Rechtskunde (Fach) / GFK II Nr. 6 - Vertiefte Kenntnisse der ChemVerbotsV / REACH-VO Nr. 1907/2006 (Lektion)

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  • Für welche der nachfolgend aufgeführten gefährlichen Stoffe / Stoffgruppen enthält die REACH- Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] Beschränkungen für das Inverkehrbringen? □ a Asbest □ b Benzol □ c Aromatische Amine □ d Bleiverbindunge a,b,c,d
  • Welchen Massengehalt an Formaldehyd dürfen Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel beim Inverkehrbringen aufweisen? □ a überhaupt keinen □ b bis zu 2 % □ c bis 0,2 % □ d bis 0,1 % c
  • Kreuzen Sie den Gefahrstoff an, für den Verbote bzw. Beschränkungen für das Inverkehrbringen existieren. □ a Formaldehyd □ b Asbest □ c polychlorierte Dioxine □ d Kupfersulfa a,b,c
  • Kreuzen Sie den Gefahrstoff an, für den Verbote bzw. Beschränkungen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] für das Inverkehrbringen existieren. □ a Benzol □ b Ammoniak □ c Aromatische Amine □ d Cadmium a,c,d
  • Welches Produkt darf nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] in den Verkehr gebracht werden? □ a Treibstoffe mit einer Konzentration von < 0,1 Gew.-% Benzol □ b Klebstoffe mit einer Konzentration von < 0,1 Gew.-% Toluol □ c Farben auf der Basis von neutralem Bleikarbonat, die zur Erhaltung von Kunstwerken bestimmt sind; die Verwendung von Ersatzstoffen ist nicht möglich □ d Antifoulingfarben auf der Basis zinnorganischer Verbindungen für Schiffe a,b,c
  • Für welche der folgenden Gefahrstoffe bestehen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] Verbote für das Inverkehrbringen an private Endverbraucher? □ a krebserzeugende Stoffe □ b Fluorchlorkohlenwasserstoffe □ c benzolhaltige Treibstoffe □ d Farbabbeizer, die Dichlormethan in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr enthalten a,d
  • Für welche der folgenden Gefahrstoffe bestehen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] Verbote für das Inverkehrbringen? □ a erbgutverändernde Stoffe □ b radioaktive Stoffe □ c Quecksilberverbindungen Arsenverbindungen a,c,d
  • Für welche Gefahrstoffe existieren nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] Verwendungsbeschränkungen ? □ a Benzol in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-%. □ b Bleisulfate, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind □ c Quecksilberverbindungen als Holzschutzmittel □ d mit Teerölen behandelte Eisenbahnschwellen für den privaten Verbrauch a,b,c,d
  • Unter folgenden Voraussetzungen dürfen mit Teeröl behandelte Eisenbahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle erneut in Verkehr gebracht werden: □ a Für den privaten Bereich, sofern bestimmte Grenzwerte eingehalten werden. □ b Frische Schnittstellen müssen auf jeden Fall versiegelt werden. □ c Für Innenräume, sofern sie anschließend verkleidet werden. □ d Sofern sie für den ursprünglichen Verwendungszweck verwendet werden d
  • Für welche der folgenden Stoffe gelten Verbote nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006]? □ a Phosphorwasserstoff □ b E 605 (Parathion) □ c gefährliche, flüssige Stoffe oder Gemische in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z.B. in Stimmungslampen und Aschenbechern bestimmt sind □ d Cadmium c,d
  • Für welche der folgenden Gemische bzw. Stoffgruppen bestehen nach Anhang XVII der REACH- Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] Verbote für das Inverkehrbringen? □ * a Bleichromat □ b Azofarbstoffe □ c flüssige gefährliche Stoffe, wenn (ihre Aspiration als gefährlich eingestuft ist und) sie mit R65 oder H304 gekennzeichnet sind □ d alle Zinnverbindunge a,b,c
  • Zu welchem Zweck dürfen Gefahrstoffe, die Arsenverbindungen enthalten, nicht in den Verkehr gebracht werden? □ a als Holzschutzmittel □ b Kupfer-Chromarsenate zum industriellen Behandeln von Eisenbahnschwellen □ c als Wasseraufbereitungsmittel □ d zur Verhinderung des Bewuchses von Bootskörpern a,c,d
  • Zu welchem Zweck dürfen bleisulfat- und bleicarbonathaltige Farben in Verkehr gebracht werden? □ a für Innenraumdekoration. □ b für Gestaltung von Aufenthaltsräumen. □ c für originalgetreue Restauration von Denkmalen oder denkmalgeschützten Gebäudeteilen. □ d Sie dürfen überhaupt nicht eingesetzt werden c
  • Für welche der folgenden Stoffe bestehen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] Verbote für das Inverkehrbringen? □ a Asbest □ b alle giftigen Stoffe und sehr giftigen Stoffe □ c Benzol □ d Teeröl a,c,d
  • Für welchen der folgenden Stoffe bzw. Verbindungen existieren in Anhang XVII der REACH- Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] Verbote für das Inverkehrbringen? □ a Phosphorwasserstoff □ b Natriumchlorid □ c Quecksilber □ d Toluo c,d
  • Für welche der folgenden Stoffe bzw. Verbindungen sind in Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] Verbote für das Inverkehrbringen geregelt? □ a Benzol □ b Cadmium □ c Bleisulfate □ d Quecksilberverbindungen a,b,c,d
