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Finanzierung & Investition (Fach) / Außen-Eigenfinanzierung (Lektion)

emissionsfähiger und nicht emissionsfähiger Unternehmen, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung

Diese Lektion wurde von LEJ2010 erstellt.

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  • AE nicht emissionsfähige Unternehmen Unternehmen ohne Zugang an die Börse Einzelunternehmen OHG KG GmbH Genossenschaften
  • AE nicht emissionsfähige Unternehmen Nachteile für Anleger Fehlen eines organisierten Sekundärmarkts, d.h. keine Veräußerung über organisierten Markt "schwierigere" Unternehmensbewertung ggf. eingeschränkte Verlässlichkeit Jahresabschluss eingeschränkte Einschätzbarkeit des Risikos, keine Sicherheiten Verbundenheit Altgesellschafter mit Unternehmen erhöhtes Risiko wird durch deutliche Bewertungsabschläge kompensiert
  • AE nicht emissionsfähige UN Nachteile für bisherige Eigentümer zusätzliche Mitsprache Zwang zur Erzielung höheren Gewinns
  • AE Stille Gesellschaft Mögliche Form der Beteiligungsfinanzierung bei Einzelunternehmen u.a. reine Innengesellschaft, die nach außen nicht in Erscheinung treten braucht Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Einzelunternehmers über (ein EK-Konto) der stille Gesellschafter ist stets angemessen am Gewinn zu beteiligen, am Verlust nimmt er nur in Höhe seiner Einlage teil
  • AE typische stille Gesellschaft beim Ausscheiden aus der Unternehmung wird der typische stille Gesellschafter mit seiner Einlage abgefunden
  • AE atypische stille Gesellschaft Einräumung von umfangreichen Vermögens- und Kontrollrechten > Mitunternehmerschaft beim Ausscheiden aus der Unternehmung wird der atypische stille Gesellschafter am Vermögenszuwachs beteiligt
  • AE bei OHG kann eine Beteiligungsfinanzierung... durch Einbringung neuen Kapitals der bsiherigen Gesellschafter oder (durch die Vermögensverhältnisse begrenzt) durch Aufnahme neuer Gesellschafter erfolgen (steht die Leitungsbefugnis entgegen) in der Praxis weist die OHG 2-4 Gesellschafter aus
  • AE bei der KG die Anzahl der Vollhafter muss begrenzt bleiben Ausweitung der Kapitalbasis durch weitere Kommanditisten
  • AE bei GmbH Erhöhung des Stammkapitals
  • AE Alternativen der EK-beschaffung Kapitalbeteiligungsgesellschaften (Private Equity, Venture Capital) Privatpersonen (Business Angels)
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  • AE Private Equity zeitlich begrenzte EK-beteiligung an typischerweise nicht börsennotierten Unternehmen zur Finanzierung des Wachstums von Unternehmen in unterschiedlichen Entwicklungsstadien oder für spezielle Finanzierungsanlässe (z.B. Buy-Outs) "later-stage", Überbrückung der Zeit bis zum Verkauf
  • AE Venture Capital "Wagnis- bzw. Risikokapital": Sonderform von Private Equity zur Finanzierung überwiegend sehr junger und wachstumsträchtiger Unternehmen insbes. in Gründungs- und Aufbauphase mit unternehmerischer Betreuung
  • AE Business Angels Finanzierung durch vermögende Privatleute, insbes. sehr junger und wachstumsträchtiger Unternehmen vor allem in der Gründungs- und Aufbauphase oft mit unternehmerischer Betreuung
  • AE nicht emissionsfähiger Unternehmen Exit-Möglichkeiten Abschreibung / Insolvenz Buy Back Management Buy-Out Secondary Purchase Trade Sale Going Public
  • AE - Exit Abschreibung / Insolvenz unbeabsichtigter Exit
  • AE - Exit Buy Back Rückkauf der Anteile durch die Alteigentümer
  • AE Exit Management Buy Out Übernahme der Anteile durch das Management
