Einkommensteuer (Fach) / Einkünfte aus Kapitalvermögen (Lektion)

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Natürliche Personen mit Finanzanlagen im Privatvermögen

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  • Sparer-Pauschbetrag § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG 801 EUR/1.602 EUR, schließt den tatsächlichen Werbungskostenabzug aus
  • Gewinnanteile (Dividenden) Sonstige Bezüge aus GmbH-Anteilen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG Zu den sonstigen Bezügen und somit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen
  • Einnahmen aus einer typisch stillen Gesellschaft oder einem partiarischen Darlehen § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG Es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist
  • Erträge aus Kapitallebensversicherungen § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG Differenz zwischen Versicherungsleistung und der entrichteten Beiträge sind Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG Zinsen etc. sind Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft
  • Veräußerung stiller Beteiligungen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Gewinn aus Veräußerung von Anteilen, Dividendenscheinen und sonstigen Kapitalforderungen § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG Gewinn ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen und den Anschaffungskosten.
  • Verlustabzugsbeschränkung § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und nicht nach § 10 d abgezogen werden
  • Subsidiaritätsprinzip § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG Zuordnung zu den Einkünften Land- u. Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, V+V hat Vorrang
  • Veranlagungsverbot § 2 Abs. 5b EStG Grundsätzlich ist mit der Abgeltung gem. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG keine Veranlagung vorzunehmen
  • Gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen § 32d Abs. 1 EStG 25%
  • Kapitalertragsteuerabzug § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-12 EStG
  • Kapitalertragsteuersatz § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 25%
  • Kapitalertragsteuerabgeltung § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG Für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten
  • Veranlagungsoption bei zu viel gezahlter Kapitalertragsteuer § 32d Abs. 4 EStG Wahlrecht zur Beantragung einer Veranlagung, insbesondere bei nicht vollständiger Ausschöpfung des Sparer-Pauschbetrages
  • Veranlagungspflicht § 32d Abs. 3 EStG Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben
  • Ausnahmen ohne Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer § 32d Abs. 2 EStG Individueller Einkommensteuertarif gem. § 32a EStG
  • Schuldner der Kapitalertragsteuer § 44 Abs. 1 EStG
  • anrechenbare Kapitalertragsteuer § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet
  • Teileinkünfteverfahren TEV § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d EStG
  • Eingeschränkter Werbungskostenabzug TEV § 3c Abs. 2 EStG 60% der Werbungskosten abzugsfähig
  • Günstigerprüfung § 32d Abs. 6 EStG Günstigerprüfung durch Anwendung der tariflichen Einkommensteuer