  • Tetrachlorkohlenstoff darf als Fleckenwasser □ a nicht in den Verkehr gebracht werden. □ b nur an Privatpersonen nicht abgegeben werden. □ c erst nach Zulassung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in den Verkehr gelangen. □ d nur in Portionen unter 125 ml in den Verkehr gelangen a
  • Ein Kunde verlangt von Ihnen 200 ml wässrige Formaldehyd-Lösung (40 %). Was muss beachtet werden? Beachten Sie beim Lösen die beiliegende Liste! □ a Das Gefäß muss richtig gekennzeichnet sein. □ b Der Kunde muss einen erlaubten Verwendungszweck angeben. □ c Dieser Vorgang muss schriftlich festgehalten werden. □ d Die Lösung darf nicht abgegeben werden. a,b,c
  • Für welches der nachfolgenden Gemische oder Erzeugnisse ist das Inverkehrbringen verboten? □ a Waschmittel mit einem Gehalt von 0,1 % Formaldehyd □ b Uhrarmbänder aus Leder mit einem Gehalt von 0,1 % Pentachlorphenol □ c Feuerlöscher, dessen Löschmittel 0,1 % Halone enthält □ d Filterpapier mit einem Gehalt von 0,1 ppm PCDD b,d
  • Für welche der nachfolgend aufgeführten gefährlichen Stoffe / Stoffgruppen enthält Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) Regelungen für das Inverkehrbringen? □ a Diphenylether-Octabromderivat □ b Chrom (VI) Verbindungen □ c Zinnorganische Verbindungen □ d Azofarbstoff a,b,c,d
  • Für welche der nachfolgend aufgeführten gefährlichen Stoffe / Stoffgruppen enthält Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) Regelungen für das Inverkehrbringen? □ a Diphenylether-Octabromderivat □ b Chrom (VI) Verbindungen □ c Zinnorganische Verbindungen □ d Azofarbstoff a,b,c,d
  • Für welche der folgenden Stoffe / Stoffgruppen bestehen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] Verbote für das Inverkehrbringen? □ a Arsenverbindungen □ b Kaliumpermanganat □ c Chrom (VI) haltiger Zement □ d Teeröl a,c,d
  • Welcher Stoff darf in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% oder mehr nicht in Haushaltreinigern verwendet werden? □ a Nonylphenol □ b Kochsalz □ c Soda □ d Essigsäur a
  • Für welche der folgenden Stoffe / Stoffgruppen bestehen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] Verbote für das Inverkehrbringen? □ a Cadmium und seine Verbindungen □ b Kupfersulfat □ c Chrom (VI) haltiger Zement □ d Azofarbstoff a,c,d
  • Welche Ausnahme für das Inverkehrbringen von Benzol und Gemischen mit einem Massengehalt von 0,1% und größer existiert? □ a Einsatz als Treibstoff in Verbrennungsmotoren □ b Einsatz bei industriellen Verfahren □ c Einsatz als Verdünnungsmittel für Lacke □ d Einsatz als Reinigungsmitte a,b
  • Welcher Stoff darf in Mengen >0,1 Masse-% nicht in Klebstoffen und Sprühfarben für private Endverbraucher Verwendung finden □ a Toluol □ b Ethylacetat □ c Isopropanol □ d Essigsäure a
  • Für welchen der folgenden Stoffe / Stoffgruppen besteht / bestehen nach dem Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] ein Verbot für das Inverkehrbringen? □ a Polyzyklische aromati sche Kohlenwasserstoffe (PAK) □ b Kaliumpermanganat □ c Toluol □ d 1,2,4-Trichlorbenz a,c,d
  • Ein Händler importiert Fahrradreparatursets aus China. Was hat er aus chemikalienrechtlicher Sicht zu beachten? □ a Er muss die Einhaltung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften sicherstellen. □ b Gummilösung mit einem Benzolgehalt von 0,1 % oder mehr darf nicht in den Verkehr gebracht werden. □ c Der Benzolgehalt ist nicht beschränkt, da die Gummilösung in einer Tube zum Verkauf angeboten wird. □ d Es gibt keinerlei Beschränkungen a,b
  • Ein Händler importiert Thermosgefäße. Bei der Anlieferungskontrolle wird festgestellt, dass Abstandshalter aus Weißasbest (Chrysotil) verwendet wurden. Was ist richtig? □ a Die Thermosgefäße dürfen in den Verkehr gebracht werden, weil das potenzielle Füllgut konstruktionsbedingt nicht mit dem Weißasbest in Kontakt kommt. □ b Die Thermosgefäße dürfen auf Grund des enthaltenen Chrysotil nicht in den Verkehr gebracht werden, □ c Es existieren keine Beschränkungen. □ d Chrysotil durfte befristet bis Dezember 2010 für Isolationszwecke verwendet werden b
  • Ein Supermarkt verkauft Textilreiniger, der Trichlorethylen enthält. Welche Aussage ist richtig? □ a Bei Verwendung einer Verpackung mit kindergesichertem Verschluss ist der Textilreiniger im Einzelhandel verkaufsfähig. □ b Der Kunde muss über die mit der Verwendung verbundenen Gefahren informiert werden. □ c Es existieren keine Beschränkungen. □ d Trichlorethylen ist als krebserzeugenden St off Kategorie 2 eingestuft. Die Abgabe an private Endverbraucher ist verboten d
  • Das Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden von Teerölen zum Holzschutz ist beschränkt. Welche Inhaltsstoffe von Teerölen erfordern diese Beschränkung? □ a aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe □ b Benzo(a)pyren □ c polychlorierte Biphenyle (PCB) □ d wasserlösliche Phenole b,d