  • AE - Exit Secondary Purchase Verkauf der Anteile an einen anderen Finanzinvestor / Beteiligungsgesellschaft
  • AE - Exit Trade Sale Veräußerung des Unternehmens/ der Unternehmensanteile an einen strategischen Investor
  • AE - Exit Going Public Initila Public Offering (IPO)
  • Emissionsfähige Unternehmen alle Un mit Rechtsform AG, KGaA
  • Vorteile emissionsfähiger Unternehmen Aufteilung des Kapitals in kleine Teilbeträge Verkehrsfähigkeit der Anteile (Existenz Sekundärmarkt) große Anzahl Eigentümer möglich (Trennung Management und Eigentum) genaue rechtliche Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags durch AktG
  • Aktienarten nach Übertragung Inhaberaktien Namensaktien
  • Inhaberaktien Ausgabe und Übertragung kein Name, Inhaber ist berechtigt Ausgabe: nur zulässig, wenn Nennbetrag von eingezahlt ist Übertragung: Eingiugn und Übergabe
  • Namensaktien Ausgabe und Übertragung lauten auf den Namen des Aktionärs Ausgabe: wenn 25% Nennbetrag und Agio eingezahlt Übertragung: "normale" NA > Indossament und Umschreibung im Aktienbuch "vinkulierte" NA > Zusätzliche Bindung an die Zustimmung der Gesellschaft, z.B. Springer AG
  • Aktienarten nach Umfang der Rechte Stammaktien Vorzugsaktien
  • Stammaktien gewähren dem Inhaber sämtliche im Aktiengesetz für den Normalfall vorgesehenen Rechte: Teilnahme an der HV Recht auf Auskunftserteilung auf der HV Stimmrecht auf HV Recht auf Dividende Recht auf Anteil am Liquidationserlös Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen
  • Vorzugsaktien gewähren Vorrechte hinsichtlich der Ansprüche auf Dividenden Stimmrecht Bezugsrecht Liquidationserlösen gegenüber Stammaktionären es gibt: absolute Vorzugsaktien: zusätzliche Rechte relative Vorzugsaktien: Vorzug, dafür aber Nachteil in anderem Recht
  • EK in der Kapitalgesellschaft in der Bilanz gezeichnetes Kapital ; Grund- oder Stammkapital Kapitalrücklagen, insebs. Agio Gewinnrücklagen (gesetzl., für eigene Anteile, satzungsm. andere) Gewinnvortrag (Verlustvortrag) - entfällt ggf. Jahresüberschuss / -fehlbetrag oder Bilanzgewinn / -verlust Sonderposten mit Rücklagenanteil ( nur teilw. EK)
  • Aktienemissionen Erstemission bisher nicht börsennotierter AG´s oder KGaA´s (Going Public, IPO) Kapitalerhöhungen bereits börsennotierter Gesellschaften (SPO)
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  • rechtliche Formen der Kapitalerhöhung generelle Voraussetzung: 3/4 Mehrheit des auf der HV vertretenen Kapitals ordentliche Kapitalerhöhung gegen Einlagen bedingte Kapitalerhöhung abhängig von der Ausübung von Bezugs- und Umtauschrechten genehmigte Kapitalerhöhung Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
  • ordentliche Kapitalerhöhung Erhöhung des gezeichneten Kapitals der AG durch Ausgabe neuer / junger Aktien Üblich: Ausgabe neuer Aktien mit einem Abschlag zum aktuellen Kurs (Gründe: Zeichnungsanreiz, Volatilität Aktien)
  • Konsequenzen der ordentlichen KE Stimmrechtsverwässerung und Vermögensverschiebung der Altaktionäre > Lösung: Bezugsrechte
  • Bezugsrechte Jeder Aktionär kann das Bezugsrecht innerhalb der Bezugsfrist nutzen oder verkaufen. Bezugsrechtsausschluss möglcih (HV) tatsächliche Wert der Bezugsrechte wird über Börsenhandel bestimmt
  • Bezugsverhältnis gibt an, wie viele Bezugsrechte zum Erwerb einer jungen Aktie notwendig sind. Rechnerischer Wert ist abhängig von: Bezugsverhältnis Bezugskurs der jungen Aktien Börsenkurs der alten Aktien
