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Individualarbeitsrecht (Fach) / Zugang von Ausländern am ö. Arbeitsmarkt (Lektion)
MP 2015
Diese Lektion wurde von anna_schramm erstellt.
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- was ist die maßgebliche Rechtsquelle für die Regelung des Zugangs von Ausländern zum ö. Arbeitsmarkt? AuslBG = Ausländerbeschäftigungsgesetz
- wie wird nach Ausländerbeschäftigungsgesetz ein Ausländer definiert? nach §2 AuslBG sind Ausländer alle Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
- was ermöglicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit? als höherrangige Rechtsquellen sind die Regelungen der Europäischen Union zu beachten: sie ermöglichen ausländischen Arbeitskräften den Zugang zu den Arbeitsmärkten sämtlicher EWR(Europäischer Wirtschaftsraum) - Mitgliedsstaaten, ohne dass die einzelnen Staaten weitergehende Beschränkunen als sie das Unionsrecht selbst vorsieht verfügen dürfen.
- welches Recht gewährt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer? nach Art 45 AEUV: gibt jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates unabhängig von einer ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis, in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates einzureisen u. sich dort aufzuhalten, um Arbeit zu suchen oder sie auszuüben.
- wo wird die Feizügigkeit der Arbeitnehmer näher ausgestaltet? in der vom Parlament und Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Freizügigkeitsverordnung.
- zwischen welchen Personen unterscheidet die Freizügigkeitsverordnung? Personen, die auf Arbeitssuche sind dürfen 6 Monate im Land bleiben, ohne dass ein Existenzmittelnachweis für das Aufenthaltsrecht verlangt werden dürfe es gitl ein Gleichbehandlungsgebot im Rahmen der Arbeitsvermittlung u. Stellenwerbung Personen, die bereits Arbeit gefunden haben Anspruch auf volle Integration in die Arbeitsgemeinschaft genießen die gleichen sozialen u. steuerrechtlichen Vergünstigungen= alle Vergünstigunen die einem inländischen AN aufgrund seiner ANeigenschaft oder wegen seines Wohnsitzes zukommen:
- zwischen welchen Personen unterscheidet die Freizügigkeitsverordnung? Personen, die auf Arbeitssuche sind: dürfen 6 Monate im Land bleiben, ohne dass von ihnen ein Existenzmittelnachweis fr das Aufenthaltsrecht verlangt werden dürfe. es gilt das Gleichbehandlungsgebot im Rahmen der Arbeitsvermittlung u. Stellenwerbung. Personen, die bereits Arbeit gefunden haben: haben Anspruch auf volle Integration in die Aufnahmegesellschaft genießen am Beschäftigungsort die gleichen sozialen u. steuerrechtlichen Vergünstigungen wie inländische AN (aufgrund von ANeigenschaft oder Wohnsitz) verbilligte Eisenbahntarife, Stipendien oder Studienförderungen Sozialhilfeleistungen auch Familienangehörigen kommt das Recht zu im Aufnahmestaat zu arbeiten, auch wenn diese drittstaatsangehörige sind.
- wer sind die Normadressaten des Freizügigkeitsrechts und Diskriminierungsverbots des AEUV? Mitgliedstaaten Kollektivvertragsparteien Betriebsparteien Arbeitgeber selbst denn der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für alle Arbeitsbedingungen, ob im Gesetz, im Kollektivvertrag oder im Einzelvertrag verankert.
- was besagt das Diskriminierungsverbot des Art 45 Abs2 AEUV? verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung von Wanderarbeitnehmern in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnun u. sonstigen Arbeitsbedingungen.
- welche Arten von Diskriminierungsverboten gibt es? unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit mittelbare Diskriminierung Anwendung zunächst neutral erscheinender Unterscheidungsmerkmale, tatsächlich aber zu einer Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit führt.
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- was versteht man unter dem Beschränkungsverbot? der EuGH hat das in Art 45 AEUV enthaltene Diskriminierungsverbot stufenweise in ein allgemeines Verbot der Beschränkung der Freizügigkeit umgeformt.
