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Bilanzsteuerrecht (Fach) / Schulden (Lektion)
Verbindlichkeiten und Rückstellungen
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- Ansatz dem Grunde nach für echte sichere Schulden 1. Außenverpflichtung 2. Zum Stichtag dem Grunde nach und der Höhe nach gewiss und 3. wirschaftliche Belastung zum Stichtag = der Vertragspartner hat das seinerseits Erforderliche getan (Schuld aus Vertrag) = die Tatbestände, an die das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, sind erfüllt. (Schuld aus Gesetz)
- Bewertung von Verbindlichkeiten § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB Erfüllungsbetrag § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 EStG Anschaffungskosten (=Erfüllungsbetrag) Grundsätzlich mit 5,5% abzinsen Ausnahmen: - Schuld ist verzinslich - Laufzeit am Bilanzstichtag kleiner als 12 Monate - Anzahlungsverbindlichkeit - Vorausleistungsverbindlichkeit
- Rückkaufsoption im Kfz-Handel Becksche Steuererlasse 1 § 5 /13
- Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Ansatz dem Grunde nach 1. Außenverpflichtung 2. zum Stichtag liegt Ungewissheit hinsichtlich Grund (rechtliche Entstehung der Außenverpflichtung) und/oder Höhe vor (Abgrenzung zur Verbindlichkeit) 3. Wirtschaftliche Belastung zum Stichtag, Abgeltung von Vergangenem 4. Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme 5. keine aktivierungspflichtigen Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren
- Echte unsichere Schulden - Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten - Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften - Kulanzrückstellungen ohne rechtliche Verpflichtungen
- Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
- Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
- Rückstellung für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen Ansatz dem Grunde nach R 5.7 Abs. 4 EStR - die Verpflichtung muss hinreichend konkretisiert sein d. h. inhaltlich bestimmtes Handeln durch Gesetz oder Verwaltungsakt innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums und an die Verletzung der Verpflichtung müssen Sanktionen geknüpft sein.
- Bewertung von Rückstellungen (allgemein) § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB Erfüllungsbetrag, der nach vernünpftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG notwendiger Erfüllungsbetrag
- Abzinsung von Rückstellung handelsrechtlich § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB - Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr - Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen 7 Geschäftsjahre
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- Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Ansatz dem Grunde nach 1. schwebendes Geschäft (= 2-seitig verpflichtendes Rechtsgeschäft, wirtschaftliche Hauptleistung noch nicht erbracht) 2. Verlust (= Verpflichtungsüberhang) 3. drohen Schwebende Geschäfte sind grundsätzlich nicht zu bilanzieren, es sei denn, aus Ihnen droht ein Verlust. Dann besteht eine Pflicht zur Passivierung gemäß § 246 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. In der Steuerbilanz besteht ein Passivierungsverbot gemäß § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG.
- Besonderheit der Drohverlustrückstellung beim schwebenden Absatzgeschäft z. B. bei unfertigen Erzeugnissen -Strenges Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen § 253 Abs. 4 HGB - Vorrangig hat eine außerplanmäßige Abschreibung zu erfolgen (= verlustfreie Bewertung)
- Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung Ansatz dem Grunde nach 1. Faktische Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten ohne rechtlichen Zwang 2. Unsicherheit bezüglich Bestehen und/oder Höhe der Verpflichtung 3. Person des Dritten braucht nicht festzustehen, aber der Kreis der möglichen Anspruchsberechtigen und 4. Zusammenhang mit einem früheren Umsatz
- Besonderheit bei der Bewertung von Verbindlichkeiten ohne bestimmter Laufzeit Becksche Steuererlasse 1 § 6/19 Rz. 7 Da der Rückzahlungszeitpunkt nicht feststeht, ist die Restlaufzeit zu schätzen. Daraus folgt, dass die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz mit dem Vervielfältiger von 0,503 abzuzinsen ist.