligung der Schwangere Abruch vom Arzt vorgenommen Vergewaltigung wenieger als 12 SSW nicht rechtwidrig
  • Arbeitsschutzgesetz Definition: Arbeitzeit ist vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden nachtzeit umfasst. Gesetze über Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsschutz sie sollen mindest Maß an Sicherheit bitten Schutz von gesundheitlichen Schäden zu humanen Arbeitsbedinung führen     2. Arbeitsschutzgesetz: Mutterschutzgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz Arbeitsgesetz Bundesurlaubsgesetz Entgeldforzahlungsgesetz Schwerbehindertegesetz Kundigungsschutzgesetz
  • Inhalte eines Arbeitsvertrag Reglung für Urlaub Vergutung(bezahlen nach Tarif) Kündigungvereinbarung Art und Umfang der Tätigkeit Dauer der Arbeitsvertrags eventl. Zusatzveranbarung
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  • Pflichten in Arbeitsverhältnis Pflichten des Arbeitsgeber: Lohnzahlung: regelmäßig, Abführen von lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen Beschäftigungspflicht(PP in Bereich dort wo die Pflege arbeitet) Fürsorggepflicht(sichere Gestaltung des Arbeitplatzes) Zeugnispflicht(Pflicht zur Ausstellung eines Arbeitszeugnis)     2. pflichten des Arbeitsnehmer: Arbeitspflicht: persönliche Pflicht, nur berufspezifische Tätigkeiten(Ausnahme: Notfälle), Weisungen dürfen gesetzliche Vorschriften nicht verletzen, voller einsatz der geistigen und körpelichen Fähigkeiten Weisungsgebundenheit: (Pflicht zur Ausführung von Anordnungen) Treuepflicht(Verschwiegenheit, Konkurenzverbot)
  • Kündigungsmöglichkeiten Kündigungsmöglichkeiten: Aufhebungsvertragt ohne Kündigugsfrist z.B.: wenn eine neue Stelle sofort angetreten werden kann und der alte Arbeitsgeber bereits Ersatz hat.     2. Tod des Arbeitnehmer     3. Zeitablauf eines Zeitvertrages automatisch ohne Ausprechen einer Kündigung     4. Bescheid des Rentenversicherungsträgers nach Antrag auf Frührente     5. bei Berentung nach erfordelichen Lebensalters am Monatsende dieses Datums     6. Kündigung einseitige Willenerklärung, schriftlich oder müntlich nicht bei fristlose Begründung Verbot eine ordentlichen Kündigung bei Schwangeren und Behinderten
  • Kündigungsarten ordentliche, fristmäßige Kündigung nach Betribszugehörigkeit von 4 Wochen und 7 Monaten angehalten werden müssen sozial gerechtfertig personelbedibte, verhaltensbedigte oder betriesbedingte Gründe: →personenbedigte: mangelhafte Kentnisse und Fähigkeiten, die bei Einstellung nicht bekannt waren →Verhaltensgründe: Arbeitsverweigerung, Unpünktlichkeit, nicht genemigte Urlaub, Verletzung der Pflichten wie nicht Vorlegen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verletzung der Rauchverbot auf Arbeitsplatz, Drogenkonsum am Arbeitsplatz, Störung der Betribsfriedens wie Beleidigung von Mitarbeitern oder sexuelle Belästigung → betribliche Gründe: Umsatz- und Ertragsrückgang, Umstruktuierung     2. Außerordentliche, fristlose Kündigug ohne Einhaltung einer Frist, wenn Fortsetzung nicht zu mutbar ist z. B.: Dibstahl, Arbeitsverweigerung,     3. Änderungskündigung Änderung von Arbeitsbedinungen: Gehalt, Arbeitszeit, Arbeitsbereich unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisse
  • Arbeitszeitgesetz Ruhenpausen: bei 6 bis 9 Stunden min. 30 min mehr als 9 Stunden min 45 min die Pausen können in Zeitabschnitte von 15 min aufgeteilt werden nicht länger als 6 Stunden ohne Pause darf man nicht arbeiten     2. Ruhezeit: ununterbrochene Ruhezeit von min. 11 Stunden eingehalten werden bei Pflegeeinrichtungen kann verkurz sein um 1 Stunde und innerhalb von 4 Wochen mit der Verlängerung der ruhepause auf min 12 Stunden.     3. Arbeitzeit: darf nicht 8 Stunden nicht überschritten bis zu 10 stunden verlängbar    4. Nachtarbeit: darf nicht 8 Stunden überschritten, aber kann bis 10 Stunden verlängert werden    5. Sonn- und Feiertagsruhe: Arbeitnehemer dürfen nicht am den Tagen arbeiten Ausnahmbereich Krankenhaus und Pflegeeinrichtungen min 15 Sonntage in Jahr mussen beschäftigungsfrei bleiben
  • Muterschutzgesetz Ziel: will die Frau besonders vor und nach der Entbindung arbeitsrechtlich schützen. Gefahrschutz Beschäftigungsverbot Zeitlicheabgrenzung: 6 Wochen von Geburt kann 6 Wochen von Geburt mit Einverständnis der Arbeitnehmerin aufgehoben werden. 8 Wochen nach der Geburt 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten Beschäftigungsverboten: gefehrliche Arbeiten(Röngenstrahlen) regelmäßige Last von 5 kg oder gelenglich von 10 kg bei Mobilisation eines Patienten Akkortarbeit Fließbandarbeit Nachtarbeit Mehrarbeit Sonntags- und Freitagsarbeit Krankenhaus ausgenommen    2. Arbeitsplatzschutz eine Kündigung während und innerhalb von 4 monate nach der Entbindung ist verboten, wenn dem Arbeitsgeber die Schwangerschaft bekannt ist kein Schutz bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder einer Kündigung, die vor Schwangerschaft ausgesprochen wurde
  • KPflG § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat sich nicht eines Vehaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt nicht in gesundheitliche Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.
  • KPflG §3 Ausbildung die Ausbildung soll dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weitere bezugwissenschaftlicher Erkentnisse und fachliche, personale, soziale, methodische Kompetenzen zur verantwortlichen vermitteln. Pflege unter Einbeziehung präventiver, rehabilitative und paliative Maßnahmen eigenverantwortlich auszuführen: Erhebung und Feststellung des Pflegestandards, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege Beratung, Anleitung und Ünterstuzung des Patieneten Eiletung von Safortmaßnahmenbis Eintreffen des Arztes     4. Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung: eigenständige Durchführung nach ärztliche Anordnung Maßnahmen der Diagnostik, Therapie, der Rehabilitation Maßnahmen der Krise- und Katastrophensituationen     5. interdisziplienäre mit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten, Lösungen von Gesundheitsprobleme entwicklen     
  • KPflG §5 Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung dass die Bewerbe in gesundheitliche Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet sind Realabschluss oder einer andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung Hauptabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung
  • KPflG §9 Ausbildungsvertrag die Bezeichnung des Berufes Beginn und Dauer der Ausbildung Angabe über Ausbildung und Prüfungsverordnung die Dauer der regelmäßige, tägliche, wöchentliche Ausbildungszeit die Dauer der Probezeit Angabe über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung die dauer des Urlaubs Kündigungsmöglichkeiten
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnungsgasgesetz Ausbildung: Theorie 2100 Stunden Praxis 2500 Stunden Fehlstunden in Theorie 210 und in Praxis 250 Srunden also 10%     2. Prüfungsverordnugsgesetz Antrag: Arbeitzeit(zuverlässig) +Prüfung (7 Teile) Polizei Führungszeugnis+Gesundheit