- Was sind zulässige Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer? die Freizügigkeit der AN gilt nicht für Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung (MS dürfen daher Arbeitsplätze in diesem Bereich österreichischen Staatsbürgern vorbehalten) unter Vorbehalt von Gründen der: öffentlichen Ordnung Sicherheit Gesundheit unmittelbar an der Staatsbürgerschaft anknüpfende Einschränkungen der Freizügigkeit sind nur zulässig, wenn eien tatsächliche u. schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt. nicht unmittelbar an Staatsbürgerschaft anknüpfende Beschränkungen der Freizügigkeit der AN sind zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
- wie legt der EuGH den Begriff der öffentlichen Verwaltung aus? sehr enge aus kein Rückgriff auf nationale Rechtsordnung muss unmittelbare oder mittelbare Tielnahme an der ausübung hoheitlicher Befungnisse vorliegen Aufgaben wahrgenommen werden, die auf die Wahrung der allg. Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind. die Tätigkeiten müssen ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat voraussetzen.
- Kann die Beschränkung der Freizügigkeit der AN vereinbart werden? die Beschränkung der Freizügigkeit der AN kann in Beitrittsverträgen mit neuen MS vereinbart werden. wenn die Befürchtung besteht, dass der EU- Binnenmarkt zu plötzlich mit einem Überangebot an ausländischen Arbeitskräften überschwemmt wird. 7-jährige Übergangsfrist mit den mittel- u. osteuropäischen Staaten (Rumänien, Bulgarien, Kroatien) --> für sie gilt bezüglich der Arbeitsverhältnisse das AuslBG
- was sind Dienstleistungen iSd. Art 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit)? Dienstleistungen: Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Warenverkehr und Kapitalverkehr und über die Freizügikeit der Personen unterliegen.
- was soll die Dienstleistungsfreiheit gewährleisten? soll gewährleisten, dass : sich in einem MS zugelassener Unternehmer auch in den anderern MS betätigen darf. Unternehmer darf sich in einen andern MS begeben um Leistungen an Personen zu erbringen, die in diesem MS ansässig sind. der Dienstleister darf sich mit seinem gesamten Personal in einem anderen MS bewegen. der Unternehmer darf seine eigenen Arbeitskräfte in den anderen Staat mitnehmen, um dort Aufträge zu erfüllen auch drittstaatsangehörige AN des EU- Dienstleisters
- Muss ein Unternehmer, der in einem andere MS tätig wird eine Arbeitserlaubnis einholen für von ihm beschäftigte Drittstaatsangehörige? wenn der Unternehmer drittstaatsangehörige AN ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt, darf er nicht verpflichtet werden eine Arbeitserlaubnis einzuholen. der EuGH verlangt keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt, dieses zweiten Staates, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgaben in ihr Wohnsitzland zurückkehren.
- unter welchen Voraussetzungen in Österreich ist keine Bewilligung erforderlich für drittstaatsangehörige Ausländer, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit aus dem EU-Bereich nach Ö. entsandt werden ? der Ausländer ist ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen. der Ausländer ist beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt es werden die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedigungen, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten.
- wo ist die beabsichtigte Entsendung von (drittstaatsangehörigen) Ausländern anzuzeigen? bei der Zentralen Koordinationsstelle fpr die Kontrolle der illegalen Beschäftigung diese Übermittelt die Anzeige unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle des AMS das AMS hat binnen 2 Wochen nach Einlangen der Meldung den Unternehmen u. dem Autraggeber, der die Arbeitsleistung in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU- Entsendebestätigung)
- wie erwirkt man eine EU- Entsendebestätigung? die beabsichtigte Entsendung von Ausländern ist der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung anzuzeigen diese übermittelt die Anzeige der zuständigen regionalen Geschätsstelle des AMS die regionale Geschäftsstelle des AMS hat binnen 2 Wochen ab Einlangen der Meldung den Unternehmen u. dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistung in Anspruch nimmt, das vorleigen der Voraussetzungen zu bestätigen diese Bestätigung nennt man EU- Entsendebestätigung
- wie wirkt die EU- Entsendebestätigung? sie wirkt deklarativ (gem.§18 Abs12 AuslBG) dh. bei Vorliegen der Voraussetzungen darf die Beschäftigung auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.