  • bedingte KE die Erhöhung des Grundkapitals ist von der Ausübung von Options- oder Umtauschrechten abhängig zulässig zur Abdeckung von   Umtauschrechten in Aktien aus Wandelschuldverschreibungen bzw. Optionsschuldverschreibungen zur Vorbereitung von Unternehmenszusammenschlüssen und zur Ausgabe von Optionsrechten an AN im Rahmen einer Gewinnbeteiligung
  • genehmigte Kapitalerhöhung Ermächtigung des Vorstands während eines Zeitraums von längstens 5 Jahren das Grundkapital um max. die Hälfte des bisherigen Grundkapitals zu erhöhen Vorstand kann Kapitalerhöhung optimal an den EK-bedarf der Gesellschaft und die Kapitalmarktlage anpassen
  • KE aus Gesellschaftsmitteln Umwandlung der Gewinn- oder Kapitalrücklagen in Grundkapital Änderung der Zusammensetzung des EK´s das Vermögen des einzelnen Aktionärs bleibt von der KE aus Gesellschaftsmitteln unberührt, weil der Aktienkurs proportional zur Erhöhung der Aktienzahl sinkt
  • Going Public Öffnung einer Gesellschaft für neues EK von außen - meist gleichgesetzt mit dem erstmaligen Börsengang eines Unternehmens grundsätzlich: öffentliche Angebote Handelbarkeit der Aktien am Sekundärmarkt  
  • Going Public im weiteren Sinne IPO weitaus gebräuchlicher der erstmalige Börsengang einer Kapitalgesellschaft (IPO) i.d.R. durch eine ordentliche KE unter Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre
  • Motive für einen IPO Wachstumsfinanzierung EK-stärkung Spin-Off Unternehmensnachfolge Exitmöglichkeiten für VC-Gesellschaften Privatisierung Übernahmefinanzierung höhere Attraktivität für Mitarbeiter einfacher Weg zur Mitarbeiterbeteiligung verbessertes Marktstanding Erhögung des Bekanntheitsgrades
  • Bedenken gegenüber einem IPO schwerfällige Entscheidungsprozesse (HV) Rechtfertigungszwang vor Mitaktionären Vertrauen der Öffentlichkeit erfordert offene Informationspolitik es entstehen zusätzliche Einmal- sowie fortlaufende Kosten
  • Börsensegmente bei einer Notierung von Aktien an der FWB (FRankfurter WP-börse) können Emittenten zwischen den beiden Segmenten General Standard und Prime Standard wählen zur Aufnahme in Indizes wie DAX, TecDAX, MDAX oder SDAX ist die Zulassung im Prime Standard Vorraussetzung
  • General Standard es gelten die Anforderungen des Gesetzgebers für den amtlichen Markt und den geregelten Markt ist primär für Unternehmen geeignet, die national tätig sind und vor allem deutsche Investoren ansprechen wollen
  • Prime Standard müssen Emittenten üder das Maß des General Standards hinausgehende Transparenzanforderungen erfüllen ist für etablierte Unternehmen ausgerichtet, die den Fokus auf internationale Investoren legen und globale Geschäfte betreiben
  • Transparenzstandards Für die EK-aufnahme haben Unternehmen die Wahl zwischen Prime Standard General Standard Entry Standard Emittenten erfüllen höchste europäische Transparenzanforderungen und sichern sich sämtliche Vorteile eines vollen Listings im EU-regulierten Markt
  • Entry Standard bietet durch seine niedrigeren Zugangsbarrieren besonders kleinern, mittleren und jungen Wachstumsunternehmen Vorteile beim Einstieg in den Kapitalmarkt ermöglicht dem Unternehmen eine einfache, schnelle und kosteneffiziente Einbeziehung in den Börsenhandel
  • Anforderungen an einen Börsenkandidaten technische und wirtschaftliche Börsenfähigkeit Wahl des richtigen Börsensegments
  • Technische Börsenfähigkeit Rechtsform Alter der Gesellschaft, Anzahl geprüfte JA Mindesteigenkapital vor Börsengang Mindestvolumen der zu platzierenden Aktien Herkunft der Aktien; Mindeststreubesitz Publizitätserfordernisse Emissionshaus Lock-up Periode