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Handelsrecht (Fach) / Grundlagen (Lektion)
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- Handelsrecht = Sonderprivatrecht der Kaufleute Aber auch öffentlich-rechtliche Pflichten: Registerpflicht 14 Firmenführung 19,21 Geschäftsbriefpublizität 37a, 125a Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung 238 §2 EGHGB (Einführungsgesetz zum HGB) a,b,= Regelungen aus Brüssel l Europarecht In Handelssachen kommen die Vorschriften des BGB nur soweit zu Trage, soweit nicht etwas anderes geregelt ist im HGB (nur bei Sondervorschriften)
- Aufbau des HGB Handelsstand l Abstrakt, Definition des Kaufmanns Handelsgesellschaften Handelsbücher l Bilanzen GuV Handelsgeschäfte l Formforschriften, wegen Schnelligkeit, Einfachheit, Vereinfachungsnormen>Verbraucherschutzvorschriften des BGB abweichend) Seehandel
- Leitprinzipien des Handelsrecht → Voraussetzung: Erhöhte Anforderungen an Geschäftsgewandheit und Geschäftserfahrenheit Flexibilität, Einfachheit, Schnelligkeit, Rechtssicherheit des kaufmännischen Verkehrs Erweiterung der Privatautonomie → 348,350 (Formfreiheit, Vertragsstrafe) Gesteigerter Verkehr- und Vertrauensschutz (→ Handelsregisterpublizität) Gesteigerte Sorgfaltsobliegenheit → Schweigen auf kaufm. Bestätigungsschreiben → Rügeobliegenheit §377
- Kaufmannsrecht im BGB l Verkehrssitte (gelten außergesetzlich wie Gesetz) Zugang von Willenserklärungen Sittenwidrigkeit → Kaufmann weniger geschützt Schadensnachweis: Entgangener Gewinn Gesteigerte Schadensminderungspflicht Rechtsirrtum → Berufung schwierig Ständiger Zinsschaden Einbeziehung und Inhaltskontrolle → AGB Bereicherungsbringender Ausgleich → Vermutung, dass Geld zinsbringend angelegt wird Gerichtsverfassung: Kammer für Handelssachen kfh Gerichtsstandvereinbarungen möglich Strafrecht: Bankrottbestimmungen
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